Minijobber ist nicht gleich Geringverdiener
Grundsätzlich müssen Arbeitgeber die Arbeitszeit ihrer Minijobber schriftlich festlegen. Geschah das nicht, galten bis Ende 2018 automatisch zehn Stunden pro Woche als vereinbart. Das war bei einem gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 Euro unproblematisch. Der Arbeitgeber vergütete dann pro Monat mindestens 382,78 Euro und blieb somit unter der Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro.
Seit 2019 gelten ohne Schriftliches 20 Stunden als vereinbart. Mal 9,19 Euro gesetzlichem Mindestlohn ergibt das pro Monat mindestens 795,86 Euro. Damit ist die 450-Euro-Grenze überschritten. Die Rentenversicherung wird die nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge nachfordern, erklärt Rechtsanwalt Stefan Haban. Darum: Neben dem Lohn auch die Arbeitszeit vertraglich fixieren.
Quelle: Pressemitteilung Ecovis