HzV darf Laborärzte ausschließen
Laborärzte haben keinen Anspruch darauf, allgemeine Laborleistungen nach dem Abschnitt 32.2. des EBM von HzV-Ärzten überwiesen zu bekommen und gegenüber der KV abzurechnen. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.
Mit ihren Klagen gegen die Hausärztliche Vertragsgemeinschaft griffen die niedergelassenen Laborärzte und Labore den sog. Ziffernkranz in Anlage 12 Anhang 1 des Vertrages zur Hausarztzentrierten Versorgung (HzV) an. Demnach sind u.a. Leistungen des Allgemeinlabors von den am HzV-Vertrag teilnehmenden Hausärzten zwingend selbst zu erbringen und über Pauschalen abzurechnen. Dieses Überweisungsverbot schließe sie von einem wesentlichen Teil ihres vertragsärztlichen Leistungsspektrums aus, wandten die Kläger ein. Ihr Grundrecht auf freie Berufsausübung werde verletzt. Weder sie noch ihre Berufsverbände seien an der Aushandlung des HzV-Vertrages beteiligt gewesen.
Der 6. BSG-Senat befand die Klagen für unbegründet. Die beanstandete Regelung verpflichte die HzV-Ärzte zu etwas, das sie berufs- und vertragsarztrechtlich tun dürften, nämlich Basislaborleistungen selbst zu erbringen oder sich zu beschaffen. Damit solle der Wechsel zwischen dem HzV- und dem vertragsärztlichen System innerhalb eines Behandlungsfalles vermieden werden. Sonst könnte es passieren, dass Leistungen doppelt bezahlt würden, nämlich als HzV-Eigenleistung per Grundpauschale sowie als Überweisungsleistung aus der Gesamtvergütung. Davon betroffen seien alle Leistungen, die im Sinne des §§ 73b und 73 SGB V der HzV zuzurechnen seien, also auch die Laborleistungen des Ziffernkranzes. Der HzV-Vertrag greife nicht auf Leistungen über, die nur Fachärzte erbringen dürften.
Die HzV erfülle die Intention des Gesetzgebers, so die Richter. Die „geringe Eingriffsintensität“ in den Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit der Kläger sei sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig.
Quelle: BSG-Urteil vom 12.2.2020, Az.: B 6 KA 25/18 R