Corona-Sonderregeln Verlängerung beschlossen

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Isabel Aulehla

Bestimmte Verordnungen und AU können auch im vierten Quartal nach einem Telefonat ausgestellt und versendet werden.  Bestimmte Verordnungen und AU können auch im vierten Quartal nach einem Telefonat ausgestellt und versendet werden. © Racle Fotodesign – stock.adobe.com

In der Grippesaison steht Hausärzten ohnehin einiges an Stress bevor. Um diesen zu lindern, hat der G-BA einige Corona-Sonderregeln für das vierte Quartal verlängert. 

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat einige Corona-Aunahmeregeln bis zum 31. Dezember verlängert. Mit Blick auf die bevorstehende Erkältungs- und Grippesaison müssten die Praxen entlastet werden, heißt es in einer Mitteilung.

Unter anderem dürfen Patienten, die unter leichten Atemwegserkrankungen leiden, weiterhin telefonisch für bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Ärzte müssen sich allerdings persönlich durch eine eingehende Befragung des Patienten von dessen Zustand überzeugen. Auch eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung für sieben Tage kann telefonisch erfolgen.

Bei bestimmten Verordnungen darf ebenfalls zum Hörer gegriffen werden. So dürfen Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel auch nach einer telefonischen Anamnese ausgestellt werden, sofern vorher aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung erfolgt ist. Darüber hinaus gelten noch weitere Vereinfachungen: Heilmittel-Rezepte bleiben auch dann gültig, wenn die jeweilige Leistung länger als 14 Tage nicht erbracht wurde.

Längere Vorlagefrist bei Krankenkassen

Folgeverordnungen der häuslichen Krankenpflege müssen nicht in den letzten drei Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden, die Leistung kann zudem auch rückwirkend verordnet werden. Seitens der Krankenkassen gilt eine zehntägige Vorlagefrist für Verordnungen der häusliche Krankenpflege, der Soziotherapie sowie der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung.

Auch die Videobehandlung bleibt bis Ende des Jahres in den Sonderregeln verankert. Sie darf stattfinden, wenn es therapeutisch möglich und seitens des Patienten gewünscht ist. Dies gilt auch für viele Heilmittel.

Quelle: Pressemitteilung des G-BA