Betriebsveranstaltung Nicht in die Steuerfalle stolpern
Bislang durften Arbeitgeber die Gesamtkosten von Betriebsveranstaltungen auf alle angemeldeten Mitarbeiter aufteilen, unabhängig davon, ob diese auch wirklich teilnehmen. Diese Regel wurde nun durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs gekippt. Die Kosten dürfen demnach nur noch auf Personen aufgeteilt werden, die bei der Feier tatsächlich anwesend sind.
Die Entscheidung bedeute für Praxisinhaber mehr Unsicherheiten in der Planung und könne auch negative Folgen für das Team nach sich ziehen, erklärt Christiane Westermayer, Steuerberaterin beim Beratungsunternehmen Ecovis. Denn Zuwendungen, die für Betriebsveranstaltungen gezahlt werden, gelten als Lohn. Bis zu einer Freigrenze von 110 Euro pro Arbeitnehmer bleiben sie steuerfrei.
Werden künftig Feiern geplant, bleibt vorab unklar, durch wie viele Personen die Gesamtkosten letztendlich zu dividieren sind und ob sie unter die Freigrenze fallen. Kalkuliert der Praxisinhaber zu großzügig, kann es passieren, dass er die Differenzbeträge als steuerpflichtigen Lohn zahlen muss. Als Beispiel nennt Westermayer ein 800 Euro teures Sommerfest eines Betriebes, in dem acht Personen angestellt sind. Kommen drei von ihnen kurzfristig nicht, müssen die Kosten nach der neuen Rechtsprechung durch fünf Personen geteilt werden – was 160 Euro ergibt. Folglich müssen pro Arbeitnehmer 50 Euro versteuert werden, insgesamt 250 Euro. Nach alter Rechtsprechung hätten die Kosten auf alle acht Angestellten aufgeteilt werden dürfen.
Um seine Arbeitnehmer zu entlasten, könne der Praxisinhaber die Beträge pauschal mit 25 % versteuern, so Westermayer. Sozialversicherungsbeiträge würden keine anfallen. Es sei ratsam, bei der Planung künftiger Betriebsfeiern von vornherein mit Absagen zu rechnen.
Quelle: Pressemitteilung – Ecovis