Gewerbesteuer für Freiberufler: Was sollten Chefs besser selbst machen?
Selbstständige Angehörige eines freien Berufs, die Routineaufgaben vollständig an angestellte Berufsträger delegieren, zieht der Fiskus zur Gewerbesteuer heran. Ein stichprobenartiges Überwachen des Personals reicht nicht aus, um dem zu entgehen.
Zwei Ingenieure hatten sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen, um Gutachten zur Beweissicherung sowie Bewertungen von Fahrzeugen anzubieten. Dafür hatten sie drei weitere Ingenieure angestellt. Diese erbrachten in einem Jahr mehr als 80 % der Untersuchungen.
Das Finanzamt schloss daraus, dass die beiden Ingenieure ihre Tätigkeit nicht mehr eigenverantwortlich ausübten, und meinte, die GbR erziele gewerbliche Einkünfte. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Auffassung. Die Gesellschafter waren bei der Mehrzahl der Untersuchungen nicht anwesend, sondern nur bei seltenen Zweifelsfällen.
Selbstständiger Arzt arbeitet noch am Patienten mit
Diese Entscheidung ist auch für Ärzte wichtig, insbesondere für Radiologen, Zahn- und Laborärzte. Sie besagt nämlich: Ein Arzt kann von den Steuererleichterungen für Freiberufler nur profitieren, wenn er als Arbeitgeber sicherstellt, dass er aufgrund seiner Fachkenntnisse leitend und vor allem eigenverantwortlich tätig bleibt. Er kontrolliert aufgrund seiner Fachkenntnisse das angestellte Personal regelmäßig und nimmt so Einfluss auf die Patientenversorgung. Diese Leistung trägt dann seinen Stempel, erklärt die Steuerberaterin Daniela Sterzing, Ilmenau, von der Steuerberatungskanzlei Ecovis. Dies sei etwa dann der Fall, wenn der selbstständige Arzt Patienten-Voruntersuchungen durchführe, die Behandlungsmethoden festlege und sich die Behandlung problematischer Fälle vorbehalte.
Bundesärztekammer und KBV betonen die persönliche Leistungserbringung als wesentliches Merkmal freiberuflicher Tätigkeit. Das heißt nicht, dass der Arzt jeden Handgriff selbst machen muss. Aber er kann – anders als der gewerbliche Unternehmer – den Leistungsumfang seiner Praxis durch Anstellen von Mitarbeitern nicht beliebig vermehren.
Quelle: BFH-Urteil vom 14.5.2019, Az.: VIII R 35/16