Steuer 2023 Noch können Sie Weichen stellen

Praxismanagement , Geld und Steuern Autor: Insa Stoidis-Connemann

Betreiber kleiner Photovoltaik-Anlagen sollen durch eine Ertragssteuerbefreiung entlastet werden. Betreiber kleiner Photovoltaik-Anlagen sollen durch eine Ertragssteuerbefreiung entlastet werden. © wjarek – stock.adobe.com

Wenn man in den letzten Jahren mit etwas nicht rechnen konnte, dann war das Planungssicherheit im Steuerwesen. Das gilt auch für das neue Jahressteuergesetz. Ein Blick auf geplante Änderungen kann aber vor unangenehmen Überraschungen bewahren.

Grundsteuer

Es ist damit zu rechnen, dass die Grundsteuer erheblich höher ausfällt als gewohnt. Von Steigerungen um über 600 % ist die Rede. „Focus online“ meldete sogar, in Baden-Würt­temberg könnten diese bis zu 2.800 % betragen. Schenken und Vererben dürfte damit ab 2023 erheblich teurer werden. Bisher ist nicht bekannt, ob die Freibeträge z.B. für Verwandte erhöht werden.

Photovoltaik-Anlagen

Schon ab diesem Jahr und nicht erst 2023 sollen Betreiber kleiner PV-Anlagen entlastet werden. Vorgesehen ist eine Ertragssteuerbefreiung, wenn die Anlagen eine Leistung von max. 30 kW(peak) bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien oder 15 kwp je Wohn- und Gewerbeeinheit bei überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden haben. 

Zudem werden Betreiber, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind, bei der Anschaffung einer PV-Anlage nicht mehr mit Umsatzsteuer belas­tet (Nullsteuersatz). Damit muss nicht mehr auf die „Kleinunternehmerregelung“ verzichtet werden, um die Vorsteuer zurückzuerhalten.  

Abschreibungen auf Gebäude 

Aktuell bezieht sich die allgemeine Abschreibung bei Gebäuden auf eine Nutzungsdauer von 50 Jahren und  2 % pro Jahr. Das soll geändert werden in 33 Jahre und 3 % – aber anscheinend nur für Wohngebäude, die ab Januar 2023 fertiggestellt werden. Für neu geschaffene Mietwohnungen wurde eine befristete Sonder-AfA beschlossen: Innerhalb von vier Jahren können 5 % der Herstellungskosten steuerlich abgesetzt werden. Voraussetzung: Einhalten des energetischen Gebäudestandards Effizienzhaus 40/Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude. Neben einer Kos­tendeckelung auf 4.800 Euro/qm gelten weitere Beschränkungen.

Kapitalvermögen 

In der Einkommensteuererklärung war bisher kein ehegattenübergreifender Ausgleich nicht ausgeglichener Verluste des einen Ehegatten mit den positiven Kapitalerträgen des anderen möglich. Der Bundesfinanzhof (Urteil v. 23.11.2021, Az.: VIII R 22/18) hatte dies entschieden. Nunmehr soll eine ehegatten­übergreifende Verlustverrechnung ab dem Veranlagungszeitraum 2022 möglich sein. Angesichts der Aufs und Abs an den Börsen könnte das interessant werden.

Sparerpauschbetrag

Der Sparerpauschbetrag steigt ab 2023 auf 1.000 Euro pro Person. Erteilte Freistellungsaufträge sollen prozentual angehoben werden.

Altersvorsorgeaufwendungen

Künftig soll der vollständige Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG möglich sein. Vorgesehen war dies erst fürs Jahr 2025, das wird nun auf 2023 vorgezogen. Der Grundrentenzuschlag soll rückwirkend zum 1. Januar 2021 steuerfrei gestellt werden.

Ausbildungsfreibetrag

Der Freibetrag für ein auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind steigt von 924 auf 1.200 Euro.

Häusliches Arbeitszimmer

Beim häuslichen Arbeitszimmer ohne einen anderen Arbeitsplatz können steuerpflichtige Aufwendungen von bis zu 1.260 Euro geltend machen. Dies hatte das Finanzamt bei der Veranlagung grundsätzlich zu überprüfen. Um diesen Aufwand zu reduzieren, soll 2023 der Höchstbetrag von 1.260 Euro zum Pauschbetrag werden. Dadurch entfällt das oft aufwendige Ermitteln der jährlichen Aufwendungen.

Bildet das Büro im Haus den Mittelpunkt der Tätigkeit, kann weiterhin der volle Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgabe oder Werbungskosten beantragt werden, auch dann, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Zur Erleichterung soll hier die Wahl eines pauschalen Abzugs von 1.260 Euro im Jahr möglich sein.

Homeoffice-Pauschale

Seit 2020 können in der Einkommensteuererklärung bis zu 600 Euro fürs Homeoffice (5 Euro für max. 120 Tage) angesetzt werden. Die auf 6 Euro erhöhte Pauschale kann ab 2023 für bis zu 210 Tage pro Jahr genutzt werden. Das gilt auch bei mehreren Arbeitsverhältnissen. Diese maximal 1.260 Euro entsprechen ungefähr dem neuen Arbeitnehmerpauschbetrag (1230 Euro). 

Einkommensteuertarif

Um eine Steuererhöhung aufgrund der Inflation zu verhindern, werden die Tarife 2023 und 2024 angepasst. 

  • Der Grund- und Kinderfreibetrag werden erhöht.
  • Der Spitzensteuersatz soll 2023 und 2024 erst ab einem Jahreseinkommen erhoben werden, das jeweils rund 4.000 Euro höher ist als im Vorjahr. 
  • Der Reichensteuersatz von 45 %  (zzt. ab ca. 278.000 Euro) soll dagegen nicht angepasst werden.
  • 2023 und 2024 werden auch die Freigrenzen für den steuerlichen Solidaritätszuschlag angehoben. 

Medical-Tribune-Bericht