Physikalische und schmerztherapeutische Ziffern lohnen sich in der Summe
Die häufigste Form der physikalischen Therapie in der Hausarztpraxis ist die Elektrotherapie nach Nr. 02511 EBM (1,19 Euro je Sitzung). Bei entsprechender Indikation lässt sie sich auch gut mit der Wärmebehandlung nach Nr. 02510 EBM (2,06 Euro je Sitzung) kombinieren. Die Materialkosten für die Iontophorese und die Thermotherapie können gesondert über den Sprechstundenbedarf oder auf den Namen des Patienten in Rechnung gestellt werden. Für diese Ziffer ist kein besonderer Qualifikationsnachweis notwendig.
Weitere physikalisch-therapeutische Leistungen finden sich im Abschnitt IV.30.4 des EBM. Sie sind bestimmten Fachgruppen vorbehalten oder erfordern die Zusatzbezeichnung „Physikalische Therapie und/oder Chirotherapie“. Ausgenommen davon ist die Nr. 30401 (Intermittierende apparative Kompressionstherapie, 3,68 Euro). Die Leistung kann nur bei bestimmten Diagnosen berechnet werden und ist im Gegensatz zu den anderen mit einer Zeitvorgabe für den Arzt von zwei Minuten versehen.
Die häufigste Schmerzleistung ist leider Teil der Pauschale
Neben den physikalisch-therapeutischen Behandlungsmethoden stehen dem Hausarzt auch einige Methoden der Schmerzbehandlung zur Verfügung. Die häufigste Leistung in diesem Bereich, nämlich die Nr. 02360 EBM (Behandlung mit Lokalanästhetika, 10,17 Euro) ist Bestandteil der Versichertenpauschale. Denkbar ist aber auch der Ansatz von Leistungen aus dem Kapitel 30.7.2 des EBM, die ohne gesonderte Genehmigung durch Hausärzte berechnungsfähig sind. Konkret handelt es sich um die Nrn. 30710 bis 30760 EBM, hinzu kommen – mit KV-Genehmigung – die Akupunkturbehandlungen nach den Nrn. 30790 und 30791.
Der Wermutstropfen zu den Leistungen aus dem Kapitel Schmerztherapie: Bestimmte hausärztliche Leistungspauschalen sind parallel hierzu im gleichen Quartal ausgeschlossen (z.B. die Pauschale nach Nr. 03040, die Chronikerpauschalen nach den Nrn. 03220/03221 und die Pauschalen nach den Nrn. 03060/03061 für den Einsatz der NäPa). Hier muss man also rechnen, denn bei Patienten mit einem chronischen Schmerzsyndrom kann die Zahl der notwendigen schmerztherapeutischen Leistungen durchaus das Honorar für diese Pauschalen übersteigen.
GOÄ: Mehr Leistungsziffern bedeuten mehr Honorar
In der GOÄ ist der Leistungsinhalt der EBM-Nrn. 02510 und 02511 in eine Vielzahl von Leistungen untergliedert. Zum Einsatz kommen die Nrn. 530 (Kalt- oder Heißpackung oder heiße Rolle, je Sitzung, 3,67 Euro), 535 (Heißluftbehandlung eines Körperteils, 3,46 Euro), 536 (Heißluftbehandlung mehrerer Körperteile, 5,35 Euro), 538 (Infrarotbehandlung, 4,19 Euro), 539 (Ultraschallbehandlung, 4,61 Euro), 548 (Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung, 3,89 Euro), 549 (Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung bei Behandlung verschiedener Körperregionen, 5,78 Euro), 551 (Reizstrombehandlung, 5,04 Euro) und 552 (Iontophorese, 4,61 Euro). Bei allen genannten Leistungen ist der Regelsteigerungssatz zugrunde gelegt, hier der 1,8-fache Faktor.
Weitere Besonderheit: Nur die Nrn. 530 und 538 GOÄ sind auf die Sitzung beschränkt. Die Leistungen nach den GOÄ-Nrn. 535 und 548 haben Varianten für die Anwendung an mehreren Körperteilen, bei den GOÄ-Nrn. 539, 551 und 552 ist dies nicht der Fall, sodass sie ggf. bei Mehrfachanwendung auch mehrfach in einer Sitzung berechnet werden können.
Physikalische und schmerztherapeutische Leistungspositionen in der hausärztlichen Praxis | |||
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EBM | Legende | GOÄ | Legende |
02510 02511 | Wärmebehandlung Elektrotherapie unter Anwendung niederfrequenter und/oder mittelfrequenter Ströme, jeweils je Sitzung | 530 | Kalt- oder Heißpackung(en) oder heiße Rolle, je Sitzung |
535 536 | Heißluftbehandlung eines Körperteils bzw. mehrerer Körperteile | ||
538 | Infrarotbehandlung, je Sitzung | ||
539 | Ultraschallbehandlung | ||
548 549 | Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung (Anwendung hochfrequenter Ströme) bei Behandlung einer bzw. verschiedener Körperregionen in einer Sitzung | ||
551 | Reizstrombehandlung | ||
552 | Iontophorese | ||
30401 | Intermittierende apparative Kompressionstherapie, je Bein, je Sitzung | 525 526 | Intermittierende apparative Kompressionstherapie an einer bzw. mehreren Extremität(en), je Sitzung |
02360 | Behandlung mit Lokalanästhetika als Bestandteil der Versichertenpauschale | 267 268 | Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer bzw. mehrerer Körperregion(en), auch paravertebrale oder perineurale oder perikapsuläre oder retrobulbäre Injektion und/oder Infiltration, je Sitzung |
30712 | Anleitung des Patienten zur Selbstanwendung der transkutanen elektrischen Nervenstimulation (TENS), je Sitzung | A551 | Reizstrombehandlung |
30724 | Analgesie eines oder mehrerer Spinalnerven und der Rami communicantes an den Fora-mina intervertebralia, je Sitzung | 497 498 446 | Blockade des Truncus sympathicus (lumbaler bzw. thorakaler Grenzstrang) mittels Anästhetika |
30790 | Eingangsdiagnostik und Abschlussuntersuchung zur Behandlung mittels Körperaku-punktur | 7 800 | Vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems Eingehende neurologische Untersuchung |
30791 | Durchführung einer Körperakupunktur bei chronischen Schmerzen der Lendenwirbelsäule bzw. eines oder beider Kniegelenke durch Gonarthrose | 269 | Akupunktur (Nadelstich-Technik) zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung |
269a | Akupunktur (Nadelstich-Technik) mit einer Mindestdauer von 20 Minuten zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung | ||
Quelle: EBM, GOÄ, eigene Erhebungen
Bei der Iontophorese nach Nr. 552 GOÄ sind die Kosten – im Gegensatz zum EBM – in der Leistung enthalten. Das GOÄ-Korrelat für die Nr. 30401 EBM sind die Nrn. 525 und 526 (intermittierende apparative Kompressionstherapie an einer bzw. mehreren Extremität(en), 3,67 bzw. 5,78 Euro).
Auch die schmerztherapeutischen Leistungen im EBM haben Parallelen in der GOÄ, teilweise analog. Die Nr. 02360 EBM ist mit den GOÄ-Nrn. 267 und 268 (medikamentöse Infiltrationsbehandlung, 10,72 bzw. 17,44 Euro) vergleichbar. Die in der Hausarztpraxis denkbaren Leistungen nach den Nrn. 30712 (Anleitung des Patienten zur Selbstanwendung der TENS, 7,25 Euro) und 30724 (Analgesie der Spinalnerven und der Rami communicantes an den Foramina intervertebralia, 20,13 Euro) können nach Nr. 551 GOÄ (5,04 Euro) bzw. den Nrn. 497 bzw. 498 GOÄ (Blockade des lumbalen bzw. thorakalen Grenzstrangs mittels Anästhetika, 29,49 bzw. 40,23 Euro), jeweils zzgl. Nr. 446 GOÄ, für die ambulante Durchführung berechnet werden.
In der GOÄ gibt‘s fürs Nadeln gesonderte Kostenberechnung
Für die Akupunkturbehandlung stehen die GOÄ-Nrn. 269 (Akupunktur, Nadelstich-Technik, 26,82 Euro) bzw. 269a (Akupunktur, Nadelstich-Technik mit einer Mindestdauer von 20 Minuten, 46,92 Euro) zur Behandlung von Schmerzen zur Verfügung. Im Gegensatz zum EBM können in der GOÄ die Akupunkturnadeln nach §10 dem Patienten gesondert als Kosten in Rechnung gestellt werden.
Medical-Tribune-Bericht