Neuer Tarifvertrag für MFA – Gehaltssprung von 400 Euro möglich
Ein Leser aus Süddeutschland hat sich an Medical Tribune gewandt mit einer Frage zum neuen Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte. Ende 2020 habe er seiner Mitarbeiterin der Tätigkeitsgruppe V noch 3364,93 Euro Brutto monatlich überwiesen. Seine Frage: Ob er der Mitarbeiterin jetzt tatsächlich 3761,82 Euro zahlen müsse, wie im Vertrag aufgeführt? Das sei keine Erhöhung von 6 %, wie von den Tarifparteien angekündigt, sondern von 12 %!
So wird die Erfahrung der MFA auf einmal aufgewertet
Die Rechnung des Arztes ist richtig. Verantwortlich für diesen deutlichen Gehaltssprung ist eine der anderen Neuerungen, die der jetzt geltende Tarifvertrag über die 6 % Gehaltssteigerung hinaus mit sich bringt. Diese bedeutet nämlich für die Mitarbeiterin, die schon 30 Berufsjahre vorzuweisen hat, dass sie nicht mehr wie seit ihrem 17. Berufsjahr in der fünften Stufe eingruppiert wird. Durch die Neueinführung weiterer Berufsjahresgruppen findet sie sich auf einmal in der achten Gehaltsstufe wieder, die mit dem 29. Berufsjahr beginnt.
Hannelore König, Präsidentin des Verbandes medizinischer Fachberufe (VmF), nennt die Einführung der neuen Stufen vom 17. bis zum 29. Berufsjahr substanziell: Berufserfahrung sei sowohl in der Versorgung wie auch in der Ausbildung sehr wichtig. Das sieht Rechtsanwältin Stefanie Pranschke-Schade, Wiesbaden, ähnlich: „Eine Aufwertung von MFA mit langjähriger Berufserfahrung sollte auch angesichts des Ärztemangels im Interesse aller Beteiligten sein.“
Unabhängig von der Einführung dieser neuen Berufsjahresstaffelung vollzieht sich die verhandelte Gehaltssteigerung in drei Stufen: Zunächst steigen die Gehälter zum 1.1.2021 um 6 %, zum 1.1.2022 um weitere 3 % und zum 1.1.2023 noch einmal um 2,6 %. Außerdem wurden Erhöhungen für die Ausbildungsvergütungen in drei Stufen vereinbart sowie eine Steigerung der Sonderzahlung ab dem zweiten Jahr der Betriebszugehörigkeit ab 2022.
Gehaltstabelle für vollzeitbeschäftigte MFA, gültig vom 01.01.2021 bis 31.12.2021 | ||||||
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Berufsjahre | TG I (€) | TG II (€) | TG III (€) | TG IV (€) | TG V (€) | TG VI (€) |
1. bis 4. | 2.088,40 | 2.245,03 | 2.349,45 | 2.506,08 | 2.714,92 | 3.028,18 |
5. bis 8. | 2.267,70 | 2.437,78 | 2.551,16 | 2.721,24 | 2.948,01 | 3.288,17 |
9. bis 12. | 2.411,95 | 2.592,85 | 2.713,44 | 2.894,34 | 3.135,54 | 3.497,33 |
13. bis 16. | 2.480,05 | 2.666,05 | 2.790,06 | 2.976,06 | 3.224,07 | 3.596,07 |
17. bis 20. | 2.743,71 | 2.949,49 | 3.086,67 | 3.292,45 | 3.566,82 | 3.978,38 |
21. bis 24. | 2.793,71 | 3.003,24 | 3.142,92 | 3.352,45 | 3.631,82 | 4.050,88 |
25. bis 28. | 2.843,71 | 3.056,99 | 3.199,17 | 3.412,45 | 3.696,82 | 4.123,38 |
ab dem 29. | 2.893,71 | 3.110,74 | 3.255,42 | 3.472,45 | 3.761,82 | 4.195,88 |
Quelle: Verband medizinischer Fachberufe |
Aufwertung soll Abwanderung in die Kliniken verhindern
Ziel des Abschlusses ist auch, die Abwanderung der ausgebildeten Fachkräfte in Richtung der Kliniken zu stoppen und den Gehaltsabstand zu Pflegefachkräften nicht zu groß werden zu lassen, betonen die Vertragsparteien. Das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi) hatte Ende 2020 bei einem Vergleich festgestellt, dass das Einstiegsgehalt einer MFA im Krankenhaus um rund 500 Euro höher liegt als das in einer Arztpraxis mit Tarifbindung. Für die Vertragspraxen könne das Schwierigkeiten mit sich bringen bei der Suche bzw. Bindung von MFA – was Arztpraxen schon seit Längerem so bestätigen.
Bindend sind der Gehalts- und Manteltarifvertrag sowie der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung nur für Mitglieder der vertragsschließenden Organisationen: Der ärztliche Arbeitgeber muss Mitglied der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten (AAA) sein, deren Mitglieder ausschließlich Niedergelassene sind, die selbst auch MFA beschäftigen. Und die MFA muss zugleich Mitglied im VmF sein. Darüber hinaus finden die Tarifverträge auch Anwendung, wenn das im Arbeitsvertrag so vereinbart wurde.
Medical-Tribune-Bericht