Jahresabschluss Vorsicht beim „Begradigen“ von Gewinnen

Praxismanagement , Geld und Steuern Autor: Insa Stoidis-Connemann, Steuerberaterin

Ausgaben ins alte oder neue Jahr schieben? Ein neues BFH-Urteil hat Brisanz. Ausgaben ins alte oder neue Jahr schieben? Ein neues BFH-Urteil hat Brisanz. © PhotoSG – stock.adobe.com

Normalerweise ermitteln Ärzte ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung, d.h., es sind alle Zahlungen des Geschäftsjahres aufzuführen. Durchbrochen wird dieses sog. „Kassenprinzip“ nur durch ständig wiederkehrende Ausgaben, die man zehn Tage vor oder nach Jahresende leistet und dann z.B. ins alte Jahr ziehen darf. Für Freiberufler ist das die einzige Möglichkeit, Gewinne etwas zu verschieben.

Auch Ärzte und Zahnärzte „begradigten“ ihre Gewinne etwas, indem sie z.B. vor Jahresende Vorauszahlungen auf teure Materialien o.Ä. leisteten oder aber bis zum 10. Januar des neuen Jahres alles bezahlten, was noch ins Vorjahr gehören könnte.

Der Bundesfinanzhof (BFH) macht ihnen jetzt aber mit einem jüngst veröffentlichten Urteil einen Strich durch diese Rechnung (Az.: X R 2/21). Er meint: Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben setzen voraus, dass sie kurz vor Beginn bzw. kurz nach dem Ende eines Kalenderjahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht nur gezahlt, sondern auch fällig geworden sind. Das sei aus dem Gesetzeszweck abzuleiten, Zufälligkeiten zu vermeiden. Diese würden…

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