Keine Umsatzsteuer auf notärztliche Bereitschaft
Die Einnahmen aus der notärztlichen Betreuung von Sport- oder Freizeitveranstaltungen sind umsatzsteuerfrei. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Geklagt hatte ein Arzt, der Bereitschaftsdienste bei Sport- und Freizeitveranstaltungen übernimmt. Er hatte ein Gelände auf Gefahren hin überprüft und während der Veranstaltung Rundgänge gemacht. Finanzverwaltung und Finanzgericht meinten, seine Umsätze seien mehrwertsteuerpflichtig, da der Arzt lediglich Anwesenheit leiste.
Der Bundesfinanzhof sieht das anders: Die Bereitschaft diene dazu, Gefahrensituationen frühzeitig zu erkennen und Maßnahmen einzuleiten, die den größtmöglichen Erfolg einer späteren Behandlung sichern. Daher sei der Dienst als medizinische Heilbehandlung einzustufen und somit umsatzsteuerfei.
Quelle: BFH-Urteil vom 2.8.2018, Az.: V R 37/17