Spekulationen zu Immobilienverkäufen Ändert die neue Bundesregierung die Steuerregeln zugunsten des Fiskus?
Es gibt „heiße“ Hinweise darauf, dass unter der neuen Bundesregierung die Spekulationsfrist bei Immobilien wegfallen könnte, stellt die Steuerberaterin Insa Stoidis- Connemann aus dem ostfriesischen Leer fest. Im Koalitionsvertrag ist davon zwar nicht die Rede, aber Stoidis-Connemann bemerkt Anzeichen, dass sich hier etwas tun könnte – „Stichwort Umverteilung“.
Pandemie belastet die Staatsfinanzen erheblich
So habe z.B. das ifo Institut bereits in der Dezember-Ausgabe seines „Schnelldiensts“ wegen der „erheblichen Belastung der Staatsfinanzen“ durch die Pandemie Vorschläge für eine Reform der Immobilienbesteuerung gemacht und eine unbefristete volle Versteuerung der Veräußerungsgewinne gefordert. Auch an eine Anhebung der Grunderwerbsteuer werde schon verschiedentlich gedacht, erwähnt die Steuerberaterin.
Sie gibt zu bedenken: Der Verkauf einer Immobilie in späteren Jahren dient vielen Praxisinhabern zur Teilsicherung der Altersvorsorge. „Insbesondere dann, wenn Wohnungen als Kapitalanlage angeschafft wurden, sollte man jetzt aufmerken“, meint Stoidis-Connemann. Bislang ist die Drei-Objekt-Grenze zu beachten, sonst liegt „Gewerblichkeit“ vor – mit der Folge, dass jeder Verkauf Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer auslöst.
Verkaufen, verschenken oder Gesellschaft gründen?
Soweit die Immobilie im Praxisvermögen enthalten ist, ist bei einem Verkauf immer ein Veräußerungsgewinn zu versteuern. Anders sieht es bisher bei vermieteten Immobilien aus: Ein Gewinn aus dem Verkauf ist nur bei einer Haltefrist von unter zehn Jahren steuerpflichtig. Bei selbstgenutzten Immobilien fällt dagegen keine Steuer beim Verkauf an.
Jeder Immobilienbesitzer sollte sich jetzt die Frage stellen: Was habe ich mit der Immobilie vor – verkaufen, vererben, verschenken? Eine Gesellschaft gründen oder an Familienangehörige übertragen? Passiert Letzteres unter dem Vorbehalt von Nutzungsrechten, müsse unbedingt auch an ein „unwiderrufliches Angebot zur Rückübertragung“ gedacht werden, das in einem separaten Vertrag zu vereinbaren ist, erklärt die Steuerberaterin. „Das bespricht man mit dem Anwalt beziehungsweise Notar.“ Da bei Immobilienübertragungen sehr viele Fragen zu klären sind, sollte man diese ggf. „besser schon jetzt“ mit Rechtsanwalt, Notar und Steuerberater klären.
Quelle: Medical-Tribune-Bericht