Fortbildungspflicht Ohne Nachweis weniger Honorar
Dr. K. war bis zum 30. Juni 2014 als Facharzt für Anästhesie vertragsärztlich zugelassen. Darauf verzichtete er, um ab dem 1. Juli 2014 seine neue Zulassung als Facharzt für Allgemeinmedizin wahrzunehmen. Allerdings legte er der KV Bayerns nicht die geforderten Fortbildungsnachweise für die Zeit vom 01.07.2009 bis 30.06.2014 vor. Ein entsprechender Nachweis traf erst am 15. Juni 2015 bei der KV ein. Diese kürzte dem Arzt für das vierte Quartal 2014 das Honorar um 10 % bzw. 7.753,09 Euro.
Arzt war nur in der ersten Instanz erfolgreich
Dagegen ging der Arzt juristisch vor, beim Sozialgericht München auch noch erfolgreich. Doch das Landessozialgericht entschied, die KV habe das Honorar zu Recht auf Grundlage des § 95d SGB V gekürzt. Dem stimmte jetzt der 6. Senat des Bundessozialgerichts zu.
Voraussetzung der Honorarkürzung sei, dass ein Arzt während seiner Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung die erforderlichen Fortbildungsnachweise nicht vorlege und in den ersten Quartalen nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums Anspruch auf Honorar aus vertragsärztlicher Tätigkeit habe.
Unterbrechungsfrei zur Versorgung zugelassen
Weitere Voraussetzungen bestünden nicht, insbesondere nicht die Identität des Fachgebiets, auf dem der Arzt tätig ist. Dr. K. war ohne Unterbrechung vertragsärztlich zugelassen; der Wechsel des Fachgebiets zum 01.07.2014 änderte daran nichts, erklären die Richter. Die Situation des Klägers sei auch nicht mit derjenigen eines Mediziners zu vergleichen, der als zugelassener Vertragsarzt seine Nachweispflicht nicht hinreichend erfüllt hat und danach in die Anstellung bei einem Medizinischen Versorgungszentrum wechselt.
Quellen:
1. BSG-Urteil vom 04.11.2021, Az.: B 6 KA 9/20 R
2. Vorabbericht des Bundessozialgerichts