Leistungskürzung nach HzV-Regelwerksprüfung kam für Hausärztin überraschend

Kassenabrechnung , Abrechnung und ärztliche Vergütung Autor: Anouschka Wasner

Widerspruch einlegen ist möglich, aber nicht unbedingt sinnvoll. Widerspruch einlegen ist möglich, aber nicht unbedingt sinnvoll. © iStock/erhui1979

Die Hausärztin in einer bayerischen Kleinstadt ist verblüfft: Die KV hat die Abrechnung von ihren seit Langem bekannten Patienten verweigert, mit der Begründung, es handele sich um HzV-Patienten.

Es gehe ja letztlich nur um ein paar Hundert Euro. Aber sie fühle sich trotzdem über den Tisch gezogen, so eine bayerische Hausärztin. Die KV Bayerns hat ihr in der Richtigstellungsmitteilung des Honorarbescheids zum 3. Quartal 2019 mitgeteilt, dass zwölf ihrer Patienten aus ihrer Abrechnung ausgeschlossen werden. Sie seien bei einem anderen Hausarzt in die HzV eingeschrieben. „Da sind zwei Heimbewohner dabei, die ich im Drei-Wochen-Abstand besucht habe“, beklagt die Ärztin. Und manche dieser Patienten seien doch schon seit zwei oder drei Jahren bei ihr.

Die Patienten waren nicht neu, warum ist es jetzt aufgefallen?

Sie habe nicht gewusst, dass sie diese Patienten nicht über die KV abrechnen kann. „Meine Mitarbeiterinnen achten alle sehr darauf, ob beim Einlesen der Karte etwas ersichtlich ist. Wir machen das ja auch nicht erst seit gestern“, so die Ärztin. Und warum ist es genau jetzt aufgefallen? Irgendwas müsse sich da verändert haben.

Das hat es auch: Die KV erklärt dazu, dass sie seit dem Quartal 3/2019 erstmals eine „HzV-Regelwerksprüfung“ durchführt. Die HzV-Ärzte seien zu Beginn des Quartals über diesen „Unterstützungsservice der KVB“ informiert worden. Ziel sei es, Fehlabrechnungen und rückwirkende Abrechnungskorrekturen für an der HzV teilnehmende Ärzte zu reduzieren. Die Prüfung werde zusammen mit den Krankenkassen in Bayern und in Abstimmung mit dem Bayerischen Hausärzteverband durchgeführt.

Manchmal erinnern sich selbst die Patienten nicht mehr

Ihr Patient weiß nicht mehr genau, ob er in die HzV eingeschrieben ist? Das ist nicht verwunderlich: Nach den ersten zwölf Monaten, in denen der Patient komplett an den gewählten Hausarzt gebunden ist, verlängert sich der Vertrag automatisch immer wieder um ein weiteres Jahr, sofern der Patient ihn nicht schriftlich oder persönlich in einer Geschäftsstelle seiner Krankenkasse kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt nach Ende des ersten Teilnahmejahres drei Monate zum Quartalsende. Wohnortswechsel oder ein gestörtes Verhältnis zum Arzt kann Grund für eine Kündigung außer der Reihe sein. In Notfällen kann außerdem jeder andere Arzt oder ein organisierter Notfalldienst aufgesucht werden. Die meisten eingeschriebenen Patienten halten sich nach Auskunft der AOK Bayern und der AOK Baden-Württemberg an die Teilnahmebedingungen. Wenn nicht, werden sie ggf. schriftlich oder per Telefon an ihre Verpflichtungen erinnert. Zeigt das keine Wirkung, kann die HzV-Teilnahme seitens der Kasse beendet werden. Das beträfe z.B. in Baden-Württemberg jährlich wenige Hundert der rund 1,7 Mio. Versicherten, die am AOK-Hausarztprogramm teilnehmen.

Quelle: AOK Baden-Württemberg und Bayern

Im ersten Quartal der Prüfung wird es einige erwischen

Geprüft werde, ob Leistungen für HzV-Patienten, die Bestandteil der HzV-Ziffernkränze sind, über die KV abgerechnet wurden. Die werden dann aus der vertragsärztlichen Abrechnung gestrichen und in der Richtigstellungsmitteilung als abgelehnt ausgewiesen. Ob ein Patient in den Hausarzt-Vertrag eingeschrieben ist, könne der Arzt bei seinen eigenen Patienten den Informationslisten zum Patiententeilnahmestatus entnehmen, bei Patienten, die in die Vertretung kommen, über den „HzV Online Key“. Es sei davon auszugehen, dass im ersten Quartal der HzV-Regelwerksprüfung relativ viele HzV-Ärzte von Leistungsstreichungen betroffen sein werden, wobei es jedoch vermutlich häufig um kleinere Beträge gehen werde, erklärt die KV. Die Anzahl der betroffenen HzV-Ärzte bzw. HzV-Leistungen sollte dann auch kontinuierlich abnehmen. Widerspruch einlegen gegen die abgelehnten Leistungen könnten die betroffenen Ärzte gegenüber der KV wie sonst auch. Man solle jedoch zuvor prüfen, ob nicht das Nachreichen der betreffenden Fälle über die HzV sinnvoller sei. 

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