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Wahlärztliche Tätigkeiten Doppelt versteuert – wann ist eine Korrektur möglich?

Praxismanagement , Geld und Steuern Autor: Medical Tribune

Korrekturen seitens des Finanzamts sind nur möglich, sofern Irrtümer nicht grob selbst verschuldet sind. Korrekturen seitens des Finanzamts sind nur möglich, sofern Irrtümer nicht grob selbst verschuldet sind. © Medienzunft Berlin – stock.adobe.com
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Ein Chefarzt versteuerte seine Einnahmen aus wahlärztlichen Tätigkeiten versehentlich doppelt. Das Finanzamt muss eine Korrektur ermöglichen, entschied der Bundesfinanzhof.

Fehler in der Steuererklärung sind ärgerlich – besonders, wenn sie dazu führen, dass Einnahmen doppelt versteuert werden. Das bekam ein Chefarzt zu spüren, der im Krankenhaus neben seinem Monatsgehalt auch Geld aus wahlärztlichen Leistungen verdiente. Die Einnahmen für stationär erbrachte Wahlleistungen versteuerte das Krankenhaus, die aus ambulanten wahlärztlichen Tätigkeiten jedoch nicht. In seiner Steuererklärung gab der Arzt die Einnahmen aus beiden Bereichen als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit an. Die stationär erbrachten Leistungen wurden somit doppelt besteuert.

Das Finanzamt weigerte sich, den Fehler rückgängig zu machen. Änderungen zugunsten des Steuerpflichtigen nach Eingang des Steuerbescheids seien nur möglich, falls Irrtümer nicht grob selbst verschuldet sind. Dies sei aber der Fall, denn der Mediziner hätte sehen müssen, dass die Klinik die Versteuerung in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen hatte. 

Der Bundesfinanzhof gab dem Chefarzt Recht. Er handelte nicht grob schuldhaft, indem er die Lohnsteuerbescheinigungen und die monatlichen Gehaltsabrechnungen nicht auch auf stationären Wahlleistungen hin überprüft hatte. Ob wahlärztliche Leistungen zum Gehalt gehören, müsse im Zweifel auf Basis einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls betrachtet werden, ergänzt das Beratungsunternehmen Ecovis.

Quelle: Pressemitteilung – Ecovis

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