Cartoon Praxismanagement

Entwarnung bei gemeinsamem Büro- oder Reinigungspersonal

Isabel Aulehla

Buchführungsaufgaben sind nicht von der Steuer befreit. Buchführungsaufgaben sind nicht von der Steuer befreit. © filmfoto/gettyimages

Das Finanzamt sah eine hausärztliche Praxisgemeinschaft in der Umsatzsteuerpflicht, weil eine gemeinsame Bürokraft beschäftigt wurde. Vor Gericht hatte dies aber keinen Bestand.

Ärztliche Tätigkeiten sind von der Umsatzsteuer befreit. Geht es aber um Leistungen, die in Praxisgemeinschaften von gemeinsamem Personal erbracht werden, ist die Situation etwas komplexer. Ein Urteil des Finanzgerichts Hannover hat Klarheit geschaffen.

Zwei Allgemeinmediziner beschäftigten in ihrer Praxisgemeinschaft eine Büro- und Rezeptionskraft für organisatorische Aufgaben. Sie überwachte Zahlungsvorgänge, rechnete mit den privaten Krankenversicherungen ab, vergab Termine und schrieb Arztberichte. Außerdem hatte die Praxis Verträge mit „freien Mitarbeitern“ geschlossen, etwa einer Krankengymnastin, einem Heilpraktiker und einer Psychologin. Sie führten in den Räumlichkeiten Kurse zu Muskelentspannung und Schmerzbewältigung durch. Die Praxis rechnete diese Leistungen für sie mit den Krankenkassen ab. Auch eine Raumpflegerin war eingestellt.

Das Finanzamt bewertete Buchführung, Abrechnung, Praxisorganisation, Muskelentspannungstraining und Raumpflege als umsatzsteuerpflichtig. Dagegen klagte die Praxis erfolgreich. Das Gericht setzte die Umsatzsteuer auf null herab.

Leistungen, die gegenüber den Mitgliedern einer Praxisgemeinschaft erbracht werden, seien steuerfrei, sofern diese eine heilberufliche Tätigkeit ausüben. Bedingung sei allerdings, dass die Leistungen unmittelbar der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit dienten. Bei Aufgaben rund um die Praxisorganisation und das Verfassen von Arztbriefen sah das Gericht dies als gegeben. Nicht so jedoch bei Buchführung und Abrechnung – der Umsatz daraus sei jedoch so gering, dass die Steuer entfalle.

Die Reinigungsleistungen der Raumpflegerin seien eine notwendige Vorstufe für das Erbringen von Heilbehandlungen und somit ebenfalls steuerfrei. Auch die Tätigkeiten der freien Mitarbeiter dienten unmittelbar der Tätigkeit der Ärzte.

Quelle: Urteil des Finanzgerichts Hannover vom 11. November 2021, Az.: 5 K 62/19

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Buchführungsaufgaben sind nicht von der Steuer befreit. Buchführungsaufgaben sind nicht von der Steuer befreit. © filmfoto/gettyimages