Gebrauchte Praxisausstattung kaufen oder verkaufen – das ist zu beachten

Praxismanagement , Praxisführung Autor: Isabel Aulehla

Kleinanzeige, Händler oder Onlinebörse: Gebrauchtes lässt sich auf vielen Wegen handeln. Kleinanzeige, Händler oder Onlinebörse: Gebrauchtes lässt sich auf vielen Wegen handeln. © A_Bruno – stock.adobe.com

Es muss nicht immer das neueste ­Modell eines Medizingeräts oder einer Liege sein. Ein gepflegtes und funktionstüchtiges Second-Hand-Produkt genügt vielleicht den Anforderungen der Praxis und schont nebenher Geldbeutel und Umwelt. Umgekehrt spricht das auch für den Verkauf ­gebrauchter Ausstattung. Dafür gibt es Börsen.

Wer eine Praxis gründet, muss für medizinische Geräte und Mobiliar oft fünf- bis sechsstellige Summen investieren. Gut also, wenn zumindest ein Teil dieser Kosten durch gebrauchte Ware vermieden werden kann. Auch für Mediziner mit etablierten Praxen kann es sinnvoll sein, nicht die neueste Version eines Geräts zu kaufen. Vor allem, wenn dieses eine eigene Software nutzt, weist es bei Markteintritt möglicherweise kleine Fehler auf. Sie werden erst mit dem nächsten Update behoben. Bei Geräten, die schon zwei, drei Jahre gehandelt werden, ist das schon erfolgt.

Ebenso kann sich der Verkauf von medizinischen Geräten lohnen. Je nach Leistungsspektrum muss ein Hausarzt vielleicht feststellen, dass sich sein Ultraschallgerät nie amortisieren wird. Wenn er es an einen Kollegen verkauft, kann er zumindest einen Teil der Kosten wieder hereinholen. Auch, wer mit Funktionsumfang oder Bildqualität nicht mehr zufrieden ist, kann den Sonografen absetzen und den Erlös in einen neuen investieren.

Seriöse Kleinanzeige

Je mehr Details über ein Gerät in einem Inserat zu finden sind, desto vertrauenswürdiger wirkt das Angebot. Außerdem können Interessierte leichter einschätz­en, ob das Produkt für sie infrage kommt. Folgende Details und Objekte sollten Sie mindestens angeben bzw. herauskramen:
  • Produktname
  • Modell
  • Herstellungsjahr
  • ggf. Version der Software
  • Produktzustand
  • Fotos des Geräts aus verschiedenen Perspektiven
  • Bedienungshandbuch
  • Zugehörige CD-ROMS, Sonden etc.

Der Gebrauchtverkauf erspart nebenher die aufwendige Entsorgung. Nimmt ein Händler etwa ein Röntgengerät nicht zurück, muss es von einem Fachmann zerlegt und speziell entsorgt werden. Dies liegt an gefährlichen Bauteilen, die enthalten sein können, etwa Cadmium. Natürlich schont der Secondhandhandel auch die Umwelt. Bei der Herstellung und Recycling komplexer Technik werden viele Ressourcen benötigt, z.B. „Seltene Erden“. Bei ihrem Abbau entstehen toxische Abfälle.

 

Wo sind gebrauchte Geräte zu finden?

 

Mediziner können verschiedene Wege gehen, um gebrauchte Technik zu erwerben oder zu verkaufen. Naheliegend scheint, sich direkt an Kollegen zu wenden, etwa per Kleinanzeige. Jedoch ist hierbei schwer zu prüfen, ob der potenzielle Geschäftspartner den Zustand des Geräts ehrlich beschreibt. Es sollte also ein Termin vereinbart werden, bei dem das Objekt besichtigt und in Betrieb genommen werden kann. Die beiden Parteien sollten die Kaufbedingungen aushandeln und vertraglich festhalten, inbesondere mündliche Versprechen des Verkäufers. Standardisierter ist der Kauf oder Verkauf über spezialisierte Onlineportale. Hier können Ärzte nach der Registrierung Bilder ihres Altgeräts inklusive technischer Daten einstellen. Die Portale halten ihre Nutzer dazu an, Details zu nennen, etwa Hersteller, Herstellungsjahr und Seriennummer. Auf einigen Webseiten gilt das Bieterprinzip: Ein Käufer kann selbst angeben, was er zu zahlen bereit wäre, das Team des Onlineportals informiert den Verkäufer über das Angebot. Dieser entscheidet, ob er es annehmen oder ablehnen möchte. Der vereinbarte Kaufpreis ist oft zunächst unverbindlich, erst nach einer Besichtigung wird der Kaufvertrag geschlossen. Neben Ärzten bewegen sich auch Händler auf diesen Portalen. Sie kaufen Waren an, überholen diese technisch und bieten sie dann selbst zum Wiederverkauf an – allerdings mit Garantie. Dies ist die dritte Option, um an gebrauchte Geräte zu gelangen, deren Funktionieren gesichert ist. Händler gewähren verschiedene Möglichkeiten der Finanzierung, von Leasing bis Miete. Wer ein Gebrauchtgerät an einen Händler verkauft, kann dies oft mit dem Preis eines Neugeräts verrechnen.

 

Wann lohnen sich Kauf oder ­Verkauf noch?

 

Mancher Arzt scheint recht optimis­tisch, wenn es um den Wert älterer Geräte geht: In gängigen Kleinanzeigen-Portalen finden sich Inserate für Geräte und Materialien aus den 90er Jahren. Solch überholte Technik mag zwar sehr günstig sein, frustriert aber zwangsläufig: Ersatzteile sind nicht mehr zu bekommen, der Stromverbrauch ist hoch, der geringe Funktionsumfang nicht mehr zeitgemäß. Ab einem gewissen Alter der Geräte lohnt sich der Wiederverkauf also nicht mehr. „Ein Ultraschallgerät hat ab etwa 20 Jahren praktisch keinen Wert mehr“, erklärt Marvin Schön, Geschäftsführer der Medizinio GmbH, die auch das Portal medizintechnikmarkt.de betreibt. Bereits mit dem Ablaufen der Garantie sinke der Verkaufswert medizinischer Geräte etwas. Besonders gut laufe der Handel bei radiologischen Geräten, berichtet Schön. Gebrauchte EKG-Geräte würden zwar immer wieder angefragt, seien aber eher schwer zu beziehen. „Sie werden in den Praxen verwendet, bis sie auseinanderfallen.“ Gleiches gelte für Sterilisationsgeräte. Auch international gebe es vereinzelte Anfragen, erzählt Schön. So etwa aus Syrien. Bei solchen Verkäufen sei der Service entscheidend. „Wenn eine syrische Klinik mehrere Tausend Euro in ein Ultraschallgerät investiert, dann muss klar sein, dass es einwandfrei funktioniert.“

 

Was ist steuerlich zu beachten?

 

Beim Gebrauchterwerb oder -verkauf von Praxisausstattung oder Geräten müssen Mediziner einige steuerliche Aspekte berücksichtigen. „Das Wirtschaftsgut wird mit dem Anschaffungswert in das Anlagevermögen der Praxis übernommen und abgeschrieben,“ erklärt Steuerberaterin Insa Stoidis-Connemann aus Leer. „Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten, die sich am Gewinn der Praxis und an den steuerlich besten Konstellationen orientieren sollten.“ Zum einen gebe es die lineare Abschreibung auf die sog. Restnutzungsdauer, erklärt die Expertin. Wenn also z.B. Möbel angeschafft werden, die eine steuerliche Nutzungsdauer von 13 Jahren haben, aber bereits bei der Übernahme fünf Jahre alt sind, dann kann der Käufer den Kaufbetrag über acht Jahre abschreiben. „Sollte etwas alsbald kaputt gehen, gibt es darüber hinaus eine ,außerplanmäßige‘ Abschreibung“, führt Stoidis-Connemann aus. Ist das ursprüngliche Anschaffungsdatum nicht bekannt, dürfe man die Restnutzungsdauer schätzen, dabei sollte man jedoch realistisch bleiben. „Sonst gibt es Ärger und Nachzahlungen bei der nächsten Betriebsprüfung.“ Die Steuerberaterin weist darauf hin, dass es für die Abschreibung von Computerhardware und -software eine neue Anweisung des Bundesfinanzministeriums gibt (IV C 3 – S 2190/21/10003 :013). Sie gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. Demnach dürfen Hard- und Software jetzt nach einem Jahr abgeschrieben werden! Zuvor waren hierfür drei Jahre vorgesehen. Der Verkaufswert gebrauchten Inventars ist eine Praxiseinnahme und zählt beim laufenden Gewinn mit. Abgezogen wird dabei nur ein eventuell bestehender Restbuchwert, wie er sich bis zum Verkaufsdatum bei Anlagevermögen ergibt.

 

Was ist rechtlich zu beachten?

 

Wer einen Kaufvertrag abschließt, sollte sich zuvor über Widerrufsrecht, Rückgabe- oder Umtauschrecht informieren. „Das gilt insbesondere für Käufe und Verkäufe per Katalog, Telefon oder Internetportal, da es dort andere rechtliche Gegebenheiten gibt, auf die man achten muss,“ warnt Stoidis-Connemann. Gehe es um hochpreisige Ausstattung sollten Mediziner einen Rechtsanwalt konsultieren. Auch über Fragen der Haftung sollten Ärzte sich beim Rechtsanwalt informieren, empfiehlt die Steuerberaterin. „Es gibt gravierende Unterschiede bei der Sachmängelhaftung. Eine inkorrekte Formulierung im Vertrag ist heute recht gefährlich und sollte unbedingt vermieden werden.“ Da ein selbstständiger Arzt im Sinne des Gesetzes Unternehmer ist, müsse er auch für den Zustand der Gebrauchtgeräte, die er verkauft bis zu zwei Jahre ab Lieferung haften, führt Stoidis-Connemann aus. Dabei gebe es Unterschiede: Bei einem Verkauf an einen Arzt oder anderen selbstständigen Unternehmer, könnten abweichende Regelungen getroffen werden. Insbesondere die Dauer der Gewährleistung könne verkürzt oder sogar ausgeschlossen werden. „Am besten wird dies direkt auf der zu schreibenden Rechnung vermerkt.“ Sollte der Verkauf an Privatleute erfolgen, könne der Arzt die Sachmängelhaftung vertraglich auf ein Jahr verkürzen, mehr sei nicht möglich. „Dabei ist auch eine „Beweislast­umkehr“ in den ersten sechs Monaten zu beachten: Der Arzt muss beweisen, dass der Gegenstand zum Zeitpunkt der Lieferung den bemängelten Fehler noch nicht hatte. Auch hier gilt: Im Zweifel einen Anwalt fragen, empfiehlt die Expertin.

Medical-Tribune-Bericht