Coronapandemie: So können Ärzte im Ruhestand steuerfrei dazuverdienen
Die ärztliche Versorgung von kranken Menschen gilt als eine der Tätigkeiten, für die der sogenannte „Übungsleiterfreibetrag“ angewendet werden kann. Dies hat das Bundesfinanzministerium anlässlich der Coronakrise in einer Stellungnahme klargestellt. Einkünfte aus einer entsprechenden nebenberuflichen Tätigkeit sind somit bis zu einer Höhe von 2400 Euro im Jahr steuerfrei.
Ärzte und Pfleger im Ruhestand können den Freibetrag beanspruchen, sofern die wöchentliche Arbeitszeit maximal 14 Stunden beträgt und der Auftraggeber entweder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (etwa Gesundheitsamt oder staatliches Krankenhaus) oder eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche wegen der Förderung steuerlicher Zwecke anerkannte Einrichtung (etwa ein gemeinnütziges Krankenhaus).
Bei Ausübung mehrerer begünstigter Tätigkeiten wird der Übungsleiterfreibetrag nur einmal gewährt. Er kann auch von Personen beansprucht werden, deren Beschäftigungsverhältnis wegen einer Elternzeit oder wegen eines unbezahlten Urlaubs ruht.
Quelle: Pressemitteilung – Ecovis