Umsatzsteuer Der Fiskus guckt jetzt genauer hin

Praxismanagement , Geld und Steuern Autor: Michael Reischmann

Ein Arzt ist eine „Unternehmerpersönlichkeit“, die Umsatzsteuerpflicht lässt sich nicht auf einen Einnahmenteil beschränken. Ein Arzt ist eine „Unternehmerpersönlichkeit“, die Umsatzsteuerpflicht lässt sich nicht auf einen Einnahmenteil beschränken. © Stockfotos-MG – stock.adobe.com

In Bayern möchten die Finanzämter auch von niedergelassenen Ärzten eine Umsatzsteuererklärung sehen. Das könnte weitere Kreise ziehen – und Einnahmen ins Licht rücken, die bislang für die Umsatzsteuer unberücksichtigt geblieben sind.

Hausarzt Dr. Karl Köhler (Name geändert) betreibt auf dem Dach seines Privathauses, fernab der Praxis, eine Photovoltaik-Anlage. Sein Gewinn aus der Einspeisung des erzeugten Solarstroms belief sich im Jahr 2020 auf weniger als 500 Euro. Abzuführen waren rund 90 Euro an Umsatzsteuer. Dr. Köhler hat nämlich darauf verzichtet, die sog. Kleinunternehmerregelung zu nutzen, die für Einkünfte von bis zu 22.000 Euro (im vorangegangenen und voraussichtlich 50.000 Euro im laufenden Jahr) eine Umsatzsteuerbefreiung vorsieht. Das machen viele Betreiber kleiner PV-Einheiten so, um sich die gezahlte Vorsteuer aus den Rechnungen für die Installation und Wartung ihrer Anlage vom Finanzamt zurückzuholen.…

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