Seit dem 1. Juli gibt es neue extrabudgetäre Vorsorgeleistungen
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat das Screening auf kritische angeborene Herzfehler mittels Pulsoxymetrie in die Kinder-Richtlinie aufgenommen. Seit dem 1. Juli 2017 können für diese Leistung die Nrn. 01702 und 01703 aus dem EBM-Abschnitt 1.7.1 berechnet werden. Sie bauen in der Struktur und damit auch in der Bewertung auf den Leistungen für das Neugeborenen-Hörscreening (Nrn. 01704 und 01705) auf.
Die Leistung nach Nr. 01702 ist mit 28 Punkten (2,95 Euro) bewertet und steht für die eingehende Aufklärung der Eltern zu Sinn, Zweck und Ziel des Screenings auf kritische angeborene Herzfehler mittels Pulsoxymetrie. Im Rahmen der Beratung muss ein Informationsblatt gemäß Anlage 6 der Kinder-Richtlinie (Elterninformation zum Pulsoxymetrie-Screening) ausgehändigt werden, beziehbar auf dem üblichen Weg über die KV.
Aufklärung auch ohne Screening abrechenbar
Die Leistung ist nicht an die Untersuchung selbst gebunden und ist deshalb auch dann berechnungsfähig, wenn auf diese eingehende Aufklärung keine funktionelle Pulsoxymetrie folgt.
Bei der Untersuchung handelt es sich um ein Verfahren zur nicht-invasiven Ermittlung der arteriellen Sauerstoffsättigung über die Messung der Lichtabsorption bzw. der Lichtremission bei Durchleuchtung der Haut (perkutan). Die Messung muss am Fuß durchgeführt und im Untersuchungsheft für Kinder dokumentiert werden.
Bei positivem Screeningergebnis ist im Leistungsinhalt das Veranlassen einer Abklärungsdiagnostik bei einem Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin – möglichst mit der Schwerpunktbezeichnung Kinderkardiologie oder Neonatologie – vorgesehen. Abgerechnet wird die Leistung über die EBM-Nr. 01703, die mit 157 Punkten, also 16,53 Euro, bewertet ist. Die Kosten für die mehrfach verwendbaren Sensoren sind darin enthalten.
Die Aufklärung der Eltern und die ggf. notwendige Wiederholung der Pulsoxymetrie innerhalb von zwei Stunden nach einem kontrollbedürftigen Messergebnis der Erstmessung zählen zu den fakultativen Leistungsinhalten. Die Leistungen nach den Nrn. 01702 und 01703 können deshalb bei demselben Neugeborenen nicht zusammen berechnet werden. Beide Leistungen können nur bis zur U2 (dritter bis zehnter Lebenstag, Toleranzgrenze bis zum vollendeten 14. Lebenstag), sofern noch kein Pulsoxymetrie-Screening im Untersuchungsheft für Kinder dokumentiert ist, berechnet werden. Die Prüfzeit zur Plausibilitätsprüfung nach Zeitvorgaben beträgt bei der Nr. 01702 zwei Minuten und bei der Nr. 01703 drei Minuten.
Ebenfalls zum 1. Juli 2017 wurde ein Formular zur Empfehlung von Präventionsleistungen eingeführt. Anhand dieses neuen Musters 36 können niedergelassene Ärzte ihren Patienten Präventionsleistungen ans Herz legen, die diese bei ihrer Krankenkasse einreichen. Ziel ist es, verhaltensbezogene Risikofaktoren für bestimmte Erkrankungen zu senken.
Die ärztlichen Empfehlungen sind für Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stressmanagement und Suchtmittelkonsum sowie in einem Freitextfeld „Sonstiges“ möglich. Inwieweit die Krankenkassen solchen Empfehlungen folgen werden, bleibt abzuwarten.
Für die Empfehlung gibt es zehn Cent mehr Honorar
Als Honorar für diese Leistung wurden zum 1. Juli die Bewertungen der Früherkennungsuntersuchungen U3 bis U9 und J1 (EBM-Nrn. 01713 bis 01720 und 01723) sowie der Gesundheitsuntersuchung für Erwachsene (Nr. 01732) um jeweils einen Punkt – und damit um zehn Cent – erhöht.
Quelle: Medical-Tribune-Bericht