Grundpauschalen Spielregeln für Arztbriefe in der Pneumo-Praxis

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Je nachdem auf welchem Wege der Arztbrief übermittelt wird, gibt es einige Besonderheiten. Je nachdem auf welchem Wege der Arztbrief übermittelt wird, gibt es einige Besonderheiten. © thodonal – stock.adobe.com

Arztbriefe sind in den Grundpauschalen des EBM eigentlich bereits enthalten. Sie können in der Regel nicht gesondert berechnet werden. Es gibt aber Besonderheiten.

Der EBM-Abschnitt zu den pneumologischen Positionen beschreibt, dass Arztbriefe nach den EBM-Nrn. 01600 oder 01601 bereits in den Grundpauschalen enthalten sind. Aber das ist noch nicht die ganze Wahrheit: So kann nämlich etwa bei einem Indikations- oder Definitionsauftrag anstelle der Grundpauschale die Konsultationspauschale nach Nr. 01436 berechnet werden. Daneben sind Briefe nach den Nrn. 01600 und 01601 berechnungsfähig. Unabhängig davon ist auf jeden Fall der Ansatz der Versandkostenpauschalen 40110/40111 oder alternativ der Pauschale für die Versendung als elektronischer Arztbrief nach den Nrn. 86900 und 01660 möglich. Die Portopauschale kann auch angesetzt werden, wenn der Brief persönlich, z.B. durch Einwurf in den Postkasten, der auftraggebenden Praxis zugestellt wird.

Erfolgt der Versand auf elektronischem Weg, wird die Nr. 01660 als Förderzuschlag der Nr. 86900 zugefügt. Seit April 2021 muss ein zugelassener KIM-Dienst (Kommunikation im Medizinwesen, z.B. kv.dox) verwendet werden. Der Empfang eines elektronischen Briefes kann nach Nr. 86901 (0,27 Euro) ohne den Förderzuschlag in Rechnung gestellt werden.

Wichtig: Beim Quartalswechsel sind die Nrn. 01600/01601 im Folgequartal berechnungsfähig, wenn im Vorquartal die Grundpauschale angesetzt wurde, die Behandlung aber nicht abgeschlossen werden konnte. Voraussetzung ist, dass zuvor keine Leistungen erbracht wurden, die einer Berichtspflicht unterliegen. Da dies im pneumologischen Bereich des EBM die „Kern“-Leistung nach Nr. 13650 (Zusatzpauschale Pneumologisch-diagnostischer Komplex, 34,04 Euro) ist, sind eine Vielzahl an Leistungen in deren obligaten und fakultativen Inhalt betroffen. Der Ansatz der Nrn. 01600/01601 ist aber deshalb nach Quartalswechsel, z.B. bei dem in der Tabelle geschilderten Fall, möglich, wenn im Vorquartal nicht die Nr. 13650 abgerechnet wurde.

Wenn ein Arztbericht berechnet wird oder berechnet werden könnte, ist zusätzlich die Nr. 01602 zzgl. Porto ansatzfähig, wenn der Auftrag von einem anderen Facharzt kommt und eine Kopie an den Hausarzt geschickt wird. Der Abrechnungsposition muss in diesem Fall die BSNR der Hausarztpraxis angefügt werden.

Kommt der Auftrag von einem Hausarzt und hat der Patient den Termin innerhalb von vier Tagen erhalten, wird nach dem Terminservice- und -versorgungsgesetz (TSVG) der gesamte Fall extrabudgetär vergütet. Im PVS muss dann ein Überweisungsschein angelegt und als „HA-Vermittlungsfall“ gekennzeichnet werden. Der Eintrag erfolgt in der Feldkennung 4103 im PVS, wobei unterschiedliche regionale Sonderregelungen beim Kennzeichnungstext möglich sind. Der Original-Überweisungsschein muss der Abrechnung nicht beigefügt werden.

Kostenpauschale für Probenentnahmezange

Ggf. zusätzlich berechnungsfähig ist im vorliegenden Fall die Nr. 40461, also die „Kostenpauschale im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung entsprechend der Gebührenordnungsposition 13662 bei Verwendung einer Einmal-Probenentnahmezange“ (8 Euro).

Fallbeispiel nach Überweisung durch den Hausarzt

EBM

Legende

Euro

Bemerkungen

01436

Konsultationspauschale

2,03

Bei Indikations- oder Definitionsauftrag

13662

Bronchoskopie

128,66

 

13675

Zusatzpauschale Behandlung und/oder Betreuung 
eines Patienten mit einer gesicherten onkologischen Erkrankung bei laufender onkologischer Therapie oder Betreuung im Rahmen der Nachsorge, 
einmal im Behandlungsfall

21,52

 

Zusätzlich (alternativ) berechnungsfähig:

01600
01601

Befundbericht
Arztbrief

6,20
12,17

Nicht neben Grundpauschale!

40110

 


40111

Kostenpauschale für die Versendung bzw. den Transport eines Briefes und/oder von schriftlichen Unterlagen

 

 

Kostenpauschale für die Übermittlung eines Telefaxes

0,86

 


0,10

Fachgruppenspezifischer Höchstwert: 390,44 Euro bei Pneumologen

86900

 

01660

Versand eArztbrief

 

Förderzuschlag

0,28

 

0,11

Nr. 01660 wird von KV bis 30.06.2023 zur 
Nr. 86900 als Förderbetrag zugesetzt.

86901

Empfang eArztbrief

0,27

 

Quelle: EBM

Fallbeispiel: Abrechnung bei einem Indikationsauftrag zur Bronchoskopie als Verlaufskontrolle nach stationärem Aufenthalt wegen eines Malignoms und nach Überweisung durch den Hausarzt.

Medical-Tribune-Bericht