Extrabudgetäre Leistungen Fester Preis und ohne Mengenschranke

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Extrabudgetäre Leistungen zahlen sich aus. Extrabudgetäre Leistungen zahlen sich aus. © Have a nice day – stock.adobe.com

Der Ärger über die geringe Anhebung des Punktwertes 2023 und eine mögliche Streichung der Neu­patientenregelung untermauert, wie wichtig extrabudgetäre Leistungen für eine Praxis sind. Der hausärztliche Bereich bietet hier – auch nächstes Jahr – ein weites Spektrum.

Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat entschieden, dass der Orientierungspunktwert 2023 um 2 % auf 11,4915 Cent angehoben wird. Das reicht in keiner Weise für die exorbitant steigenden Preise und Energiekosten. 

Dieser Beschluss ist allerdings nur ausschlaggebend für den „Preis“ der einzelnen Gebührenordnungspositionen (GOP). Die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV), also die budgetierte Geldmenge, die von einer KV verwendet wird, um die praxisinternen Budgets, wie insbesondere das Regelleistungs­volumen, abzubilden, folgt den Raten der Morbiditäts- und Altersentwicklung der Bevölkerung. 

Die Einnahmen einer Praxis hängen jedoch in erster Linie vom Wert und von der Menge der berechneten EBM-Positionen ab. Denn die Geldmenge der MGV entscheidet nur, wie viele Leistungen zum Orientierungswert vergütet werden können.

Losgelöst von dieser Systematik sind die Leistungen, die extrabudgetär, zu einem festen Eurobetrag und ohne Mengenbegrenzung vergütet werden. Dazu gibt es einen Beschluss des Bewertungsausschusses vom 5.8.2022. Im hausärztlichen Bereich sind es 2023 relativ viele Leistungen, die nicht unbedingt morbiditätsabhängig erbracht werden müssen (s. große Tab.). Ebenfalls extrabudgetär bezahlt werden die Leistungen in den DMP und aus Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung.

Nicht mehr extrabudgetär vergütet wird ab dem 1.10.2022 die Verordnung der Soziotherapie nach den GOP 30810 und 30811 und ab dem 1.1.2023 die GOP 01470 (Zusatzpauschale fürs Ausstellen einer DiGA-Erstverordnung). Neu hinzugekommen sind die GOP 01613 (Zuschlag bei Beantragung einer geriatrischen Reha nach GOP 01611), 01472 (Zusatzpauschale für Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA Vivira) sowie die GOP des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz nach den GOP 03325, 03326, 04325, 04326.

Der Bundesrat hat sich dagegen ausgesprochen, die sog. Neupatientenregelung aus dem Terminservice- und Versorgungsgesetz mit dem geplanten GKV-Finanzstabilisierungsgesetz zu streichen. Ob es dazu kommt und die Regelung erhalten bleibt, ist abzuwarten. 

Zur Erinnerung: Leistungen bei Patienten, die (ohne Vermittlung durch die Terminsservicestelle) in einer Praxis erstmals seit mindes­tens zwei Jahren untersucht und behandelt werden, werden außerhalb der Mengenbegrenzungen im EBM vergütet. Bei dem Zeitraum werden das aktuelle Quartal und ggf. eine selektivvertragliche Behandlung (z.B. HzV) mitgezählt. Die Abrechnung erfolgt im Praxisverwaltungssystem durch die Kennzeichnung „Neupatient“ in der Feldkennung 4103. Regional sind unterschiedliche Regelungen beim Kennzeichnungstext möglich. Betriebswirtschaftlich ist die Neupatientenregelung besonders effektiv, wenn sie mit anderen extrabudgetär vergüteten Leistungen kombiniert wird. Im hausärztlichen Bereich bietet sich z.B. eine Vorgehensweise wie im Fallbeispiel an (s. Tab. Erst- und Zweikontakt). Hier ergibt sich ein extrabudgetäres Gesamt­honorar von 120,84 Euro.

Fallbeispiel: Abrechnung des Erstkontakts

Heinrich H. (36) ist in der Praxis aus der früheren Behandlung eines allergischen Asthma bronchiale bekannt. Nach zweijährigem Auslandsautfenthalt stellt er sich wieder vor. Er bittet um eine Verlaufskontrolle des Asthmas und um alle gesetzlich möglichen Vorsorgeuntersuchungen. Zur extrabudgetären Vergütung aller in diesem Quartal erbrachten ­Leistungen führen hier sowohl die Vorsorgeuntersuchungen als auch die Neupatientenregelung.

EBM-Nr.

Legende

Euro

03003

 

03040/03020
03060/03061

VP im 36. Lebensjahr
Von der KV zugesetzt:
Gundpauschale/Hygienezuschlag
NäPa-Pauschalen

12,84

 

15,78
3,83

01732
01734
01746

Check-up mit Zuschlägen fürs Hepatitis- und das Hautkrebsscreening

36,73
4,62
23,55

32880
32881
32882

Urintest
Glukose
Lipidprofil

0,50
0,25
1,00

 

Summe: 

99,10

Fallbeispiel: Abrechnung des Zweitkontakts

Mit Heinrich H. werden die Befunde aus der Erstvorstellung und den Vorsorgeleistungen besprochen. Er wird zu seiner chronischen Erkrankung beraten und erhält Informationen zur Organ- und Gewebespende. Alle Leistungen werden ­extrabudgetär vergütet.

EBM-Nr.

Legende

Euro

03230

Problemorientiertes Gespräch

14,42

01480

Beratung über Organ- und Gewebespenden

7,32

 

Summe:

21,74

Dies ist auch notwendig, denn ein solcher Fall zählt bei der Berechnung der budgetierten Gesamtvergütung der Praxis nicht mit. Ein daraus resultierender Fallwert liegt je nach KV bei Hausärzten zwischen 50 und 70 Euro. Ein extrabudgetärer Fall wie dieser sollte deshalb deutlich über diesem Wert liegen.

Medical-Tribune-Bericht

Dr. Gerd W. Zimmermann, Facharzt für Allgemeinmedizin Hofheim/Ts. Dr. Gerd W. Zimmermann, Facharzt für Allgemeinmedizin Hofheim/Ts. © privat