So können Arbeitgeber ein Frühstück steuerfrei spendieren 

Geld und Steuern , Praxismanagement Autor: Insa Stoidis-Connemann

Beim spendierten Frühstück möchte der Fiskus einen Bissen abhaben. Beim spendierten Frühstück möchte der Fiskus einen Bissen abhaben. © iStock/juefraphoto

Bezahlt ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten Brötchen, Rosinenbrot, Kaffee und Tee, ist dies ggf. kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug. Der Bundes­finanzhof achtete auf die Beläge.

Viele Arztpraxen und Kliniken stellen ihrem Personal z.B. ein „Pausen-Frühstück“ und Heißgetränke zur Verfügung, meist in der Kantine oder im Personalraum, sodass man sich bedienen kann, wenn es die Zeit erlaubt. Steuerrechtlich handelt es sich hierbei um einen sog. Sachbezug. Dafür müssen schon seit Jahren die Beträge in der Gehaltsabrechnung der Mitarbeiter aufgeführt und versteuert werden. Dasselbe gilt für Mittag- oder Abendessen (für viele andere Vorteile vom Arbeitgeber gibt es ähnliche Vorschriften).

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden: „Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereit, handelt es sich bei den zugewandten Vorteilen grundsätzlich nicht um Arbeitslohn, sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten.“ Unbelegte Backwaren und Heißgetränke stellten kein Frühstück im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung dar. „Für die Annahme eines (einfachen) Frühstücks muss jedenfalls ein Aufstrich oder Belag hinzutreten.“

Im Urteilsfall stellte ein Unternehmen seinen Mitarbeitern Laugen-, Käse-Kürbis-, Rosinen-, Schokobrötchen etc. sowie Heißgetränke am ganzen Tag unentgeltlich zur Verfügung. Dies sah das Finanzamt als lohnsteuerpflichtigen Sachbezug an. Der BFH teilte diese Auffassung aber nicht. Bei den zum Verzehr im Betrieb bereitgestellten Backwaren nebst Getränken handele es sich schon dem Grunde nach nicht um Arbeitslohn. Deren kostenlose Überlassung stelle zwar für die Arbeitnehmer einen Vorteil dar, dieser sei jedoch keine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft.

Das Angebot wurde allen Arbeitnehmern ohne Unterschied gewährt. Der Verzehr fand nicht während echter Pausen, sondern in der bezahlten Arbeitszeit statt. Die Arbeitnehmer sollten in der Kantine zusammenkommen und sich über berufliche Angelegenheiten untereinander sowie mit der Führungsetage austauschen. Das überlassene Essen und Trinken hatte hier keine Entlohnungsfunktion, sondern die Aufwendungen des Arbeitgebers waren vergleichbar mit denen für die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und das Schaffen günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen.

Tipp: Man sollte im eigenen Betrieb beachten, was genau mit „Frühstück“ bezeichnet wird und festlegen, wozu dieses dient (nämlich z.B. zum Austausch über Arbeitsabläufe oder zur Information über neue Entwicklungen bei Patienten), und die Arbeitnehmer ggf. den Brotbelag selbst zahlen lassen. Es muss also sichergestellt werden, dass es sich um „nicht steuerbare Aufmerksamkeiten“ handelt. Das erspart den Arbeitnehmern pro Monat die Versteuerung von 53 Euro und dem Arbeitgeber einen Pauschalsteueraufschlag von 25 % auf den vom Finanzamt festgesetzten Betrag, wenn der Arbeitnehmer nicht für die Versteuerung zuständig ist.

Medical-Tribune-Bericht