Neue Stelle Ehemalige vor Urteil des ehemaligen Arbeitgebers geschützt
Geklagt hatte eine Frau, die für rund drei Monate als „Leitende Fachkraft Gesundheitswesen“ für den Geschäftsbereich Alltagspaten bei einem Unternehmen angestellt war. Nach ihrer Kündigung warf der Geschäftsführer ihr vor, sie habe sich die Stelle erschlichen, indem sie in ihrem Lebenslauf unwahre Angaben gemacht habe. Er rief die künftige Arbeitgeberin der Frau an und machte weitere Vorwürfe: Sie sei nicht fähig gewesen, selbst einen Dienstplan zu erstellen und habe ihren Ehemann um Hilfe gebeten, wodurch sie einen schweren Datenschutzverstoß begangen habe. Sie habe Mitarbeitende angewiesen, pflegerische Leistungen zu erbringen, obwohl nur Alltagsdienste zulässig gewesen wären. Noch dazu habe sie an mehreren Nachmittagen unentschuldigt gefehlt. Auch wirtschaftlichen Schaden habe sie verursacht, indem sie Termine mit Interessenten grundlos verschob, sodass diese absprangen.
Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Die Frau klagte auf das Unterlassen dieser Äußerungen. Das Gericht gab ihr weitgehend Recht. Zwar dürfe ein Arbeitgeber grundsätzlich auch gegen den Willen eines Arbeitnehmers Auskünfte über Leistung und Verhalten erteilen. Allerdings sei dabei das Persönlichkeitsrecht des Betreffenden gegen die möglichen schutzwürdigen Interessen anderer abzuwägen.
Das Gericht hielt die Sorge des alten Arbeitgebers für unberechtigt: Es sei nicht ersichtlich, warum die Frau erneut falsche Angaben in ihrem Lebenslauf machen sollte. Auch, dass sie unsachgemäß mit Daten umgehen könnte, sei bloß eine Vermutung. Und die Anweisung zur Pflege des Kunden habe keinen Schaden verursacht. Da auf das unentschuldigte Fehlen keine Abmahnung folgte, könne von keiner gravierenden Pflichtverletzung ausgegangen werden.
Der Vorwurf, sie habe grundlos Termine mit Interessenten verschoben, muss allerdings nicht unterlassen werden. Der Arbeitgeber bestritt, diese Aussage gemacht zu haben, die Frau konnte es nicht beweisen.
Quelle: Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 05.07.2022; Az.: 6 Sa 54/22