Elektronische Patientenakte: Honorar für Datenpflege fällt mager aus

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Abrechnungsexperte Dr. Gerd W. Zimmermann weiß: Der Patient entscheidet, ob Leistungen für die ePA anfallen. Abrechnungsexperte Dr. Gerd W. Zimmermann weiß: Der Patient entscheidet, ob Leistungen für die ePA anfallen. © M.Dörr & M.Frommherz – stock.adobe.com; privat

Ärzte und Psychotherapeuten können zwei neue EBM-Positionen abrechnen, wenn sie auf Wunsch eines Patienten medizinische Dokumente in dessen elektronischer Patientenakte ablegen. Das Honorar ist im Verhältnis zum erwarteten Aufwand allerdings mager. Muss man diesen neuen Digitalisierungsschritt also überhaupt mitmachen?

Die neuen Nrn. 01431 und 01647 wurden rückwirkend zum 01.01.2021 in den EBM aufgenommen. Die Nr. 01647 (15 Punkte) ist als Zuschlag zu den Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen einmal im Quartal extrabudgetär berechnungsfähig, wenn Daten in der elektronischen Patientenakte (ePA) erfasst, verarbeitet und/oder gespeichert werden. Findet in dem Quartal kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt und keine Videosprechstunde statt, kommt die Nr. 01431 (3 Punkte) zum Ansatz. Die Leistung ist je Arzt oder Psychotherapeut bis zu viermal im Quartal bei einem Patienten berechnungsfähig.

Ab Juli sind die Ärzte gesetzlich in der Pflicht

Offen ist noch die Abrechnungsposition für die Erstbefüllung der ePA. Hier hat der Gesetzgeber für das Jahr 2021 zehn Euro als Honorar festgelegt. Da diese Pauschale eine sektorenübergreifende Vereinbarung erforderlich macht, sind die Verhandlungen zwischen KBV und Kassen noch nicht abgeschlossen.

 

Abrechenbare Leistungen fürs Befüllen der ePA mit Patientendaten
EBM-Nr.
Legende
Euro
Sektorenübergreifende Erstbefüllung der ePA10,00
01647Zusatzpauschale zu den Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen sowie den Leistungen des Abschnitts 1.7 (ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen) für die Erfassung und/oder Verarbeitung und/oder Speicherung medizinischer Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext in der ePA. Einmal im Behandlungsfall.1,67
01431

Zusatzpauschale zu den Nrn. 01430 (Verwaltungskomplex), 01435 (haus-/fachärztliche Bereitschaftspauschale) und 01820 (Rezepte, Überweisungen, Befund­übermittlung) für Versorgungsszenarien mit ärztlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ePA, in denen keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnet wird.

Bis zu viermal im Arztfall.

Mit Ausnahme der Nrn. 01430, 01435 und 01820 im Arztfall nicht neben anderen Leistungen und nicht mehrfach an demselben Tag berechnungsfähig.

0,33
Quelle: KBV

Relevanz erhält das Ganze voraussichtlich ab Juli 2021. Ab diesem Zeitpunkt sind Ärzte und Psychotherapeuten gesetzlich verpflichtet, Daten auszulesen und zu speichern, sofern der Versicherte dies wünscht. Für die Versicherten ist die Nutzung der ePA freiwillig.

Die Frage des Mitmachens beschränkt sich zunächst auf die Anschaffung und Aktualisierung des notwendigen IT-Equipments. Die Finanzierung wird von den Kassen übernommen. Das Bundesschieds­amt hat eine einmalige Kostenpauschale von 550 Euro (400 Euro fürs Konnektor-Update und 150 Euro für eine ePA-Integration) sowie von 4,50 Euro je Quartal für die Betriebskosten festgesetzt. Mit diesem Update können künftig auch elektronische Rezepte ausgestellt werden. Gesetzlich ist festgelegt, dass Praxen, die nicht auf den Einsatz von ePA und eRezept vorbereitet sind, mit einem Honorarabzug von 1 % sanktioniert werden.

Zugang per App und PIN

Die ePA wird von den Krankenkassen seit Januar 2021 zusammen mit einer App bereitgestellt. Die App fürs Smartphone oder Tablet lässt sich im Google Play Store oder App Store downloaden. Notwendig ist auch die Registrierung zur Nutzung der ePA bei der Krankenkasse. Den Zugriff des Arztes, Therapeuten oder Apothekers auf die ePA vergeben die Patienten entweder über ihre ePA-App oder direkt in der Praxis mittels ihrer elektronischen Gesundheitskarte und PIN. Die Arztpraxis nutzt ihr Praxisverwaltungssystem, um lokal gespeicherte Daten in die ePA hochzuladen. In Krankenhäusern muss die ePA spätestens zum 01.01.2022 laufen.

Die ePA wird seit Jahresbeginn erprobt. Noch fehlen Komponenten zur Nutzung der ePA, sodass der geplante (Zwangs-)Start am 1. Juli 2021 fraglich ist. Man sollte also die Angebote der Praxisverwaltungssys­tem-Anbieter abwarten und eine Übernahme ins eigene PVS davon abhängig machen, dass die vom Hersteller verlangten Installationskosten die oben genannten Erstattungssummen nicht überschreiten.

Notfalldatensatzspeicherung wird besser vergütet

Seit 2020 ist bereits die Anlage eines Notfalldatensatzes und des elektronischen Medikationsplans auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) möglich. Hier beträgt die Pauschale für das Update zum E-Health-Konnektor 595 Euro, inklusive der Kosten für die PVS-Anpassungen.
Notfalldatenmanagement: Anlage und Pflege von Notfalldatensätzen
EBM-Nr.
Legende
Euro
01640Zuschlag zur Versichertenpauschalen für die Anlage eines Notfalldatensatzes, einmal im Krankheitsfall17,80
01641Zuschlag zur Versichertenpauschale für den Notfalldatensatz, einmal im Behandlungsfall0,44
01642Löschen eines Notfalldatensatzes, einmal im Behandlungsfall0,11
Quelle: EBM
Ausgangsziffer ist die Nr. 01640 als Zuschlag zu der Versichertenpauschale für die Anlage eines Notfalldatensatzes. Das Honorar für die Leistung lag ursprünglich bei 8,79 Euro, wurde aber zunächst für ein Jahr auf 17,80 Euro angehoben. Die Leis­tung kann nach vier Quartalen neu berechnet werden. Weitere Maßnahmen innerhalb dieses Krankheitsfalls wie die Überprüfung auf Notwendigkeit eines Notfalldatensatzes ohne anschließende Anlage oder Überprüfung und ggf. Aktualisierung eines Notfalldatensatzes werden nach Nr. 01641 einmal je Quartal mit 0,44 Euro vergütet. Diese Leistung wird von der Kassenärztlichen Vereinigung automatisch zugesetzt, wenn zuvor die Leistung nach Nr. 01640 (in einem anderen Quartal) berechnet wurde. Die Löschung eines Datensatzes auf Wunsch des Patienten kann ebenfalls einmal im Quartal nach Nr. 01642 mit 0,11 Euro berechnet werden. Alle genannten Leistungen werden extrabudgetär vergütet und haben keine Zeitvorgaben. Die Anlage eines elektronischen Medikationsplans auf der Versichertenkarte ist nicht gesondert berechnungsfähig. Hier bleibt es bei den bekannten Abrechnungspositionen, wie sie für die Papierform existieren. Fazit: Der Aufwand für den Notfalldatensatz und den elektronischen Medikationsplan ist überschaubar und wird mit der Nr. 01640 adäquat vergütet. Ob das Honorar nach einem Jahr wieder von 17,80 auf 8,79 Euro zurückgestuft wird, sollte man im Auge behalten.

Ergänzungen der ePA ohne Beratung – wie soll das gehen?

Inakzeptabel ist dagegen die Bewertung für die Pflege der ePA. Obgleich der Aufwand hier ungleich größer ist als beim Notfalldatenmanagement werden hier nur 1,67 Euro gezahlt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung betont, dass die niedrige Summe dadurch bedingt ist, dass die Leistung keine Beratung enthält. Da eine Befüllung der ePA aber ohne Beratung überhaupt nicht möglich ist, kann man sich darauf berufen und die Leistung aus Sorgfaltsgründen ablehnen. Berücksichtigen sollte man auch, dass in beiden Fällen die Entscheidung, ob diese Leistungen erbracht werden sollen, beim Patienten liegt. Ihm sollte man begreiflich machen, dass ein Aufbringen von Notfalldaten auf seine eGK ggf. wichtig sein kann, wenn er einen anderen Arzt aufsuchen muss, der ihn nicht kennt. Dass über die ePA – zumindest in diesem Jahr – seine ganze Krankengeschichte offengelegt wird, ist dagegen vermutlich nicht in seinem Sinn. Da die Installationskos­ten bezahlt werden, kann man das Update und die zusätzlichen Lesegeräte aber beziehen. Außer Spesen ist dann eben sonst nichts gewesen.

Medical-Tribune-Bericht