Gelegenheiten für steuerfreie Geschenke Wann sich der Fiskus für kostspielige Präsente (nicht) interessiert

Patientenmanagement , Geld und Steuern Autor: Steuerberaterin Insa Stoidis-Connemann

Man muss die Feste feiern, wie sie fallen. Bei allzu großzügigen Geschenken ohne besonderen Anlass möchte der Fiskus allerdings auch seinen Anteil haben. Man muss die Feste feiern, wie sie fallen. Bei allzu großzügigen Geschenken ohne besonderen Anlass möchte der Fiskus allerdings auch seinen Anteil haben. © Marino Bocelli – stock.adobe.com

Die Zeit der Präsente und Gaben bricht an. Wer gegenüber seinen Lieben spendabel sein möchte, muss allerdings eventuell auf Freibeträge und Schenkungssteuer achten. Hier einige wichtige Hinweise zur Rechtslage.

Die steuerliche Behandlung von Geschenken sorgt häufig für Unsicherheiten, insbesondere bei der Frage, wann ein Geschenk steuerfrei bleibt. § 13 Abs.1 Nr.14 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz bietet hier einen Orientierungspunkt, nämlich zur Steuerbefreiung sog. „Gelegenheitsgeschenke“, die bei bestimmten Anlässen grundsätzlich üblich und ihrem Wert nach angemessen sind. Insbesondere im Umfeld vermögender Familien kommt dieser Vorschrift Bedeutung zu.

Die Steuerbefreiung von Gelegenheitsgeschenken greift nur unter bestimmten Bedingungen. Zunächst muss das Präsent an einen klar definierten Anlass gebunden sein, der gesellschaftlich als Grund für eine Zuwendung anerkannt ist. Außerdem darf es in Art und Wert nicht über das Maß hinausgehen, das in der jeweiligen Bevölkerungsschicht als „üblich“ gilt.

Exklusive Präsente zu besonderen Anlässen

Wiederkehrende Anlässe wie Geburtstage erlauben kleinere Geschenke, während singuläre Ereignisse wie Hochzeiten oder der Studienabschluss eine großzügigere Geste rechtfertigen können. Typische Beispiele mit einem „besonderen Ereignis“ als Anlass für ein Gelegenheitsgeschenk sind:

  • Geburtstage, insbesondere „runde“ sowie der 18. Geburtstag (ggf. auch Namenstage)
  • Jubiläen,
  • Hochzeiten oder Verlobungen
  • religiöse Feiertage wie Weihnachten
  • Berufs- oder Studienabschlüsse

Die Bewertung der Üblichkeit erfolgt anhand einer relativen Betrachtung. Maßgeblich sind das Vermögen und die Lebensumstände des Schenkers sowie die Beziehung zum Beschenkten. Für wohlhabende Personen gelten dabei andere Maßstäbe als für weniger vermögende.

Die Einschätzung, was als üblich gilt, hängt stark vom Einzelfall ab. Einige Beispiele für typische Gelegenheitsgeschenke verdeutlichen die Bandbreite:

  • Geburtstagsgeschenk an ein erwachsenes Kind: Ein Smartphone im Wert von 1.500 Euro oder eine Armbanduhr für 5.000 Euro können bei einem wohlhabenden Schenker als angemessen gelten, insbesondere bei einem „runden“ Geburtstag.
  • Luxusgeschenke: Eine Luxusreise oder ein neues Auto zum 18. Geburtstag des Kindes können steuerfrei sein, wenn sie angemessen und typisch für die soziale Schicht des Schenkers sind.
  • Hochzeitsgeschenk für die eigene Tochter oder den Sohn: 20.000 Euro Bargeld oder hochwertiger Schmuck dürfte bei entsprechendem Vermögen des Schenkers noch als üblich angesehen werden.
  • Geschenk an einen engen Freund: Eine Einladung zu einem Luxuswochenende oder eine Armbanduhr im Wert von 500 Euro passt in der Regel zur Kategorie „üblich“.
  • Immaterielle Geschenke: Eine finanzierte gemeinsame Reise kann unter Umständen ebenfalls als steuerfreies Geschenk gelten, jedoch nur, wenn dabei kein substanzieller Vermögensvorteil für den Beschenkten entsteht.

Folgende Zuwendungen gelten dagegen in der Regel nicht als übliche Gelegenheitsgeschenke, sind also nicht von der Steuer befreit:

  • Immobilien, Unternehmensanteile oder Betriebsvermögen: Solche Zuwendungen werden meist als strategische Vermögensübertragungen gewertet, da sie den Charakter einer vorweggenommenen Erbfolge haben. Sie unterliegen der Schenkungsteuer.
  • Übermäßige Großzügigkeit: Selbst bei wohlhabenden Schenkern gibt es eine absolute Obergrenze. Ein Geschenk im sechs- oder gar siebenstelligen Bereich ist in der Regel nicht mehr steuerfrei.
  • Anlasslose Geschenke: Ohne einen klaren Bezug zu einem anerkannten Anlass entfällt in jedem Fall die Steuerbefreiung.

Wenn die Höhe oder Art eines Geschenks falsch eingeschätzt wird, kann es sein, dass das Geschenk steuerpflichtig ist. Dies kann im Nachhinein zu Problemen führen, insbesondere wenn eine Schenkung nicht korrekt angegeben wurde.

Schenkungen, die potenziell steuerpflichtig sein könnten, müssen dem Finanzamt gemeldet werden. Geschieht dies nicht, drohen Nachzahlungen oder sogar der strafrechtliche Vorwurf der Steuerhinterziehung. Geschenke an Mitarbeitende, z. B. zum Jubiläum, gelten steuerlich oft als Arbeitslohn und fallen nicht unter die Schenkungsteuerbefreiung.

Unsicherheiten bei der Einordnung von Geschenken lassen sich durch eine klare Dokumentation und eine frühzeitige steuerliche und/oder juristische Beratung reduzieren. Es empfiehlt sich, Anlass, Art und Wert des Geschenks schriftlich festzuhalten und ggf. vom Beschenkten gegenzeichnen zu lassen. Im Zweifelsfall kann eine freiwillige Anzeige beim Finanzamt die Risiken einer späteren Steuerprüfung minimieren.

Falls sich nachträglich herausstellt, dass ein Geschenk steuerpflichtig war, ist eine Selbstanzeige eine Möglichkeit, um Strafen zu vermeiden. Dabei sind alle relevanten Details offenzulegen, um die steuerliche Situation vollständig zu klären.

Im Erbfall fragt der Fiskus nach den vorigen zehn Jahren

Vermögende können Geschenke nutzen, Steuerfreibeträge zu schonen und zugleich gesellschaftliche wie familiäre Verpflichtungen zu erfüllen. Schenken ist jedoch ein sensibler Bereich, der neben Großzügigkeit auch Präzision bei der Gestaltung erfordert. Die Prüfung der Steuerbefreiung sollte stets sorgfältig erfolgen, um spätere Konflikte mit dem Finanzamt oder strafrechtliche Risiken zu vermeiden. Spätestens bei der Erbschaftsteuererklärung wird  die Auflistung der Vorschenkungen der letzten zehn Jahre eingefordert.

Quelle: Medical-Tribune-Gastbeitrag