Gewerbesteuerpflicht Seniorpartner als reiner Praxismanager
Mehrere Zahnärzte hatten sich zur gemeinsamen Ausübung der zahnärztlichen Behandlung von Privat- und Kassenpatienten zusammengeschlossen. Ihre Einkünfte gaben sie gegenüber dem Finanzamt als solche aus freiberuflicher Tätigkeit an.
In dem dann strittigen Jahr erzielte die Praxis Umsatzerlöse von mehreren Millionen Euro. Davon entfielen lediglich 0,028 % auf einen Seniorpartner, der hauptsächlich administrative Angelegenheiten erledigte und kaum noch Patienten behandelte. Im Bericht über die Betriebsprüfung sah das Finanzamt die Einkünfte der Gemeinschaftspraxis als nicht mehr freiberuflich an, sondern ordnete sie den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu.
Die Argumentation lautet: Werden in einer (zahn-)ärztlichen Partnerschaftsgesellschaft oder Gemeinschaftspraxis Organisations-, Verwaltungs- und sonstige Managementsaufgaben derart auf einen der Gesellschafter konzentriert, dass dieser nahezu keinerlei ärztliche Beratungen oder Behandlungen erbringt, werden die steuerlichen Anforderungen der selbstständig ausgeübten Tätigkeit als Arzt oder Zahnarzt nicht mehr erfüllt. Die Einkünfte der gesamten Gemeinschaftspraxis gelten dann als gewerblich infiziert.
Sind reine Praxismanager keine Freiberufler mehr?
Bei der folgenden Klage sah das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die „reine Verantwortung nach außen“ als Fehlen der im Steuerrecht geforderten „Eigenverantwortlichkeit“ an (Urteil vom 16.9.2021, Az.: 4K 1270/19; noch nicht rechtskräftig). Diese setze nämlich voraus, dass der Partner selbst in ausreichendem Umfang als Behandelnder an der Gemeinschaftspraxis teilnimmt und dass er dieser Arbeit mit arzttypischem Verhalten auch seinen persönlichen Stempel aufdrückt. Nur die „Verantwortung nach außen“ hin zu übernehmen, genüge dafür keinesfalls.
Bei einer freiberuflichen Personen- oder Partnerschaftsgesellschaft müsse jeder Gesellschafter die Merkmale selbstständiger Arbeit erfüllen. Dies sei bei der Gemeinschaftspraxis in der Gestalt des Seniorpartners jedoch nicht gegeben. Damit seien sämtliche Praxiserlöse den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen und lösten Gewerbesteuerzahlungen aus.
Diese betragen (unter diversen Zu- und Abrechnungen) immerhin rund 3,5 % des Gewinns als Messbetrag und werden dann mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Das wird eine sehr teure Angelegenheit, auch wenn die Zahlungen bei den persönlichen Steuererklärungen der Ärzte dann teilweise anrechenbar sind.
Bundesfinanzhof könnte der Argumentation folgen
Im Streitfall gab das Finanzgericht dem Finanzamt recht. Es ging auf sehr viele Einzelheiten ein, ließ aber die Revision beim Bundesfinanzhof zu (Az.: VIII R 4/22). Allerdings steht zu befürchten, dass dieser zu einem ähnlichen Ergebnis kommen wird.
Wer sich also in einer vergleichbaren Situation befindet wie die klagenden Zahnärzte, sollte schnellstens zusammen mit seinem Steuerberater über Änderungen oder Umstrukturierungen nachdenken, um ähnliche Folgen in der eigenen Praxis zu verhindern. Im Fokus stehen vor allem jene Ärzte, die als Mitgesellschafter nur noch auf dem Papier existieren und eventuell auch Gewinnansprüche haben, die aber nicht mehr in der Gemeinschaftspraxis praktisch mitarbeiten.
Medical-Tribune-Gastbeitrag