Coronaleistungen als Honorar-Reserve – von extrabudgetären Tests, Zertifikaten und Impfungen profitieren
Die Impfungen werden extrabudgetär mit 20 Euro vergütet. Angesichts des organisatorischen Aufwandes ist das zwar kein angemessenes Honorar, im Vergleich zu den übrigen Impfhonoraren aber durchaus eine „Vorlage“ für künftige Verhandlungen mit den Kassen. Mittlerweile hängt an den Impfungen eine Reihe weiterer Leistungen, die ebenfalls extrabudgetär vergütet werden – wenn auch leider mit fallender Tendenz.
Erwähnenswert ist hier zunächst der Anspruch auf ein digitales COVID-19-Genesenenzertifikat, das bereits im Infektionsschutzgesetz geregelt und neben dem Impf- und dem Testzertifikat Teil des digitalen COVID-Zertifikats der EU ist. Es weist nach, dass der Inhaber geimpft, genesen oder negativ getestet ist. Das grüne Zertifikat gilt in allen EU-Mitgliedstaaten sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen und ist gerade jetzt zur Reisezeit begehrt.
Die Vergütung beträgt wie beim Impfzertifikat 2 Euro, wenn es direkt aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) erstellt wird. Sofern man die Web-Anwendung des Robert Koch-Instituts verwendet, können 6 Euro je Zertifikat berechnet werden. Bisher gibt es keine Auflagen, eine dieser Methoden zu bevorzugen, sodass man bei der Wahl frei ist. Die Abrechnung erfolgt – wie auch bei den präventiven Testungen – über die KV zulasten des Bundesamtes für Arbeit und Soziales.
Voraussetzung fürs Ausstellen eines Genesenenzertifikats ist ein positives PCR-Test-Ergebnis, das mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate alt ist. Eine Empfehlung der STIKO hatte vorübergehend eine Gleichstellung des PCR-Tests mit einem serologischen Antikörpernachweis vorgesehen. Immungesunde Personen, die eine gesicherte Infektion durchgemacht haben, sollten demnach in beiden Fällen, unabhängig vom Alter, ab sechs Monate nach Genesung bzw. Diagnosestellung eine COVID-19-Impfung erhalten.
Abrechnungsoptionen für das Ausstellen von Impf- und Genesenenzertifikaten | ||
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GOP | Legende | Euro |
88350 | Ausstellung eines Impfzertifikats | 6,00 |
88351 | Ausstellung eines Impfzertifikats automatisiert mithilfe des PVS-Systems | 2,00 |
88353 | Ausstellung eines Impfzertifikats für die Zweitimpfung, wenn dieselbe Praxis im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang das Zertifikat für die Erstimpfung erstellt hat | 6,00 |
88370 | Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats | 6,00 |
88371 | Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats – automatisiert mithilfe des PVS-Systems | 2,00 |
Anmerkung: Die bisherige Pseudo-GOP 88352 für das „Ausstellung eines Impfzertifikats für eine Person, die nicht in der Praxis geimpft wurde“ (18 Euro) ist ab dem 1. Juli 2021 entfallen. | ||
Quelle: KBV |
Auch Warn-App-Fälle gelten als kurativ
Bei solchen kurativen Fällen kann außerdem – zumindest so lange bis ein negativer Labortest vorliegt – die Pseudonummer 88240 berechnet werden, die dazu führt, dass alle Leistungen an den gekennzeichneten Tagen extrabudgetär vergütet werden. Die Auswirkung auf das Quartalsergebnis sollte man dabei nicht unterschätzen und die Position in solchen Fällen nicht vergessen. Wichtig: Nach der Coronavirus-Testverordnung zählen Fälle, die aufgrund einer Warnung durch die Corona-Warn-App getestet werden, auch als kurative Fälle. Die Abstrichleistung kann deshalb nach Nr. 02402 EBM berechnet werden. Alle anderen denkbaren Fallkonstellationen können als präventiv eingestuft werden, aus denen in den meisten Fällen auch ein extrabudgetäres Honorar resultiert. Gemäß der Testverordnung kann bei Personen, die asymptomatisch sind, aber Kontakt zu Infizierten hatten, oder in Fällen, bei denen vorsorglich eine Ausbreitung des Virus verhindert werden soll (z.B. vor Aufnahme in ein Pflegeheim) eine für den Patienten kostenlose Testung durchgeführt werden. Beachtenswert ist dabei, dass in solchen Fällen auch die Abstrichentnahme allein berechnet werden kann, wenn das Testmaterial zur Analyse in ein Labor geschickt wird. Personen ohne Symptome oder Kontakt zu einem Infizierten haben ebenfalls das Recht auf einen kostenlosen Test, mindestens einmal pro Woche (sog. Bürgertestung). In allen Fällen kommen die seit dem 1. Juli 2021 in der Testverordnung geschaffenen Pseudonummern 88310, 88312 und 88314 (s. Tab.) zum Ansatz. Die Abstrichentnahme wurde allerdings von zuvor 15 Euro auf nun 8 Euro und die Sachkostenpauschale für den Antigenschnelltest von 6 Euro auf 3,50 Euro reduziert.Berechnung von Abstrichentnahmen für die SARS-CoV-2-Diagnostik | ||
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GOP | Legende | Euro |
Kurative Fälle | ||
02402 | Zusatzpauschale im Zusammenhang mit der Entnahme von Körpermaterial für Untersuchungen nach GOP 32779 oder 32816 bei begründetem Ver-dacht auf Vorliegen einer Beta-Coronavirus-SARS-CoV-2-Infektion zum Ausschluss einer Erkrankung | 8,12 |
02403 | Zuschlag zur GOP 02402, wenn keine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale zum Ansatz kommt | 7,12 |
Präventive Fälle | ||
88310 | Abstrichentnahme für einen Corona-Antigentest | 8,00 |
88312 | Sachkostenpauschale für das Testmaterial | 3,50 |
88314 | Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung | 5,00 |
Quelle: KBV |
* Binding Antibody Units/ml
Medical-Tribune-Bericht