Neue Palliativ-Leistungen in EBM aufgenommen
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Der Bewertungsausschuss hat die Vergütung für die neuen Leistungen palliativmedizinische Ersterhebung und Koordination der medizinischen und pflegerischen Versorgung schwerstkranker Patienten festgelegt. Insgesamt wurden acht neue Gebührenordnungspositionen (GOP) zum Bereich Palliativversorgung aufgenommen. Allerdings benötigen abrechnende Ärzte bei bestimmten Leistungen, zum Beispiel der Koordinationspauschale, eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Die Honorierung erfolgt extrabudgetär.
- Die palliativmedizinische Ersterhebung wird mit 41,28 Euro (GOP 37300: 392 Punkte) vergütet und kann einmal im Krankheitsfall abgerechnet werden.
- Für die Koordination der palliativmedizinischen und -pflegerischen Versorgung erhalten teilnehmende Haus- und Fachärzte einen Zuschlag zur Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale von 28,96 Euro (GOP 37302: 275 Punkte).
- Für die telefonische Erreichbarkeit und Besuchsbereitschaft außerhalb der Sprechstundenzeiten gibt es eine einmalige Vergütung von 150 Euro über die GOP 37317 (1.425 Punkte).
- Längere Telefonate mit dem Pflegepersonal, dem ärztlichen Bereitschaftsdienst oder den Angehörigen außerhalb der Sprechstundenzeiten werden mit der GOP 37318: 213 Punkte / 22,43 Euro vergütet.
- Erfolgt die palliativmedizinische Betreuung des Patienten zu Hause, im Pflegeheim oder im Hospiz können Zuschläge über die GOP 37305 von jeweils 13,05 Euro (124 Punkte) berechnet werden. Im Falle von dringenden Besuchen (GOP 01411, 01412 und 014110) ist zukünftig der neue Zuschlag (GOP 37306: 124 Punkte/13,05 Euro) je Besuch ansetzbar. Die Zuschläge zu den Besuchen sowie Fallkonferenzen (GOP 37320, 64 Punkte / 6,74 Euro) können alle an der Versorgung von Palliativpatienten beteiligten Ärzte abrechnen. Eine Genehmigung der KV ist dafür nicht erforderlich.
- Konsiliarisch tätige Ärzte mit der Zusatzweiterbildung Palliativmedizin können die konsiliarische Erörterung komplexer Fragestellungen abrechnen (GOP 37314: 106 Punkte / 11,16 Euro).
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