Elektronische Patientenakte: Honorar für Datenpflege fällt mager aus
Die neuen Nrn. 01431 und 01647 wurden rückwirkend zum 01.01.2021 in den EBM aufgenommen. Die Nr. 01647 (15 Punkte) ist als Zuschlag zu den Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen einmal im Quartal extrabudgetär berechnungsfähig, wenn Daten in der elektronischen Patientenakte (ePA) erfasst, verarbeitet und/oder gespeichert werden. Findet in dem Quartal kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt und keine Videosprechstunde statt, kommt die Nr. 01431 (3 Punkte) zum Ansatz. Die Leistung ist je Arzt oder Psychotherapeut bis zu viermal im Quartal bei einem Patienten berechnungsfähig.
Ab Juli sind die Ärzte gesetzlich in der Pflicht
Offen ist noch die Abrechnungsposition für die Erstbefüllung der ePA. Hier hat der Gesetzgeber für das Jahr 2021 zehn Euro als Honorar festgelegt. Da diese Pauschale eine sektorenübergreifende Vereinbarung erforderlich macht, sind die Verhandlungen zwischen KBV und Kassen noch nicht abgeschlossen.
Abrechenbare Leistungen fürs Befüllen der ePA mit Patientendaten | ||
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EBM-Nr. | Legende | Euro |
Sektorenübergreifende Erstbefüllung der ePA | 10,00 | |
01647 | Zusatzpauschale zu den Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen sowie den Leistungen des Abschnitts 1.7 (ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen) für die Erfassung und/oder Verarbeitung und/oder Speicherung medizinischer Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext in der ePA. Einmal im Behandlungsfall. | 1,67 |
01431 | Zusatzpauschale zu den Nrn. 01430 (Verwaltungskomplex), 01435 (haus-/fachärztliche Bereitschaftspauschale) und 01820 (Rezepte, Überweisungen, Befundübermittlung) für Versorgungsszenarien mit ärztlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ePA, in denen keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnet wird. Bis zu viermal im Arztfall. Mit Ausnahme der Nrn. 01430, 01435 und 01820 im Arztfall nicht neben anderen Leistungen und nicht mehrfach an demselben Tag berechnungsfähig. | 0,33 |
Quelle: KBV |
Relevanz erhält das Ganze voraussichtlich ab Juli 2021. Ab diesem Zeitpunkt sind Ärzte und Psychotherapeuten gesetzlich verpflichtet, Daten auszulesen und zu speichern, sofern der Versicherte dies wünscht. Für die Versicherten ist die Nutzung der ePA freiwillig.
Die Frage des Mitmachens beschränkt sich zunächst auf die Anschaffung und Aktualisierung des notwendigen IT-Equipments. Die Finanzierung wird von den Kassen übernommen. Das Bundesschiedsamt hat eine einmalige Kostenpauschale von 550 Euro (400 Euro fürs Konnektor-Update und 150 Euro für eine ePA-Integration) sowie von 4,50 Euro je Quartal für die Betriebskosten festgesetzt. Mit diesem Update können künftig auch elektronische Rezepte ausgestellt werden. Gesetzlich ist festgelegt, dass Praxen, die nicht auf den Einsatz von ePA und eRezept vorbereitet sind, mit einem Honorarabzug von 1 % sanktioniert werden.
Zugang per App und PIN
Notfalldatensatzspeicherung wird besser vergütet
Seit 2020 ist bereits die Anlage eines Notfalldatensatzes und des elektronischen Medikationsplans auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) möglich. Hier beträgt die Pauschale für das Update zum E-Health-Konnektor 595 Euro, inklusive der Kosten für die PVS-Anpassungen.Notfalldatenmanagement: Anlage und Pflege von Notfalldatensätzen | ||
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EBM-Nr. | Legende | Euro |
01640 | Zuschlag zur Versichertenpauschalen für die Anlage eines Notfalldatensatzes, einmal im Krankheitsfall | 17,80 |
01641 | Zuschlag zur Versichertenpauschale für den Notfalldatensatz, einmal im Behandlungsfall | 0,44 |
01642 | Löschen eines Notfalldatensatzes, einmal im Behandlungsfall | 0,11 |
Quelle: EBM |
Ergänzungen der ePA ohne Beratung – wie soll das gehen?
Inakzeptabel ist dagegen die Bewertung für die Pflege der ePA. Obgleich der Aufwand hier ungleich größer ist als beim Notfalldatenmanagement werden hier nur 1,67 Euro gezahlt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung betont, dass die niedrige Summe dadurch bedingt ist, dass die Leistung keine Beratung enthält. Da eine Befüllung der ePA aber ohne Beratung überhaupt nicht möglich ist, kann man sich darauf berufen und die Leistung aus Sorgfaltsgründen ablehnen. Berücksichtigen sollte man auch, dass in beiden Fällen die Entscheidung, ob diese Leistungen erbracht werden sollen, beim Patienten liegt. Ihm sollte man begreiflich machen, dass ein Aufbringen von Notfalldaten auf seine eGK ggf. wichtig sein kann, wenn er einen anderen Arzt aufsuchen muss, der ihn nicht kennt. Dass über die ePA – zumindest in diesem Jahr – seine ganze Krankengeschichte offengelegt wird, ist dagegen vermutlich nicht in seinem Sinn. Da die Installationskosten bezahlt werden, kann man das Update und die zusätzlichen Lesegeräte aber beziehen. Außer Spesen ist dann eben sonst nichts gewesen.Medical-Tribune-Bericht