Impfzentrum und Teststelle Steuerfreibeträge für Freiwillige
Viele Ärzte und MFA haben 2020 und 2021 in Impf- oder Testzentren gearbeitet. Sofern es sich dabei um eine Nebentätigkeit gehandelt hat, greifen für die dort erzielten Einnahmen steuerliche Freibeträge.
„Eine Tätigkeit gilt dann als nebenberuflich, wenn sie bezogen auf das Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit in Anspruch nimmt“, erklärt Michael Tippelt, Steuerberater bei Ecovis. „Außerdem kann eine typischerweise als hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit nicht wegen einer zeitlichen Befristung oder Reduzierung der Arbeitszeit als nebenberuflich angesehen werden.“
Für alle Tätigkeiten rund ums Impfen, auch für ärztliche Aufklärungsgespräche, gilt der sogenannte „Übungsleiterfreibetrag“. Der Verdienst bleibt demnach für das Jahr 2020 bis 2.400 Euro steuerfrei, für 2021 liegt der Freibetrag sogar bei 3.000 Euro. Bei anderen Tätigkeiten in den Zentren, beispielsweise in den Bereichen Gebäudemanagement, Logistik oder Sicherheit, kommt die „Ehrenamtspauschale“ in Betracht. Sie liegt bei 720 Euro für 2020 und bei 840 Euro für 2021.
In Testzentren werden Tätigkeiten rund ums Testen begünstigt, inklusive Vor- und Nachbereitung, Mitteilung und Dokumentation der Ergebnisse.
„Aber Vorsicht: Die Pauschalen gelten pro Person und nicht pro Tätigkeit“, warnt Tippelt. „Wer beispielsweise zusätzlich als Fußballtrainerin weitere Nebeneinkünfte erzielt, die auch unter den Übungsleiterfreibetrag fallen, muss die Einnahmen zusammenzählen. Jeder Euro, der über dem Freibetrag liegt, ist dann zu versteuern.“
Bei Tätigkeiten in Impfzentren spielt es keine Rolle, ob die Einrichtung kommunal oder privatwirtschaftlich organisiert ist. Bei Testzentren ist dies anders. Steuerliche Erleichterungen greifen nur, wenn diese kommunal oder gemeinnützig betrieben werden.
Quelle: Pressemitteilung – Ecovis