Abrechnung Arztbriefe in der rheumatologischen Praxis
Bei einem Indikations- oder Definitionsauftrag kann anstelle der Grundpauschale die Konsultation nach Nr. 01436 EBM berechnet werden. Daneben werden Briefe nach den Nrn. 01600 und 01601 bezahlt.
Unabhängig davon ist der Ansatz der neuen Versandkostenpauschalen nach den Nrn. 40110/40111 oder alternativ der Pauschale fürs Versenden als elektronischer Arztbrief nach Nr. 86900 und 01660 möglich. Die Portopauschale kann auch dann angesetzt werden, wenn der Brief persönlich, z.B. durch Einwurf in den Postkasten der auftraggebenden Praxis, zugestellt wird.
Elektronischer Versand wird gefördert
Erfolgt der Versand auf elektronischem Weg wird die Nr. 01660 als Förderzuschlag der Nr. 86900 zugefügt. Bis zum 30. März 2021 war dieser Versand noch über einen normalen E-Mail-Account möglich, seit 1. April 2021 muss ein zugelassener sog. KIM-Dienst (Kommunikation im Medizinwesen), z.B. kv.dox, verwendet werden.
Die Nutzung des Dienstes wird über die Telematikinfrastruktur mit pauschal einmalig 100 Euro je Praxis für die Einrichtung und 7,80 Euro / Monat für die laufenden Betriebskosten finanziert. Der Empfang eines elektronischen Briefes kann nach Nr. 86901 (0,27 Euro) ohne den Förderzuschlag in Rechnung gestellt werden.
Wichtig: Beim Quartalswechsel sind die Nrn. 01600/01601 im Folgequartal berechnungsfähig, wenn im Vorquartal die Grundpauschale angesetzt wurde, die Behandlung aber nicht abgeschlossen werden konnte. Voraussetzung ist, dass zuvor keine Leistungen erbracht wurden, die einer Berichtspflicht unterliegen.
Fallbeispiel | |||
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Abrechnung bei einem Definitionsauftrag zur ambulanten Behandlung mit monoklonalen Antikörpern | |||
EBM | Legende | Euro | Bemerkungen |
01436 | Konsultationspauschale | 2,03 | Bei Indikations- oder Definitionsauftrag |
01510 | Beobachtung und Betreuung eines Kranken in einer Arztpraxis oder praxisklinischen Einrichtung … | 49,91 | Dauer mehr als 2 Stunden. Bei einer Infusionsdauer von weniger als 2, mindestens aber 1 Stunde(n) kann die Nr. 02102 EBM berechnet werden*. |
13700 | Zusatzpauschale Behandlung eines Patienten mit einer Polyarthritis, einmal im Behandlungsfall | 21,52 | Nach den Allgemeinen Bestimmungen I 2.1.4 des EBM besteht keine Berichtspflicht (an den Hausarzt), wenn es sich um einen Indikations- oder Definitionsauftrag handelt. |
Zusätzlich (alternativ) berechnungsfähig: | |||
01600 | Befundbericht
| 6,20 | Nicht neben Grundpauschale
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01601 | Arztbrief | 12,17 | |
01602 | Mehrfertigung (z.B. Kopie) eines Berichtes oder Briefes nach den Nrn. 01600, 01601 an den Hausarzt | 1,35 | Angabe der BSNR des Hausarztes erforderlich |
40110 | Kostenpauschale für das Versenden bzw. den Transport eines Briefes und/oder von schriftlichen Unterlagen | 0,81 | Bis 30. Juni 2022 fachgruppenspezifischer Höchstwert 218,70 (Rheumatologie), danach weitere Abstaffelung auf 55,08 Euro |
40111 | Kostenpauschale für die Übermittlung eines | 0,10 | |
86900 | Versand eArztbrief | 0,28 | Nr. 01660 wird von KV bis 30.6.2023 zur Nr. 86900 als Förderbetrag zugeschlagen. |
01660 | Förderzuschlag | 0,11 | |
86901 | Empfang eArztbrief | 0,27 |
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Quelle: EBM, *schriftliche Beschlussfassung des Bewertungsausschusses (583. Sitzung) |
Da im rheumatologischen Bereich des EBM diesbezüglich nur die Nrn. 13700 und 13701 betroffen sind, ist der Ansatz der Nrn. 01600/01601 hier relativ häufig möglich, wie z.B. bei dem in der Tabelle geschilderten Fall. Dort wiederum besteht keine Berichtspflicht beim Ansatz der Nr. 13700, wenn es sich um einen Indikations- oder Definitionsauftrag handelt. Dabei ist zu beachten, dass in der Leistungslegende keine kontinuierliche Behandlung verlangt wird und deshalb rein formal auch schon mit einer Arzt-Patienten-Begegnung im Quartal die Abrechnungsvoraussetzung erfüllt wird.
Wenn ein Arztbericht berechnet wird oder berechnet werden könnte, der nicht an den Hausarzt geht, ist zusätzlich die Nr. 01602 zzgl. Porto ansatzfähig, falls auch eine Kopie an den Hausarzt geschickt wird. Der Abrechnungsposition muss in diesem Fall die Betriebsstättennummer der Hausarztpraxis angefügt werden. Hierzu muss allerdings eine schriftliche Einwilligung des Patienten vorliegen.
Medical-Tribune-Bericht