Abrechnung Arztbriefe in der rheumatologischen Praxis

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Es gibt einige Besonderheiten, die man bei Arztbriefen kennen sollte. Es gibt einige Besonderheiten, die man bei Arztbriefen kennen sollte. © iStock/Flash vector

Arztbriefe nach den EBM-Nrn. 01600 oder 01601 sind in den Grundpauschalen der rheumatologisch ausgerichteten Praxen enthalten. Sie können deshalb nicht gesondert berechnet werden. Es gibt allerdings einige Besonderheiten, die man kennen sollte.

Bei einem Indikations- oder Definitionsauftrag kann anstelle der Grundpauschale die Konsultation nach Nr. 01436 EBM berechnet werden. Daneben werden Briefe nach den Nrn. 01600 und 01601 bezahlt.

Unabhängig davon ist der Ansatz der neuen Versandkostenpauschalen nach den Nrn. 40110/40111 oder alternativ der Pauschale fürs Versenden als elektronischer Arztbrief nach Nr. 86900 und 01660 möglich. Die Portopauschale kann auch dann angesetzt werden, wenn der Brief persönlich, z.B. durch Einwurf in den Postkasten der auftraggebenden Praxis, zugestellt wird.

Elektronischer Versand wird gefördert

Erfolgt der Versand auf elektronischem Weg wird die Nr. 01660 als Förderzuschlag der Nr. 86900 zugefügt. Bis zum 30. März 2021 war dieser Versand noch über einen normalen E-Mail-Account möglich, seit 1. April 2021 muss ein zugelassener sog. KIM-Dienst (Kommunikation im Medizinwesen), z.B. kv.dox, verwendet werden.

Die Nutzung des Dienstes wird über die Telematikinfrastruktur mit pauschal einmalig 100 Euro je Praxis für die Einrichtung und 7,80 Euro / Monat für die laufenden Betriebskosten finanziert. Der Empfang eines elektronischen Briefes kann nach Nr. 86901 (0,27 Euro) ohne den Förderzuschlag in Rechnung gestellt werden.

Wichtig: Beim Quartalswechsel sind die Nrn. 01600/01601 im Folgequartal berechnungsfähig, wenn im Vorquartal die Grundpauschale angesetzt wurde, die Behandlung aber nicht abgeschlossen werden konnte. Voraussetzung ist, dass zuvor keine Leistungen erbracht wurden, die einer Berichtspflicht unterliegen.

Fallbeispiel

Abrechnung bei einem Definitionsauftrag zur ambulanten Behandlung mit monoklonalen Antikörpern
bei Polyarthritis.

EBM

Legende

Euro

Bemerkungen

01436

Konsultationspauschale

2,03

Bei Indikations- oder Definitionsauftrag

01510

Beobachtung und Betreuung eines Kranken in einer Arztpraxis oder praxisklinischen Einrichtung …
unter parenteraler intravasaler Behandlung mit
Zytostatika und/oder monoklonalen Antikörpern

49,91

Dauer mehr als 2 Stunden. Bei einer Infusionsdauer von weniger als 2, mindestens aber 1 Stunde(n) kann die Nr. 02102 EBM berechnet werden*.

13700

Zusatzpauschale Behandlung eines Patienten mit einer Polyarthritis, einmal im Behandlungsfall

21,52

Nach den Allgemeinen Bestimmungen I 2.1.4 des EBM besteht keine Berichtspflicht (an den Hausarzt), wenn es sich um einen Indikations- oder Definitionsauftrag handelt.

Zusätzlich (alternativ) berechnungsfähig:

01600

Befundbericht

 

6,20

Nicht neben Grundpauschale

 

01601

Arztbrief

12,17

01602

Mehrfertigung (z.B. Kopie) eines Berichtes oder Briefes nach den Nrn. 01600, 01601 an den Hausarzt

1,35

Angabe der BSNR des Hausarztes erforderlich

40110

Kostenpauschale für das Versenden bzw. den Transport eines Briefes und/oder von schriftlichen Unterlagen

0,81

Bis 30. Juni 2022 fachgruppenspezifischer Höchstwert 218,70 (Rheumatologie), danach weitere Abstaffelung auf 55,08 Euro

40111

Kostenpauschale für die Übermittlung eines
Telefaxes

0,10

86900

Versand eArztbrief

0,28

Nr. 01660 wird von KV bis 30.6.2023 zur Nr. 86900 als Förderbetrag zugeschlagen.

01660

Förderzuschlag

0,11

86901

Empfang eArztbrief

0,27

 

Quelle: EBM, *schriftliche Beschlussfassung des Bewertungsausschusses (583. Sitzung)

Da im rheumatologischen Bereich des EBM diesbezüglich nur die Nrn. 13700 und 13701 betroffen sind, ist der Ansatz der Nrn. 01600/01601 hier relativ häufig möglich, wie z.B. bei dem in der Tabelle geschilderten Fall. Dort wiederum besteht keine Berichtspflicht beim Ansatz der Nr. 13700, wenn es sich um einen Indikations- oder Definitionsauftrag handelt. Dabei ist zu beachten, dass in der Leistungslegende keine kontinuierliche Behandlung verlangt wird und deshalb rein formal auch schon mit einer Arzt-Patienten-Begegnung im Quartal die Abrechnungsvoraussetzung erfüllt wird.

Wenn ein Arztbericht berechnet wird oder berechnet werden könnte, der nicht an den Hausarzt geht, ist zusätzlich die Nr. 01602 zzgl. Porto ansatzfähig, falls auch eine Kopie an den Hausarzt geschickt wird. Der Abrechnungsposition muss in diesem Fall die Betriebsstättennummer der Hausarztpraxis angefügt werden. Hierzu muss allerdings eine schriftliche Einwilligung des Patienten vorliegen.

Medical-Tribune-Bericht

Dr. Gerd W. Zimmermann, Facharzt für Allgemeinmedizin, Hofheim/Ts. Dr. Gerd W. Zimmermann, Facharzt für Allgemeinmedizin, Hofheim/Ts. © privat