Abrechnung Hepatitis-Screening wird Kassenleistung

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Das Screening auf Hepatitis B und C ist nun Teil des Check-up 35 und kann übergangsweise auch separat mit den Kassen abgerechnet werden. Das Screening auf Hepatitis B und C ist nun Teil des Check-up 35 und kann übergangsweise auch separat mit den Kassen abgerechnet werden. © Privat, iStock/blueshot

Ab Oktober 2021 werden Leistungen des Hepatitis-Screenings Teil der vertragsärztlichen Versorgung sein. Gleichzeitig klärt die aktualisierte Schutzimpfungs-Richtlinie darüber auf, wann vor und nach einer Immunisierung Antikörpertests bezahlt werden. Was Niedergelassene dazu wissen sollten.

Bereits im November 2020 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine Änderung der Richtlinie über die Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten beschlossen. Seither haben Versicherte ab dem vollendeten 35. Lebensjahr im Rahmen einer allgemeinen Gesundheitsuntersuchung einmalig Anspruch auf ein Screening auf die Hepatitis-B- oder Hepatitis-C-Virusinfektion. Ein zweiter aktueller Beschluss des G-BA zur Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) konkretisiert die Sachlage im kurativen Bereich.

Mittlerweile hat der Bewertungsausschuss auch die Abrechnungspositionen für die vertragsärztlichen Leistungen beim Hepatitis-Screening festgelegt. Ab dem 1. Oktober 2021 kann zusätzlich (als Zuschlag) zur Gesundheitsuntersuchung nach Nr. 01732 EBM für eine Beratung im Rahmen des Hepatitis-Screenings die Nr. 01734 berechnet werden. 

Da gesetzlich Versicherte ab dem 35. Lebensjahr nur alle drei Jahre Anspruch auf einen solchen Check-up haben, können sie übergangsweise diesen neu eingeführten Test auf Hepatitis B und C auch separat erhalten. Und zwar dann, wenn ihre letzte Gesundheitsuntersuchung weniger als drei Jahre seit Inkrafttreten dieses Beschlusses zurückliegt. 

In diesen Fällen kommt die Nr. 01744 EBM zum Ansatz, die als alleinige Leistung ohne unmittelbare Verbindung zur Nr. 01732 EBM bis zum 31. Dezember 2023 berechnet werden kann. Voraussetzung ist, dass bei dem betreffenden Versicherten im Zeitraum zwischen dem 13. Februar 2018 und 30. September 2021 eine Gesundheitsuntersuchung nach Nr. 01732 EBM durchgeführt wurde und aktuell kein Anspruch besteht.

Die neuen Leistungen im Rahmen des Hepatitis-Screenings (gültig ab 1. Oktober 2021)
EBM
Legende
Euro
01734Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 01732 für das Screening auf Hepatitis-B- und/oder auf Hepatitis-C-Virusinfektion gemäß Teil B. III. der Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie4,56
01744Screening auf Hepatitis-B- und/oder auf Hepatitis-C-Virusinfektion im Rahmen der Übergangs­regelung gemäß Teil B. III. § 7 der Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie4,56
  • Die Gebührenordnungspositionen 01734 und 01744 sind bei Versicherten ab dem vollendeten 35. Lebensjahr insgesamt einmalig berechnungsfähig.
  • Die Gebührenordnungsposition 01744 ist zeitlich befristet vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2023 berechnungsfähig.
01865Nachweis von HBs-Antigen und/oder HCV-Antikörpern11,68
01866Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 01865 Bestimmung der Hepatitis-B-Virus-DNA89,55
01867Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 01865 Nachweis von Hepatitis-C-Virus-RNA40,05

Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses vom 4. August 2021

Zwei STIKO-Empfehlungen zur Hepatitis-B-Impfung

Beim Hepatitis-Screening werden zunächst HBs-Antigen und/oder HCV-Antikörper bestimmt. Bei einem positiven Befund folgt der Nachweis von Virus-DNA bzw. -RNA. Fällt er negativ aus, kann davon ausgegangen werden, dass die Hepatitis B bzw. C mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits ausgeheilt ist.  Bei positivem Ausfall hingegen sollten eine chronische Hepatitis gesichert und zeitnah die zur Verfügung stehenden therapeutischen Maßnahmen ergriffen werden. In diese Richtung zielt das Aufklärungsgespräch im Rahmen des Hepatitis-Screenings.  Die Leistungen nach den Nrn. 01734 und 01744 sind mit 41 Punkten (4,56 Euro) bewertet, werden extrabudgetär vergütet und können einmalig bei einem Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zum Ansatz kommen.  Als Laborleistungen wurden im Hinblick auf die Zielrichtung dieses Hepatitis-Screenings die Nrn. 01865 bis 01867 gemäß Teil B III. der Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie in den EBM aufgenommen (siehe Tabelle). Diese Laborleistungen können zunächst bis Ende 2025 präventiv veranlasst und erbracht werden. Der Bewertungsausschuss wird bis spätestens zum 30. September 2025 eine Anschlussregelung beschließen. Im Fall der Veranlassung erfolgt – wie bei den anderen Laborleistungen des Check-ups – keine Anrechnung auf den Laborbonus nach Nr. 32001. Die neuen Laborleistungen sind dem Speziallabor zugeordnet und können nur von Labor­ärzten oder Vertragsärzten mit vergleichbarer Qualifikation berechnet werden (Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Spezial-Labor gemäß § 135 Abs. 2 SGB V erforderlich). Der Bewertungsausschuss geht davon aus, dass die Screenings auf Hepatitis B und Hepatitis C zusammen durchgeführt werden. Durch die Und/Oder-Verknüpfung in der Legende der Gebührenordnungspositionen 01734 bzw. 01744 EBM sind diese jedoch auch dann berechnungsfähig, falls – beispielsweise wegen einer vorhandenen Impfung gegen das Hepatitis-B-Virus – nur ein Screening auf eine Hepatitis-C-Virusinfektion erfolgt oder aus anderen Gründen umgekehrt. Nach dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses soll deshalb vor dem Screening auf Hepatitis B der Impfstatus geklärt werden.

Hepatitis-Screening erfolgt einmalig – und dann?

Parallel hierzu ist am 10. August 2021 eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie in Kraft getreten. Sie verschafft Klarheit darüber, was bei der Hepatitis-Diagnostik zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung möglich ist, wenn das einmalige präventive Screening bereits in Anspruch genommen wurde.  Änderungen in § 11 sowie in der Anlage 1 der SI-RL stellen eine Erweiterung des Leistungsanspruchs um serologische Untersuchungen unter anderem im Rahmen der Schutzimpfung gegen Hepatitis B dar. Danach haben Versicherte Anspruch auf solche Schutzimpfungen, wobei dieser Anspruch auch mit der Schutzimpfung in Zusammenhang stehende Leistungen – wie Beratungen oder serologische Tes­tungen – beinhaltet.  Grundsätzlich werden routinemäßige Antikörperbestimmungen vor oder nach Standardimpfungen als nicht angebracht und nur in Ausnahmefällen als angezeigt gesehen. Solche Ausnahmefälle können zum Beispiel gegeben sein bei:
  • Personen, bei denen wegen einer vorbestehenden oder zu erwartenden Immundefizienz bzw. -suppression oder wegen einer vorbestehenden Erkrankung ein schwerer Verlauf einer Hepatitis-B-Erkrankung zu erwarten ist, 
  • Personen mit einem erhöhten Expositionsrisiko und 
  • im Säuglings­alter geimpfte Personen mit neu aufgetretenem Hepatitis-B-Risiko und unbekanntem Anti-HBs-Titer. 
In solchen Fällen kann eine serologische Testung (Anti-HBs) auch außerhalb des Hepatitis-Screenings vor einer Impfung erfolgen, zum Beispiel um die Kosten für eine nicht notwendige Impfung zu vermeiden. Eine Kontrolle des Impferfolges hingegen soll nach der neuen SI-RL durch eine serologische Tes­tung vorgenommen werden.

Medical-Tribune-Bericht