Anzeige

Minijob Wie sich das Deutschlandticket auf die Verdienstgrenze auswirkt

Praxismanagement , Geld und Steuern Autor: Anouschka Wasner

Das 49-Euro-Ticket wird der Verdienstgrenze eines Minijobs nicht angerechnet. Das 49-Euro-Ticket wird der Verdienstgrenze eines Minijobs nicht angerechnet. © Fokussiert – stock.adobe.com
Anzeige

Seit Mai 2023 ist das Deutschlandticket für 49 Euro monatlich erhältlich. Viele Arbeitgeber unterstützen damit ihre Mitarbeitenden. Aber läuft man damit eventuell das Risiko, die Voraussetzungen des Minijobs nicht mehr zu erfüllen?

Für Minijobber gilt eine Verdienstgrenze von durchschnittlich 520 Euro monatlich. Jährlich kommt man damit also auf 6.240 Euro. Gewährt ein Unternehmen zusätzlich zum laufenden Lohn das 49-Euro-Ticket, gefährdet das Jobticket dann die Verdienstgrenze? Nein, sagt ­Andreas Islinger, Steuerberater bei dem Beratungsunternehmen Ecovis in München. Das Deutschlandticket ist bei der Ermittlung der Verdienstgrenze nicht anzurechnen und die Voraussetzungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung sind weiterhin gegeben.

Denn, so der Steuerberater: Das Jobticket ist steuerfrei nach § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz. Zahlt der Arbeitgeber das Ticket zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn, muss er es also nicht bei der Berechnung der Beiträge einbeziehen. Genauso außen vor bleibt das Ticket bei den Meldungen zur Sozialversicherung, also etwa bei Jahresmeldungen oder Abmeldungen.

Erhält also ein Minijobber monatlich einen Verdienst von 520 Euro und für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Arbeit zusätzlich von seinem Arbeitgeber das Job­ticket in Höhe von 49 Euro, bleibt die Beschäftigung trotzdem weiterhin ein Minijob. Das Jobticket ist nicht auf die Verdienstgrenze von maximal 520 Euro monatlich anzurechnen.

Bekommt dagegen der gleiche Minijobber von seinem Arbeitgeber für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Arbeit gegen Vorlage einer Tankquittung einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 49 Euro, liegen die Voraussetzungen für einen Minijob nicht mehr vor. Der Grund: Die Erstattung der Benzinkosten zählt zu den steuer- und sozialversicherungspflichtigen Einnahmen. Die Beschäftigung wird also sozialversicherungspflichtig und Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen anteilig Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen.

Quelle: Ecovis-Meldung

Anzeige