Außerklinische Intensivpflege Differenzierte Leistungsabbildung trägt heterogenem Patientenkollektiv Rechnung
Im Oktober hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Beschlüsse zur neuen Richtlinie für die außerklinische Intensivpflege (AKI-Richtlinie) getroffen. Jetzt hat der Bewertungsausschuss (BA) nachgezogen: Zur Abbildung der in der AKI-RL beschriebenen Leistungen wurde ein neuer Abschnitt 37.7 „Außerklinische Intensivpflege gemäß AKI-RL“ in den EBM aufgenommen.
Potenzialerhebung auch telemedizinisch möglich
Da der Bedarf für eine außerklinische Intensivpflege insbesondere bei beatmeten und/oder trachealkanülierten Patienten besteht, wurden zur Abbildung der dort notwendigen Prozesse die Gebührenordnungspositionen (GOP) 37700 und 37701 sowie 37704 und 37705 in den Abschnitt 37.7 aufgenommen. Die GOP 37700 stellt die Grundleistung der Potenzialerhebung („Erhebung“) unter Verwendung des Vordrucks nach Muster 62 Teil A dar. Sie kann gemäß § 5 Abs. 3 der AKI-RL auch telemedizinisch, in Form einer Videosprechstunde durchgeführt werden. In diesem Fall erfolgt ein Abschlag von 30 Prozent auf die neue Grundpauschale nach der GOP 37706.
Mit der GOP 37701 wird auch ein Zeitzuschlag (je vollendete 10 Minuten) mit bis zu dreimaliger Berechnungsmöglichkeit im Behandlungsfall eingeführt. Damit berücksichtigt der Bewertungsausschuss den Umstand, dass bei der Erhebung im Rahmen eines Besuches nach den GOP 01410 bzw. 01413 die in § 5 Absatz 8 bzw. 10 der AKI-RL genannten Aspekte umfangreicher überprüft und in die Bewertung eines Beatmungsentwöhnungs- bzw. Dekanülierungspotenzials einbezogen werden können.
Bestandteil der Erhebung kann die Überprüfung der Schluckfunktion mit geeigneten Verfahren sein. Gemäß der AKI-RL kommt hier beispielsweise eine fiberoptische endoskopische Evaluation des Schluckens (FEES) infrage. Für diese Schluckendoskopie wurde die GOP 37704 als Zuschlag zur Grundleistung aufgenommen.
Sofern im Zusammenhang mit der Durchführung einer Potenzialerhebung eine Bronchoskopie nach den GOP 09315 bzw. 13662 durchgeführt wird, ist dies durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren. In diesem Fall werden diese Leistungen extrabudgetär vergütet.
Ferner wurde die GOP 37705 für die ggf. im Rahmen der Erhebung indizierte Bestimmung des Säurebasenhaushalts und des Gasdrucks im Blut (Blutgasanalyse) als Zuschlag zur Grundleistung in den EBM aufgenommen. Durch die differenzierte Leistungsabbildung soll den unterschiedlichen diagnostischen bzw. zeitlichen Untersuchungsaufwänden des heterogenen Patientenkollektivs Rechnung getragen werden.
Zur Erhebung der Daten sind auch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte oder Krankenhäuser berechtigt. In Anlehnung an die GOP 01321 (Grundpauschale II für ermächtigte Ärztinnen und Ärzte, Institute und Krankenhäuser) ist für diese potenzialerhebenden Ärzte und Krankenhäuser eine Grundpauschale nach der GOP 37706 berechnungsfähig.
Die neuen Gebührenordnungspositionen des Abschnittes IV 37.7 des EBM, gültig ab 1. Dezember 2022 (*Eurowert 2023) | ||
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GOP | Legende | Punkte/Euro* |
37700 | Erhebung gemäß § 5 der AKI-RL unter Verwendung des Vordrucks nach Muster 62 Teil A | 257/29,53 |
37701 | Zuschlag zur GOP 37700 für die Durchführung der Erhebung im Rahmen eines Besuchs nach der GOP 01410 oder 01413 | 128/14,71 |
37704 | Zuschlag zur GOP 37700 für die Durchführung einer Schluckendoskopie | 294/33,79 |
37705 | Zuschlag zur GOP 37700 für die Bestimmung des Säurebasenhaushalts und Blutgasanalyse | 84/9,65 |
37706 | Grundpauschale im Zusammenhang mit der GOP 37700 für Ärzte und Krankenhäuser, die über eine Genehmigung verfügen, einmal im Behandlungsfall | 159/18,27 |
37714 | Pauschale für die konsiliarische Erörterung und Beurteilung medizinischer Fragestellungen durch einen konsiliarisch tätigen Arzt, einmal im Behandlungsfall | 106/12,18 |
37710 | Verordnung außerklinischer Intensivpflege unter Verwendung des Vordrucks nach Muster 62, mindestens 10 Minuten Dauer, höchstens dreimal im Krankheitsfall | 167/19,19 |
37711 | Zuschlag zur Versichertenpauschale oder Grundpauschale für den die außerklinische Intensivpflege koordinierenden Vertragsarzt, einmal im Behandlungsfall | 275/31,60 |
37720 | Fallkonferenz, auch telefonisch oder per Video, maximal achtmal im Krankheitsfall | 86/9,88 |
Quelle: Bewertungsausschuss (BA) in seiner 617. Sitzung am 16. November 2022 |
Für Fälle, in denen im Rahmen der Potenzialerhebung bzw. zur Prüfung der Therapieoptimierung eine konsiliarische Erörterung und Beurteilung medizinischer Fragestellungen notwendig ist, wurde mit der GOP 37714 zudem eine Pauschale für konsiliarisch tätige Ärzt:innen, sofern diese im Arztfall keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnen können, aufgenommen. Alle genannten Leistungen werden zunächst extrabudgetär vergütet.
Quelle: Medical-Tribune-Bericht