Team finanziell wertschätzen Welche Zuschüsse Praxisinhaber steuerfrei zahlen können
Wie sagt man so schön: „Das Leben ist ein Nehmen und Geben.“ Mitarbeitende sollen sich wohlfühlen an ihrer Arbeitsstelle, doch dies zu bewerkstelligen, ist schwieriger denn je. Höheres Gehalt? Immer eine Möglichkeit, aber Steuern und Sozialabgaben fressen eine Gehaltserhöhung zum Teil auf. Als Arbeitgeber kann man allerdings einiges dafür tun, damit „mehr Netto vom Brutto“ bei den Mitarbeitern ankommt. Viele Zuschüsse sind steuer- und teilweise sozialversicherungsfrei, andere Zahlungen versteuert der Arbeitgeber pauschal.
Erholungsbeihilfe
Gesundheitsförderung
Kindergartenzuschuss
- Die Zuwendung muss zusätzlich zum geschuldeten Lohn erbracht werden. Aber: Sie bleibt steuerfrei, wenn dafür eine freiwillig erbrachte Sonderleistung, etwa das Weihnachtsgeld, teilweise oder ganz umgewandelt wird.
- Die Unterstützung muss für Kinder fließen, die nicht schulpflichtig sind, sie dürfen also noch nicht eingeschult sein.
- Der Zuschuss darf nur für die Unterbringung, Betreuung und Verpflegung, nicht jedoch für z.B. die Beförderung gewährt werden.
Internet-Zuschuss
eBike und Lademöglichkeiten
Dienst-Smartphone oder -Laptop
Essensmarken oder -gutscheine
Mit diesem Zuschuss erhalten die Beschäftigten kostenlose oder verbilligte Mahlzeiten, z.B. in einer Gaststätte außerhalb der Praxis. Das Thema ist kompliziert, steuerlich sind viele Punkte zu beachten:
- Amtlicher Sachbezugswert: Der Wert der Mahlzeit ist durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung vorgegeben und wird jedes Jahr angepasst. Er ist grundsätzlich steuer- und abgabenpflichtig. Die amtlichen Sachbezugswerte für 2025 betragen 2,30 Euro für das Frühstück und jeweils 4,40 Euro für Mittag- und Abendessen.
- Zuzahlung durch den Arbeitnehmer: Zahlt der Mitarbeiter nicht den vollen Sachbezugswert selbst, ist die verbleibende Differenz (= amtlicher Sachbezugswert minus Zuzahlung des Arbeitnehmers) ein geldwerter Vorteil. Der Differenzbetrag ist steuer- und abgabenpflichtig. Möglich ist eine Pauschalsteuer von 25 %, bei der keine Sozialabgaben anfallen. Zahlt der Mitarbeiter mindestens den Sachbezugswert, liegt kein geldwerter Vorteil mehr vor.
- Zuschuss durch den Arbeitgeber: Der Arbeitgeber kann zusätzlich zum amtlichen Sachbezugswert bis zu 3,10 Euro steuer- und abgabenfrei hinzuschießen. Das bedeutet, dass er seinem Mitarbeiter insgesamt einen Essenszuschuss von maximal 7,50 Euro pro Mahlzeit gewähren kann (4,40 Euro Sachbezugswert + 3,10 Euro Arbeitgeberzuschuss; pro Arbeitstag nicht mehr als eine Mahlzeit). Der Zuschuss darf den Preis der Mahlzeit nicht übersteigen.
Abwesenheitszeiten durch z.B. Urlaub oder Krankheit sind festzuhalten. Daher gibt es noch eine weitere Komplikation: Eventuell zu viel herausgegebene bzw. nicht eingelöste Essenmarken oder gezahlte Zuschüsse muss der Arbeitgeber zurückfordern oder für den folgenden Monat reduzieren.
Notfallhilfe
Medical-Tribune-Gastautorenbeitrag
Aktualisiert am 27.11.2024