Exotisches Geschäftsmodell Zweigpraxis in Outdoor-Geschäft

Niederlassung und Kooperation Autor: Isabel Aulehla

Ein ungewöhnliches medizinisches Geschäft in einem Outdoor-Laden führte nun zu einem Gerichtsurteil. Ein ungewöhnliches medizinisches Geschäft in einem Outdoor-Laden führte nun zu einem Gerichtsurteil. © Heorshe – stock.adobe.com

Die Berufsordnung verbietet es Ärztinnen und Ärzten, ihren Namen und ihre Berufsbezeichnung für unlautere, gewerbliche Zwecke herzugeben. Entsprechend skeptisch war die Landesärztekammer Hessen gegenüber einem Arzt, der eine „Reisepraxis“ auf der Verkaufsfläche eines Outdoor-Geschäfts in Frankfurt betrieb. 

Über den Internetauftritt waren Angebote des Händlers verlinkt, auch umgekehrt warb das Unternehmen für den Arzt. Sogar vertraglich waren beide Akteure verflochten. Das Berufsgericht für Heilberufe am Verwaltungsgericht Gießen verurteilte den Mediziner zu einer Geldbuße von 5.000 Euro. Er legte Berufung vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof ein, scheiterte jedoch.

Behandlung geschah nur durch Angestellte

Die Praxis war eine von mehreren Zweigfilialen, die der in Berlin niedergelassene Internist in verschiedenen Großstädten in den Geschäftsräumen von Outdoor-Unternehmen führte. Er beschäftigte dort Ärztinnen und Ärzte aus verschiedenen Fachgebieten, die unter anderem Reiseimpfungen erbringen. Mit Patientinnen und Patienten hatte der Arzt in Frankfurt selbst keinen Kontakt. 

Dies wäre angesichts seiner neun bundesweit verteilten Zweigpraxen zeitlich auch gar nicht möglich gewesen, führte der Gerichtshof aus. Lediglich mit seinen Angestellten habe er gesprochen. Bei Unsicherheiten hätten sie ihn z.B. über ein „Notfalltelefon“ erreichen können. Darin sieht das Gericht einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur persönlichen Berufsausübung. Zudem informierte der Internist nicht angemessen darüber, dass nicht er selbst, sondern Angestellte behandelten. 

Davon abgesehen, dass die Praxis in den Geschäftsbetrieb des Händlers eingegliedert war, machte das Gericht ein kaufmännisches Auftreten des Beschuldigten auch an weiteren Punkten fest. Beispielsweise lag im Eingangsbereich  eine Preisliste aus, in der die Preise für ärztliche Leistungen mit dem Einkaufspreis der jeweiligen Impfstoffe addiert waren.

Quelle: Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Oktober 2023; Az.: 25 A 1775/21.B