Professorentitel als Betriebsausgabe
Wenn das Führen eines Professorentitels „eine sehr hohe erwerbswirtschaftliche Bedeutung“ hat, sodass die private Veranlassung dahinter zurücktritt, können Gelder, die für das Erlangen des Titels gezahlt werden, als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Das gestand das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht einem Arzt zu.
Der Kläger war Partner einer hochspezialisierten Arztpraxis. 2013 hatte er mit einer GmbH einen „Wissenschaftsvertrag“ geschlossen: Diese GmbH vermittelte ihm u.a. eine Nebentätigkeit an einer Universität im Ausland, die auf die Verleihung eines Professoren-Titels ausgerichtet war. Die Zahlung an die GmbH machte der Arzt als Betriebsausgaben geltend.
Das Gericht meinte, dass die streitigen Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG betrieblich veranlasst waren. Das Finanzgericht Münster hat im ähnlichen Fall eines Zahnarztes anders entschieden.