Coronavirus-Impfverordnung Impfhonorar temporär erhöht
Aufgrund der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung“ des Bundesgesundheitsministeriums vom 15.11.2021 hat die KBV ihre Vorgaben zu COVID-Impfungen angepasst. Die wesentlichen Änderungen sind das Anheben der Vergütung für Schutzimpfungen auf 28 bzw. 36 Euro durch zwei Zuschläge sowie konkretisierte Abrechnungsmodalitäten bei Zertifikaten und Bescheinigungen. Die neuen Vorgaben sind rückwirkend zum 16. November 2021 in Kraft getreten.
Warum zwei Zuschläge? Im EBM hat das System
Wie die KBV mitteilt, erfolgt die Bewertungserhöhung von 20 auf 28 Euro im 4. Quartal 2021 über die neue Zuschlags-Position 88326. Sie wird von der jeweiligen KV für jede seit dem 16. November 2021 durchgeführte COVID-Schutzimpfung zugesetzt. Zudem wurde eine neue GOP 88325 als weiterer Zuschlag in Höhe von 8 Euro für lmpfungen am Wochenende sowie an gesetzlichen Feiertagen und am 24. und 31. Dezember geschaffen. Damit erhöht sich das COVID-19-lmpfhonorar an diesen Tagen auf 36 Euro. Bei der Abrechnungskontrolle in der Praxis sollte darauf geachtet werden, dass die beiden Leistungen von der KV auch tatsächlich zugesetzt wurden.
Abrechnung der COVID-Impfung (werktags) | ||
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GOP | Legende | Euro |
88331R | COVID-Schutzimpfung (Auffrischungsimpfung) | 20 |
88326 | Impf-Zuschlag vom 16.11.2021 bis 31.12.2021 Wird von der KV zugesetzt | 8 |
88350 | Ausstellen eines COVID-19-Impfzertifikates für eine Person, die in der eigenen Praxis geimpft wurde | 6 |
An Wochenenden, Feiertagen oder am 24./31.12.: zusätzlich GOP 88325 (8 Euro) | ||
Quelle: KBV-Vorgaben für die Vergütung von Leistungen der CoronavirusImpfV |
Aber warum diese doppelte Zuschlagslösung? Nun: Die Bildung von Zuschlägen wird im EBM gewählt, wenn man davon ausgeht, dass ein Leistungselement wieder mit einem „Federstrich“ abgeschafft werden kann. Die Neubewertung einer Leistung hingegen, insbesondere wenn deren Wert gemindert werden soll, ist etwas aufwendiger. Da die jetzt von der KBV an die KVen weitergegebene Umsetzungsanordnung nur für das 4. Quartal 2021 gilt, ist also keineswegs gewährleistet, dass die Regelung auch noch im 1. Quartal 2022 Gültigkeit hat.
Besuche im Rahmen einer Impfung (§ 6 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz CoronaImpfV) können weiterhin zusätzlich in Höhe von 35 Euro nach Nr. 88323 bzw. bei einer weiteren Person in derselben sozialen Gemeinschaft oder Einrichtung (§ 6 Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz CoronaImpfV) in Höhe von 15 Euro nach Nr. 88324 berechnet werden.
Nicht alle Zertifikate sind parallel berechnungsfähig!
Seit dem 18. November 2021 empfiehlt die STIKO für alle Erwachsenen eine COVID-19-Auffrischimpfung. Da parallel die verfügbare Impfstoffmenge kontingentiert wurde und auch die Impfzentren wieder mitwirken, werden Priorisierungen bei der Impfreihenfolge unvermeidlich sein.
Nach der aktuellen Vorgabe der KBV und der Corona-Impfverordnung sind Priorisierungsatteste gemäß Nr. 88320 (Ausstellen eines Zeugnisses im Kontext der CoronaImpfV, 5 Euro) und die dazugehörige Portopauschale Nr. 88321 (0,90 Euro) trotzdem nicht mehr berechnungsfähig.
Erhalten bleibt hingegen die Impfberatung nach Nr. 88322 (10 Euro), die einmalig je Impfberechtigten ansetzbar ist. Sie kann auch telefonisch oder per Videosprechstunde erfolgen. Sie ist aber neben der Vergütung für Impfleistung und -besuch nicht bei derselben Person in derselben Arztpraxis im aktuellen Kalendervierteljahr sowie in den nachfolgenden drei Quartalen berechnungsfähig (Krankheitsfall).
Gleiches gilt für die Nr. 88355 (Nachtragen einer Schutzimpfung in einem Impfausweis für eine Person, die nicht von dem jeweiligen Leistungserbringer geimpft wurde) in Höhe von 2 Euro. Auch hier ist eine Vergütung neben Impfleistungen bei derselben Person für denselben Leistungserbringer im aktuellen Kalendervierteljahr sowie in den nachfolgenden drei Quartalen ausgeschlossen.
Möglich ist hingegen eine gemeinsame Berechnung des Zertifikates nach Nr. 88352 (6 Euro) und der Nr. 88355, wenn es innerhalb des Krankheitsfalles zu keinem Ansatz vom Impfleistungen kommt.
Abrechnung nachträglicher Bescheinigungen | ||
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(wenn im selben Krankheitsfall keine Impfungen in der Praxis erfolgen und abgerechnet werden) | ||
GOP | Legende | Euro |
88352 | Ausstellen eines COVID-19-Impfzertifikats für eine Person, die nicht vom jeweiligen Leistungserbringer geimpft wurde | 6 |
88355 | Nachtragen einer Schutzimpfung in den Impfausweis für eine Person, die nicht in der eigenen Praxis geimpft wurde | 2 |
Quelle: KBV-Vorgaben für die Vergütung von Leistungen der CoronavirusImpfV |
Dabei ist zu beachten, dass ein Anspruch auf die Vergütung der Leistung Nr. 88352 nur dann besteht, wenn das COVID-19-Impfzertifikat anlässlich eines unmittelbaren persönlichen Kontakts zwischen dem Leistungserbringer und der geimpften Person, einem Elternteil oder einem anderen Sorgeberechtigten einer minderjährigen geimpften Person erstellt wird. Ist für die geimpfte Person ein Betreuer bestellt, dessen Aufgaben diese Angelegenheit umfassen, so ist auch ein unmittelbarer persönlicher Kontakt zu diesem ausreichend.
Medical-Tribune-Bericht