Neue Vergütungsregeln 2025 bringt Abwertungen im Labor

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Für die Hausärztinnen und -ärzte bedeutet das, dass der Laborwirtschaftlichkeitsbonus nach GOP 32001 im EBM-Kapitel 32.1. weniger „belastet“ wird. Für die Hausärztinnen und -ärzte bedeutet das, dass der Laborwirtschaftlichkeitsbonus nach GOP 32001 im EBM-Kapitel 32.1. weniger „belastet“ wird. © Дмитрий Старцев - stock.adobe.com

Zum 1. Januar 2025 treten neue Vergütungsregeln im (Labor-)Kapitel 32 des EBM in Kraft. Beschlossen hat sie der Bewertungsausschuss bereits am 19. April 2024. 

Wichtig für die hausärztlichen Praxen ist: Während bei einem Großteil der Speziallaboruntersuchungen (Abschnitt 32.3 EBM) eine Abwertung der Leistungen um durchschnittlich 10 % stattfindet, liegt die Minderung im Abschnitt 32.2 des (hausärztlichen) Präsenzlabors bis auf wenige Ausnahmen unter 1 %.

  • GOP 32025 (Glukose): 1,60 Euro
  • GOP 32026 (TPZ): 4,70 Euro
  • GOP 32027 (D-Dimer): 15,30 Euro

Von einer höheren Absenkung betroffen sind die

  • GOP 32084 (HbA1c): Reduktion von 4,00 auf 2,67 Euro (- 33,3 %),
  • GOP 32101 (TSH): Reduktion von 3,00 auf 2,39 Euro (- 20,3 %)
  • GOP 32097 (BNP/NT-pro-BNP bei Erbringung in der eigenen Praxis oder bei Überweisung, nicht bei Bezug durch die LG): Reduktion von 19,40 auf 11,90 Euro (- 38,7 %).

Für die Hausärztinnen und -ärzte bedeutet das, dass der Laborwirtschaftlichkeitsbonus nach GOP 32001 im EBM-Kapitel 32.1. weniger „belastet“ wird. Diese GOP hat keine feste Punktzahl, sondern ist je nach Fachgruppe unterschiedlich bewertet. Die Auszahlung erfolgt automatisch von der KV je ambulant-kurativem Behandlungsfall. Um den vollen Bonus zu erhalten, darf eine hausärztliche Praxis auf einen Fallwert von höchstens 1,60 Euro kommen. Dieser „arztpraxisspezifische Fallwert“ steht für die durchschnittlichen Laborkosten je Behandlungsfall (d.h. alle selbst erbrachten oder per Überweisung veranlasste Laborkosten geteilt durch die Zahl der Behandlungsfälle). 

Bei Hausärztinnen und -ärzten liegt die Spanne zwischen dem unteren begrenzenden Fallwert von 1,60 Euro und dem oberen begrenzenden Fallwert von 3,80 Euro. Bei Kinder- und Jugendmedizinerinnen und -medizinern sind es 0,90 Euro bzw. 2,40 Euro. Liegen die Laborkosten der Praxis zwischen beiden Werten, wird der Bonus anteilig ausgezahlt. Ab und über dem oberen begrenzenden Fallwert erhält die Praxis keinen Wirtschaftlichkeitsbonus, liegt der arztpraxisspezifische Fallwert unter der unteren Begrenzung wird der volle Laborbonus ausgezahlt.