Praxissoftware Integrierte Kodierhilfe zum neuen Jahr
Das Ziel soll eine Arbeitserleichterung sein, vor allem aber die Verbesserung der Kodierungstiefe, um die jährliche Festsetzung der Veränderungsraten der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu optimieren: Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz hat die KBV den Auftrag erhalten, verbindliche Vorgaben zum Kodieren zu erstellen und zum 1. Januar 2022 einzuführen.
Nach Auffassung der KBV ist bei Krankheiten wie Bluthochdruck oder Mittelohrentzündung die Wahl des richtigen Diagnosekodes in der Regel Routine. Eine im PVS integrierte Kodesuche und angezeigte Hinweise unterstützen hier bereits jetzt. Die neue Hilfe ist für jene Fälle vorgesehen, bei denen das Krankheitsbild komplexer ist und sich die Suche nach dem Diagnoseschlüssel schwieriger gestaltet. Dabei bleiben die Regelungen der ICD-10-GM unverändert, sollen aber transparenter und leichter anwendbar werden.
Eine neue Funktion ist der Kodiercheck zur Plausibilisierung von gewählten Kodes, der im Hintergrund läuft. Neben der ICD-10-GM ist künftig auch die Verschlüsselungsanleitung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in die Praxissoftware eingebunden. Bewährte Funktionen wie die Kodesuche und die Kennzeichnung von Dauerdiagnosen wurden überarbeitet.
Der neue Kodiercheck startet in vier Diagnosebereichen mit hohen Fallzahlen und komplexer Kodierung: Herzinfarkt, Schlaganfall, Diabetes mellitus und Folgen eines Bluthochdrucks. Wird ein Kode aus diesen Diagnosebereichen eingegeben, beginnt ein Kodierregelwerk im Hintergrund mit der Prüfung. Passt etwas nicht, gibt es z.B. den Hinweis, dass ein spezifischerer ICD-10-GM-Kode vorhanden ist. Ist ein weiterer Hinweis beim gleichen Fall nicht noch einmal gewünscht, kann er deaktiviert werden. Die ärztliche Entscheidung soll Priorität haben.
Läuft immer oder nur bei Testabrechnung
Die Software ist so voreingestellt, dass der Kodiercheck direkt bei der Kodierung läuft. Die Einstellung kann angepasst werden, sodass die Überprüfung erst bei der (Test-)Abrechnung erfolgt.
Die Funktion, Behandlungsdiagnosen eines Quartals so zu kennzeichnen, dass sie auch in den Folgequartalen automatisch in die Abrechnungsunterlagen übernommen werden können, bleibt erhalten. Neu ist, dass diese Funktion künftig auch für anamnestische Diagnosen bereitsteht und in jeder Praxissoftware aktiviert ist. Bevor Praxen Dauer- oder anamnestische Diagnosen in die Abrechnung übernehmen, soll allerdings geprüft werden, ob diese in dem Quartal für die Behandlung relevant waren.
Ein Beispiel aus der Praxis: Da der Diabetes mellitus eines Patienten regelhaft Anlass zur Behandlung ist, wäre er eine klassische Dauerdiagnose. Eine Penicillin-Allergie hingegen hat ein Patient zwar dauerhaft, sie führt aber meist nur sporadisch zu Behandlungsaufwand. Für die ärztliche Entscheidung ist sie allenfalls bei der Verordnung eines Antibiotikums wichtig und sollte daher als anamnestische Diagnose gekennzeichnet werden.
Eine zusätzliche Funktion bietet die Kodierunterstützung für den akuten Herzinfarkt und den akuten Schlaganfall. Sollen die entsprechenden Kodes mit dem Zusatzkennzeichen „G“ für gesichert als Dauerdiagnose neu abgespeichert werden, erhält der Anwender einen Hinweis. Denn akute Diagnosen sind in aller Regel als Dauerdiagnosen ungeeignet, und für den Herzinfarkt und Schlaganfall sieht die ICD-10-GM spezifische Kodes für die dauerhafte Schädigung und Behandlung vor.
Aktuell ist die Anwendung der neuen Funktionen freiwillig. Inwieweit eine solche Freiwilligkeit bei einer (Zwangs-)Integration in das PVS tatsächlich gewährleistet ist, wird die Umsetzung der Neuerung ab 2022 zeigen.
Medical-Tribune-Bericht