Nebentätigkeiten Wann Arbeitgeber mitreden dürfen

Praxismanagement , Team Autor: Isabel Aulehla

Beschäftigte haben das Recht auf freie Berufsausübung und müssen Nebenjobs meist nicht melden. (Agenturfoto) Beschäftigte haben das Recht auf freie Berufsausübung und müssen Nebenjobs meist nicht melden. (Agenturfoto) © pavel siamionov – stock.adobe.com

Einige MFA gehen nach Feierabend zusätzlichen Jobs oder Ehrenämtern nach. Schwächeln sie dadurch in der Praxis, kann der Arbeitgeber unter Umständen einschreiten.

Nachmittags raus aus der Praxis, zu Hause das Kind betreuen, abends kellnern oder putzen, um das spärliche Gehalt aufzubessern: Für alleinerziehende MFA in Teilzeit kann ein zweiter Job existenziell wichtig sein. Andere Angestellte engagieren sich nach Feierabend möglicherweise gerne ehrenamtlich oder machen ihr Hobby als selbstständige Kursleiter zum zweiten Beruf. Meist ist das kein Problem.

Stehen die Betreffenden jedoch regelmäßig völlig übermüdet in der Praxis und schwächeln in ihrer Leistung, stellt sich für den Praxisinhaber die Frage, ob er ein Machtwort sprechen kann.

„Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer berechtigt, mehreren beruflichen Tätigkeiten nachzugehen“, erklärt Rainer Kuhlen, Fachanwalt für Medizinrecht. Dies ergebe sich aus Artikel 12 des Grundgesetzes, dem Recht auf freie Berufsausübung. Eine Nebentätigkeit bedürfe grundsätzlich nicht der Genehmigung des Arbeitgebers. Denn durch den Angestelltenvertrag verpflichte sich der Arbeitnehmer nach § 611 Abs. 1 BGB nur zur „Leistung der versprochenen Dienste“, er sei aber nicht verpflichtet, seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen.

Nur, wenn eine Nebentätigkeit die Interessen des Arbeitgebers tangiert oder es eine entsprechende vertragliche Vereinbarung gibt, müssen MFA einen Nebenjob vor Aufnahme anzeigen, erklärt der Jurist. Verstößt die Tätigkeit gar gegen die berechtigten Interessen des Praxisinhabers, kann er diese verbieten. Dies sei etwa möglich, wenn

  • der Arbeitnehmer einen Nebenjob bei einem direkten Wettbewerber ausübt.
  • der Arbeitnehmer durch den Nebenjob in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. „Dies ist etwa der Fall, wenn er nebenbei als Nachtwächter arbeitet und in der Praxis müde und leistungsschwach ist oder sogar einschläft“, führt der Rechtsanwalt aus.
  • sich die Nebentätigkeit negativ auf die Wahrnehmung des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit auswirkt. „Ein Beispiel wäre ein in der Anästhesie tätiger Krankenpfleger, der nebenberuflich als Leichenbestatter arbeitet.“
  • gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen wird.

An Werktagen dürfe eine Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten werden, stellt Kuhlen klar. Nur in Ausnahmefällen dürfe auf bis zu zehn Stunden verlängert werden.

Arbeitszeit täglich auf acht Stunden beschränken

Dies setze jedoch voraus, dass innerhalb von 24 Wochen oder sechs Kalendermonaten die durchschnitt­liche Arbeitszeit von acht Stunden pro Werktag nicht überschritten wird.

Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich für Arbeitgeber laut des Experten ein Anspruch darauf, dass Angestellte ihre Nebentätigkeiten zeitlich beschränken. „Wenn eine MFA acht Stunden am Tag in einer Praxis tätig ist, darf sie nach Feierabend nicht noch drei Stunden in der Gastronomie arbeiten“, erklärt er. „Dagegen zulässig ist, wenn eine MFA vormittags vier Stunden in einer Praxis tätig ist und nachmittags drei bis vier Stunden als Schreibkraft in einem Büro.“

Auch die Ruhepausen zwischen Arbeitseinsätzen sind gesetzlich geregelt – sie müssen mindestens elf Stunden betragen. Diese Pause könne leicht unterschritten werden, wenn MFA abends etwa einer Nebenbeschäftigung in der Gastronomie nachgehen, gibt Kuhlen zu bedenken.

Bei Mitarbeitenden in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Menschen könne die elfstündige Ruhezeit um bis zu eine Stunde verkürzt werden. Dies müsse jedoch innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen werden.

Auch während des Urlaubs dürfen Arbeitnehmer einer Nebentätigkeit nachgehen – jedoch nur, sofern die Erholung nicht gefährdet wird. Denn laut Urlaubsbundesgesetzes darf in dieser Zeit keine „dem Zweck widersprechende Erwerbstätigkeit“ ausgeführt werden. Der Urlaub solle der Erholung dienen und letztendlich krankheitsbedingten Ausfällen vorbeugen, erläutert Kuhlen. Das Landesarbeitsgericht Köln urteilte beispielsweise, dass einer Frau, die während ihrer Urlaubszeit auf einem Weihnachtsmarkt arbeitete, zu Unrecht gekündigt wurde. „Um Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen, sollte man zuvor das Gespräch mit dem Arbeitgeber ­suchen.“

Bei Krankschreibung ist der Nebenjob oft nicht zulässig

Fragwürdig sind Nebentätigkeiten in einem Zeiraum, in dem die betreffende MFA in der Praxis krankgeschrieben ist. Beeinträchtigt der Zweitjob den Genesungsprozess, ist er nicht zulässig, betont Kuhlen. So entschied das Hessische Landesarbeitsgericht im Fall einer Krankenschwester, die als Nachtwache eingesetzt war und die ohne Wissen ihres Arbeitgebers während ihrer Krankschreibung als Arzthelferin in einer Praxis arbeitete, dass die fristlose Kündigung zu Recht erfolgte.

Letztendlich sei im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob der Genesungsprozess beeinträchtigt werde oder nicht, erklärt der Rechtsanwalt. So könne beispielsweise eine wegen Depression krankgeschriebene Fachangestellte argumentieren, dass ihr das Austragen von Zeitungen an der frischen Luft guttue und der Genesungsprozess durch die Nebentätigkeit sogar gefördert werde.

Empfehlenswert sei es, wenn eine MFA im Hinblick auf ihre Nebentätigkeit mit offenen Karten spiele und sich bei Problemen persönlich an ihren Arbeitgeber wende, rät der Jurist. So könnten drohende Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld ausgeräumt werden.

Medical-Tribune-Bericht