Keine Umsatzsteuer auf notärztliche Bereitschaft

Praxismanagement , Geld und Steuern Autor: Isabel Aulehla

Sie gelten als Schutzengel für Sport und Spiel und üben nun auch nach Definition Heilbehandlungen aus. Sie gelten als Schutzengel für Sport und Spiel und üben nun auch nach Definition Heilbehandlungen aus. © Martin Debus – stock.adobe.com

Die medizinische Betreuung von Veranstaltungen ist als Heilbehandlung einzustufen.

Die Einnahmen aus der notärztlichen Betreuung von Sport- oder Freizeitveranstaltungen sind umsatzsteuer­frei. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Geklagt hatte ein Arzt, der Bereitschaftsdienste bei Sport- und Freizeitveranstaltungen übernimmt. Er hatte ein Gelände auf Gefahren hin überprüft und während der Veranstaltung Rundgänge gemacht. Finanzverwaltung und Finanzgericht meinten, seine Umsätze seien mehrwertsteuer­pflichtig, da der Arzt lediglich Anwesenheit leiste.

Der Bundesfinanzhof sieht das anders: Die Bereitschaft diene dazu, Gefahrensituationen frühzeitig zu erkennen und Maßnahmen einzuleiten, die den größtmöglichen Erfolg einer späteren Behandlung sichern. Daher sei der Dienst als medizinische Heilbehandlung einzustufen und somit umsatzsteuerfei.

Quelle: BFH-Urteil vom 2.8.2018, Az.: V R 37/17