Kryokonservierung als Privatleistung KV Bayern konnte keinen zugelassenen Leistungserbringer benennen

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Privatrechnung Autor: Cornelia Kolbeck

Eigene Nachforschungen nach zugelassenen Leistungserbringern seien Versicherten nicht zumutbar. Eigene Nachforschungen nach zugelassenen Leistungserbringern seien Versicherten nicht zumutbar. © pikovit - stock.adobe.com

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen bei Versicherten, die sich einer keimzellschädigenden Therapie unterziehen, die Kosten für eine Kryokonservierung weiblicher bzw. männlicher Keimzellen und von Keimzellgewebe übernehmen – auch wenn diese mangels Alternativen von einem nicht zugelassenen Leistungserbringer erfolgt. So ein Urteil des Landessozialgerichtes Bayern. 

Grundsätzlich geregelt ist dieses Vorgehen in der „Richtlinie zur Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgewebe sowie entsprechende medizinische Maßnahmen wegen keimzellschädigender Therapie“. Auch die für die Leistung infrage kommenden ärztlichen Spezialist:innen sind benannt. 

Was aber, wenn diese nicht zu finden sind? Das erlebte ein junger an Hodenkrebs erkrankter Ehemann. Durch die in Aussicht gestellte Therapie drohte ihm der Verlust der Zeugungsfähigkeit

„Verdachtsdiagnose am Donnerstag, Bestätigung am Freitag. Zugleich Termin für Montag zur Spermiengefrierung, da Operationstermin am Mittwoch“ – so beschreibt das Gericht die Kurzfristigkeit der Entscheidung. Das Problem: Der Betroffene konnte keine Spezialist:innen finden. Und die KV Bayerns konnte selbst bis zum Ende des Verfahrens keinen einzigen zugelassenen Leistungserbringer in Bayern benennen. 

Das LSG hat deshalb klargestellt, dass eine gesetzliche Kasse auch für die Konservierung von Keimzellen bei einem nicht zugelassenen – aber gleichwohl qualifizierten – Leis­tungserbringer zahlen muss, wenn keine zugelassenen Leistungserbringer zu finden sind. Sonst könnten  Betroffene ihren gesetzlich vorgesehenen Anspruch nicht verwirklichen. Eigene Nachforschungen nach zugelassenen Leistungserbringern seien Versicherten nicht zumutbar. Das Sozialgericht bemängelt eine „Situation des Systemversagens der gesetzlichen Krankenversicherung“. Die Revision zum Bundessozialgericht ist zugelassen.

Quelle: LSG Bayern, Az.: L 5 KR 377/22