Kein Dienst, aber Kosten: Auch befreite Ärzte zahlen Bereitschaft

Praxismanagement , Geld und Steuern Autor: Isabel Aulehla

Das Gericht widersprach dem Arzt in seiner Klage zum Bereitschaftsdienst. Das Gericht widersprach dem Arzt in seiner Klage zum Bereitschaftsdienst. © MQ-Illustrations – stock.adobe.com

Vom Bereitschaftsdienst befreit und trotzdem an den Kosten beteiligt? Das wollte ein 74-jähriger Privatarzt nicht einsehen. Vor Gericht scheiterte er jedoch.

Auch, wer altersbedingt von der Teilnahme am Bereitschaftsdienst befreit ist, kann an den Kosten beteiligt werden. Dies hat das Sozialgericht Marburg entschieden.

Geklagt hatte ein 74-jähriger Privat­arzt, der 750 Euro an die KV Hessen zahlen sollte. Der Mediziner argumentierte, der Bereitschaftsdienst werde über einen Abzug von den darin erbrachten Leistungen finanziert, dem Betriebskostenabzug. Erst wenn dieser nicht ausreiche, werde zusätzlich ein pauschaler Betrag erhoben. Die KV könne sich jedoch nicht darauf berufen, dass dies nicht ausreiche und auch der Regelfall sein werde.

Das Gericht widersprach dem Arzt. Er sei gesetzlich verpflichtet, sich an den Kosten zu beteiligen, auch wenn er keinen Dienst mehr leisten müsse. Die Umlage sei dazu bestimmt, die Kosten des Vorteils zu decken, den der einzelne Arzt aus dem Bereitschaftsdienst ziehe.

Quelle: Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 8.6.2020, Az.: S 12 KA 304/19