Minijob: eine Stunde weniger
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Zum Jahresbeginn ist der gesetzliche Mindestlohn von 9,19 Euro auf 9,35 Euro je Stunde gestiegen. Das heißt: Bei diesem Satz kann eine 450-Euro-Kraft nur noch maximal 48 Stunden pro Monat eingesetzt werden, also rund eine Stunde weniger als 2019.
Folglich ist für 2020 die vertragliche Wochenstundenzahl anzupassen, um im Minijob-Rahmen zu bleiben. Ohne festgelegte Wochenarbeitszeit gelten 20 Stunden als vereinbart; damit liegt aber eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Übrigens: Ist eine Mindestarbeitszeit auf Abruf vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 % der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich anfordern.
Quelle: AOK Rheinland/Hamburg