Ruhende Approbation Klinik fordert Gehalt von angestelltem Arzt zurück
Der Kläger war seit 2016 befristet bis Ende Juni 2022 als Arzt in einem großen Berliner Krankenhaus angestellt. Er klagte gegen seinen Arbeitgeber. Ausgangspunkt war, dass das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg wegen Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung des Arztes diesen im März 2018 aufgefordert hatte, die Approbationsurkunde zurückzugeben.
Noch an mehr als 1.000 Operationen beteiligt
Verschickt wurde der Bescheid an die bei der Ärztekammer hinterlegte Wohnanschrift. Die Anordnung galt damit als bestandskräftig, das heißt, der ärztliche Beruf hätte vom Kläger vorerst nicht mehr ausgeübt werden dürfen. Tatsächlich aber war dieser an weiteren 1.053 Operationen beteiligt, davon an 444 als erster Operateur. Der Aufforderung, die Approbationsurkunde zurückzusenden, kam er nicht nach.
Vor Gericht erklärte der Kläger, wegen Umzug keine Kenntnis vom behördlichen Schreiben gehabt zu haben. Das Krankenhaus hatte er erst Ende März 2022 über das Ruhen der Approbation informiert.
Krankenhaus forderte zu Recht Vergütung zurück
Weil er für März 2022 keine Vergütung erhalten hatte, klagte der Arzt. Daraufhin forderte die Klinik per Widerklage die Rückzahlung der in den letzten sechs Monaten gezahlten Nettovergütungen.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab und gab der Widerklage statt. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass der Kläger die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht habe, weil er aufgrund des Ruhens der Approbation trotz seiner physischen Leistungsfähigkeit und seiner fachlichen Qualifikation sie nicht erbringen habe können. Ferner ging das Arbeitsgericht davon aus, dass das Krankenhaus die Zahlungen in der Vergangenheit ohne rechtlichen Grund geleistet hat und die Rückforderung deshalb berechtigt ist. Berufung gegen die Entscheidung ist möglich.
Quelle: Mitteilung des Arbeitsgerichts Berlin (AG Berlin), Urteil vom 28.06.2023, Az.: 14 Ca 3796/22 und 14 Ca 11727/22