Praxisausstieg per Anstellung: Wie stark darf der Arzt seine Arbeitszeit reduzieren?
Das Recht auf Nachbesetzung einer in ein MVZ eingebrachten Stelle steht dem MVZ in der Regel nur dann zu, wenn der Arzt dort mindestens drei Jahre tätig war. Das hat das Bundessozialgericht am 4.5.2016 entschieden (Az.: B 6 KA 21/15 R). Denn nur bei einer Anstellungsdauer von zumindest drei Jahren sei von einem Willen zur Tätigkeit als Angestellter auszugehen. Dieser Wille sei Voraussetzung für den Übergang des Arztsitzes.
Wer für drei Jahre anheuert, meint es offenbar ernst
Zu dem Urteil gehört der Leitsatz, dass die Stelle nur in dem Umfang wiederbesetzt werden kann, in dem der Arzt tatsächlich angestellt war. Soll also eine volle Stelle nachbesetzt werden, muss das Angestelltenverhältnis zunächst auch die volle Stelle umfassen. Allerdings nur im ersten Jahr, so der Senat: Eine Arbeitszeitreduzierung sei trotzdem denkbar, speziell bei Ärzten, die tatsächlich noch tätig sein wollen, aber altersbedingt ihren Einsatz verringern wollen. Der Arzt habe dann keine Auswirkungen auf das Nachbesetzungsverfahren zu befürchten, wenn er zunächst ein Jahr im bisherigen Umfang tätig bleibt und dann seinen Beschäftigungsumfang in den beiden folgenden Jahren vermindert, „etwa indem er schrittweise um den Faktor 1/4 reduziert“. Nur in Ausnahmefällen dürfe hiervon abgewichen werden.
Mit dieser Entscheidung des BSG sollte die gängige – um nicht zu sagen „beliebte“ – Praxis im Nachbesetzungsprozedere über die Umgehung der Ausschreibung eingedämmt werden. In der Tendenz scheint das gelungen: Aus einer Medical-Tribune-Umfrage, in der sich 13 von 17 KVen geäußert haben, geht hervor, dass sich die Beratungspraxis der Zulassungsausschüsse heute konsequent an dem Urteil orientiert. Dabei sei der Beratungsbedarf zu dem Thema sichtbar gestiegen – offensichtlich hat das Risiko für die nachbesetzende Praxis, den Sitz zu verlieren, weil bestimmte Bedingungen nicht erfüllt werden, zu Unsicherheit geführt.
Um den „Tätigkeitswillen“ hieb- und stichfest zu dokumentieren, lassen KVen wie zum Beispiel Niedersachsen beide Seiten – verzichtender Arzt wie anstellende Praxis – eine Absichtserklärung unterschreiben, ohne die der Antrag auf Erteilung einer Anstellungsgenehmigung abgelehnt wird.
Antragsformular benennt die Folgen der Rechtsprechung
Bei der KV Nordrhein ist ein entsprechender Passus im Antragsformular enthalten: „Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes muss zum Zeitpunkt des Verzichtes die Absicht bestehen, dass der verzichtende Arzt mindestens drei Jahre als angestellter Arzt in der Praxis tätig wird. Eine vollzeitige Anstellung im Umfang eines Anrechnungsfaktors von 1,0 kann jahresweise jeweils um den Faktor von 0,25 reduziert werden. Scheidet der angestellte Arzt vor Ablauf der Dreijahresfrist in höherem Umfang oder vollständig aus, kann dies zum Verlust des Nachbesetzungsrechtes führen.“
Viele KVen berichten davon, dass Praxissitze heute deutlich häufiger ausgeschrieben werden, anstatt sie über eine Anstellung nachzubesetzen. Zahlen lassen sich nur schwer ermitteln. Die KV Berlin schätzt, dass seit dem Urteil etwa 50 Praxen frei- beruflich nachbesetzt wurden, bei denen andernfalls das Verzichtsmodell zum Tragen gekommen wäre. Das gelte sowohl für MVZ wie auch für Arzt- und Therapeutenpraxen generell, für die das Urteil gleichermaßen gültig sei. Allerdings sei diese Tendenz nach dem ersten halben Jahr wieder zurückgegangen.
Zu Ablehnungen von Nachbesetzungsanträgen, weil die neuen Anforderungen nicht erfüllt werden, kam es bisher nur in seltenen Einzelfällen – offensichtlich sehr spezielle Konstellationen, da die Anforderungen eigentlich nur bei Fällen nach dem Urteilsspruch gestellt werden. Geht man davon aus, dass die Beratungspraxis der KVen Abgebern wie Nachbesetzungswilligen tatsächlich die Risiken bei Nichtbeachtung der Dreijahresfrist ans Herz legt, dürfte es kaum zu großen Mengen abgelehnter Anträge aufgrund nicht beachteter Dreijahresfrist oder zu schneller Reduzierung kommen. Mit den ersten regelhaften Nachbesetzungen unter diesen Bedingungen ist dagegen sowieso erst Mitte 2019 zu rechnen.
Auslegungsfrage: Was lässt ein „etwa indem“ zu?
Nur auf den ersten Blick eindeutig ist das Thema Reduzierung des Arbeitsumfangs in der Anstellung. Fast alle Zulassungsausschüsse interpretieren das Urteil dem Offensichtlichen folgend: Im ersten Jahr muss der Beschäftigungsumfang dem bisherigen entsprechen – in den meisten Fällen also 100 %. Im zweiten Jahr ist eine 25%-Reduzierung auf 75 %, im dritten Jahr eine weitere 25%-Reduzierung auf halben Umfang möglich.
Aber ist das wirklich die einzig mögliche Auslegung? Rechtsanwalt Dr. Ingo Pflugmacher, Bonn, vertritt die These, die an der entscheidenden Stelle genutzte Formulierung „etwa indem“ sei ein Synonym für „beispielsweise“. Der Senat würde diese Formulierung häufig in diesem Sinne nutzen. Arzt und anstellende Praxis seien also frei darin, wie sie die Reduktion der Arbeitszeit gestalten, solange der Arzt nur drei Jahre angestellt ist und das erste Jahr davon im Maß seiner ursprünglichen Tätigkeit.
Wortklauberei? Für den einzelnen Arzt kann sich durch diese Interpretation viel verändern. Schließlich zwingt ihn die vorherrschende Auslegung des Urteils dazu, die Geschwindigkeit seines Ausstiegs an die rechtlichen Vorgaben anzupassen. Nicht von ungefähr ist der Nachbesetzung über die Anstellung seit dem Urteil weniger gefragt: Unter den neuen Umständen ist sie für viele Ärzte weniger interessant geworden.
Ganz alleine ist Dr. Pflugmacher mit seiner Auslegung nicht: Drei Jahre im Angestelltenverhältnis, davon das erste Jahr im ursprünglichen Umfang, aber mit nicht genauer bezeichneten Reduzierungsmöglichkeit im zweiten und dritten Jahr – so lautet die Kernformel, nach der auch die Zulassungsausschüsse der KV Rheinland-Pfalz arbeiten.
Für Ärzte, die bei der Nachbesetzung den sicheren Weg gehen möchten, ist das allerdings nur von Bedeutung, wenn sich ihr Nachbesetzungsverfahren tatsächlich auch in Rheinland-Pfalz abspielt.
Klageweg eröffnet keine wirkliche Perspektive
„Wer von seiner KV oder seinen Zulassungsausschüssen keine anderen Informationen bekommen hat, muss davon ausgehen, dass er grundsätzlich die Bedingungen, wie sie aktuell von den KVen dem Urteil entnommen werden, erfüllen muss. Zwar besteht z.B. bei unvorhergesehenen Veränderungen der Lebensumstände die Chance, dass das Nachbesetzungsrecht anerkannt wird, ein Restrisiko bleibt allerdings bestehen“, sagt Dr. Pflugmacher. Auch eine Klage biete in dem Fall keine Perspektive, da der Rechtsweg sicherlich länger dauern würde, als dass man noch während der Dreijahresfrist ein rechtskräftiges Urteil erhielte, auf das man sich stützen könnte.
„Das Urteil hat in der Praxis zu Veränderungen geführt“, so Dr. Pflugmacher. „Das heißt allerdings nicht, dass der juristische Diskurs beendet ist. Wenn bereits eine KV das Urteil in der meines Erachtens richtigen Art auslegt, ist es immer möglich, dass auch andere KVen und Ausschüsse ihre Auffassung noch mal überdenken.“
Quelle: Medical-Tribune-Recherche