Physikalische und schmerztherapeutische Ziffern lohnen sich in der Summe

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung , Privatrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Akupunktur braucht im EBM eine Genehmigung der KV. Akupunktur braucht im EBM eine Genehmigung der KV. © Björn Wylezich – stock.adobe.com

Physikalisch-therapeutische Leistungen werden im EBM nur gering vergütet und sind noch dazu Bestandteil des Regelleistungsvolumens. Wegen des hohen Delegationsgrades und der fehlenden Zeitvorgaben sollte man sie aber nicht unter den Tisch fallen lassen! In der GOÄ sind die Leistungen – korrekt eingesetzt – erst recht honorarrelevant.

Die häufigste Form der physikalischen Therapie in der Hausarztpraxis ist die Elektrotherapie nach Nr. 02511 EBM (1,19 Euro je Sitzung). Bei entsprechender Indikation lässt sie sich auch gut mit der Wärmebehandlung nach Nr. 02510 EBM (2,06 Euro je Sitzung) kombinieren. Die Materialkosten für die Iontophorese und die Thermotherapie können gesondert über den Sprechstundenbedarf oder auf den Namen des Patienten in Rechnung gestellt werden. Für diese Ziffer ist kein besonderer Qualifikationsnachweis notwendig.

Weitere physikalisch-therapeutische Leistungen finden sich im Abschnitt IV.30.4 des EBM. Sie sind bestimmten Fachgruppen vorbehalten oder erfordern die Zusatzbezeichnung „Physikalische Therapie und/oder Chirotherapie“. Ausgenommen davon ist die Nr. 30401 (Intermittierende apparative Kompressionstherapie, 3,68 Euro). Die Leistung kann nur bei bestimmten Diagnosen berechnet werden und ist im Gegensatz zu den anderen mit einer Zeitvorgabe für den Arzt von zwei Minuten versehen.

Die häufigste Schmerzleistung ist leider Teil der Pauschale

Neben den physikalisch-therapeutischen Behandlungsmethoden stehen dem Hausarzt auch einige Methoden der Schmerzbehandlung zur Verfügung. Die häufigste Leistung in diesem Bereich, nämlich die Nr. 02360 EBM (Behandlung mit Lokalanästhetika, 10,17 Euro) ist Bestandteil der Versichertenpauschale. Denkbar ist aber auch der Ansatz von Leistungen aus dem Kapitel 30.7.2 des EBM, die ohne gesonderte Genehmigung durch Hausärzte berechnungsfähig sind. Konkret handelt es sich um die Nrn. 30710 bis 30760 EBM, hinzu kommen – mit KV-Genehmigung – die Akupunkturbehandlungen nach den Nrn. 30790 und 30791.

Der Wermutstropfen zu den Leistungen aus dem Kapitel Schmerztherapie: Bestimmte hausärztliche Leistungspauschalen sind parallel hierzu im gleichen Quartal ausgeschlossen (z.B. die Pauschale nach Nr. 03040, die Chronikerpauschalen nach den Nrn. 03220/03221 und die Pauschalen nach den Nrn. 03060/03061 für den Einsatz der NäPa). Hier muss man also rechnen, denn bei Patienten mit einem chronischen Schmerzsyndrom kann die Zahl der notwendigen schmerztherapeutischen Leistungen durchaus das Honorar für diese Pauschalen übersteigen.

GOÄ: Mehr Leistungsziffern bedeuten mehr Honorar

In der GOÄ ist der Leistungsinhalt der EBM-Nrn. 02510 und 02511 in eine Vielzahl von Leistungen untergliedert. Zum Einsatz kommen die Nrn. 530 (Kalt- oder Heißpackung oder heiße Rolle, je Sitzung, 3,67 Euro), 535 (Heißluftbehandlung eines Körperteils, 3,46 Euro), 536 (Heißluftbehandlung mehrerer Körperteile, 5,35 Euro), 538 (Infrarotbehandlung, 4,19 Euro), 539 (Ultraschallbehandlung, 4,61 Euro), 548 (Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung, 3,89 Euro), 549 (Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung bei Behandlung verschiedener Körperregionen, 5,78 Euro), 551 (Reizstrombehandlung, 5,04 Euro) und 552 (Iontophorese, 4,61 Euro). Bei allen genannten Leistungen ist der Regelsteigerungssatz zugrunde gelegt, hier der 1,8-fache Faktor.

Weitere Besonderheit: Nur die Nrn. 530 und 538 GOÄ sind auf die Sitzung beschränkt. Die Leistungen nach den GOÄ-Nrn. 535 und 548 haben Varianten für die Anwendung an mehreren Körperteilen, bei den GOÄ-Nrn. 539, 551 und 552 ist dies nicht der Fall, sodass sie ggf. bei Mehrfachanwendung auch mehrfach in einer Sitzung berechnet werden können.

Physikalische und schmerztherapeutische Leistungspositionen in der hausärztlichen Praxis
EBM
Legende
GOÄ
Legende
02510
02511






Wärmebehandlung
Elektrotherapie unter Anwendung niederfrequenter und/oder mittelfrequenter Ströme, jeweils je Sitzung






530Kalt- oder Heißpackung(en) oder heiße Rolle, je Sitzung
535
536
Heißluftbehandlung eines Körperteils bzw. mehrerer Körperteile
538Infrarotbehandlung, je Sitzung
539Ultraschallbehandlung
548
549
Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung (Anwendung hochfrequenter Ströme) bei Behandlung einer bzw. verschiedener Körperregionen in einer Sitzung
551Reizstrombehandlung
552Iontophorese
30401Intermittierende apparative Kompressionstherapie, je Bein, je Sitzung525
526
Intermittierende apparative Kompressionstherapie an einer bzw. mehreren Extremität(en), je Sitzung
02360Behandlung mit Lokalanästhetika als Bestandteil der Versichertenpauschale267
268
Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer bzw. mehrerer Körperregion(en), auch paravertebrale oder perineurale oder perikapsuläre oder retrobulbäre Injektion und/oder Infiltration, je Sitzung
30712Anleitung des Patienten zur Selbstanwendung der transkutanen elektrischen Nervenstimulation (TENS), je SitzungA551Reizstrombehandlung
30724Analgesie eines oder mehrerer Spinalnerven und der Rami communicantes an den Fora-mina intervertebralia, je Sitzung497
498
446
Blockade des Truncus sympathicus (lumbaler bzw. thorakaler Grenzstrang) mittels Anästhetika
30790Eingangsdiagnostik und Abschlussuntersuchung zur Behandlung mittels Körperaku-punktur7
800
Vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems
Eingehende neurologische Untersuchung
30791

Durchführung einer Körperakupunktur bei chronischen Schmerzen der Lendenwirbelsäule bzw. eines oder beider Kniegelenke durch Gonarthrose

269Akupunktur (Nadelstich-Technik) zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung
269aAkupunktur (Nadelstich-Technik) mit einer Mindestdauer von 20 Minuten zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung

Quelle: EBM, GOÄ, eigene Erhebungen

Bei der Iontophorese nach Nr. 552 GOÄ sind die Kosten – im Gegensatz zum EBM – in der Leistung enthalten. Das GOÄ-Korrelat für die Nr. 30401 EBM sind die Nrn. 525 und 526 (intermittierende apparative Kompressionstherapie an einer bzw. mehreren Extremität(en), 3,67 bzw. 5,78 Euro).

Auch die schmerztherapeutischen Leistungen im EBM haben Parallelen in der GOÄ, teilweise analog. Die Nr. 02360 EBM ist mit den GOÄ-Nrn. 267 und 268 (medikamentöse Infiltrationsbehandlung, 10,72 bzw. 17,44 Euro) vergleichbar. Die in der Hausarztpraxis denkbaren Leistungen nach den Nrn. 30712 (Anleitung des Patienten zur Selbstanwendung der TENS, 7,25 Euro) und 30724 (Analgesie der Spinalnerven und der Rami communicantes an den Foramina intervertebralia, 20,13 Euro) können nach Nr. 551 GOÄ (5,04 Euro) bzw. den Nrn. 497 bzw. 498 GOÄ (Blockade des lumbalen bzw. thorakalen Grenzstrangs mittels Anästhetika, 29,49 bzw. 40,23 Euro), jeweils zzgl. Nr. 446 GOÄ, für die ambulante Durchführung berechnet werden.

In der GOÄ gibt‘s fürs Nadeln gesonderte Kostenberechnung

Für die Akupunkturbehandlung stehen die GOÄ-Nrn. 269 (Akupunktur, Nadelstich-Technik, 26,82 Euro) bzw. 269a (Akupunktur, Nadelstich-Technik mit einer Mindestdauer von 20 Minuten, 46,92 Euro) zur Behandlung von Schmerzen zur Verfügung. Im Gegensatz zum EBM können in der GOÄ die Akupunkturnadeln nach §10 dem Patienten gesondert als Kosten in Rechnung gestellt werden.

Medical-Tribune-Bericht