Urteil Patienten gegen Geld zum Kollegen schicken?
Eine Zahnärztin hatte mit einem anderen Mediziner vertraglich vereinbart, dass sie ihm für 12.000 Euro den Patientenstamm ihrer Praxis verkaufen werde. Sie verpflichtete sich, das Telefon auf die andere Praxis weiterzuleiten und auch auf der Internetseite auf die Homepage des übernehmenden Arztes zu verweisen. Zudem erklärte sie sich zu einem Infoschreiben an ihre Patienten bereit, in dem sie die Behandlung durch den Kollegen empfahl.
Mediziner dürfen nur sehr bedingt Kollegen empfehlen
Durch eine Nachfrage bei ihrer Landesärztekammer erfuhr sie, dass dieses Vorgehen unzulässig sei. Grundsätzlich dürften Mediziner keinen bestimmten Kollegen empfehlen, geschweige denn ein Entgelt dafür nehmen. Das verstoße gegen die Berufsordnung. Die Zahnärztin erklärte den Vertrag daraufhin für nichtig, ihr Geschäftspartner klagte allerdings dagegen.
Der Bundesgerichtshof gab der Zahnärztin recht. Die vereinbarten Maßnahmen seien rechtswidrig.
Quelle: Urteil des BGH, Az.: VIII ZR 362/19