AU-Versand Elektronische Meldung, Muster 1 oder Bildschirmfoto
Fast alle Corona-Sonderregelungen, die der G-BA und der (erweiterte) Bewertungsausschuss zunächst bis 30. September 2021 befristet hatten, wurden bis zum Jahresende verlängert. Die Regelungen des G-BA, die an den Beschluss des Bundestages zur epidemischen Lage von nationaler Tragweite anknüpfen, gelten zunächst nur bis zum 25. November 2021 fort.
Bis zum Jahresende besteht weiterhin die Möglichkeit nach telefonischer Anamnese eine AU-Bescheinigung (Muster 1) für bis zu sieben Kalendertage auszustellen. Auch eine Verlängerung für bis zu sieben weitere Kalendertagen bleibt per telefonischer Anamnese einmalig möglich, ebenso die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes“ (Muster 21). Die Regelungen zur Abrechnung der telefonischen AU-Bescheinigung gelten ebenfalls wie bisher. Auch bei anderen Telefonaten zwischen Arzt und Patient kann bis zum 31.12.2021 die EBM-Nr. 01434 (Zuschlag zur 01435 oder Versichertenpauschale, 7,23 Euro je 5 Minuten) berechnet werden.
Unübersichtlich wird die Lage bei der ab Oktober gesetzlich vorgeschriebenen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf elektronischem Weg (eAU) an die Krankenkasse, wobei übergangsweise der Patient bis zum 30. Juni 2022 seinen Durchschlag für den Arbeitgeber noch papiergebunden erhält.
Weil für das Übermitteln der eAU ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) erforderlich ist, dieser aber bisher nicht flächendeckend zur Verfügung steht, können betroffene Praxen in solchen Fällen weiter eine AU papiergebunden nach Muster 1 ausstellen. Den Mitgliedern des Bewertungsausschusses – dort sind Ärzte und Kassen paritätisch vertreten – ist scheinbar aber jetzt erst aufgefallen, dass diese Übergangslösung weitere Regelungen nach sich ziehen muss.
Die AU-Bescheinigung und die Versandpauschalen | |||
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EBM | Legende | Euro | Bemerkungen |
40110 | Kostenpauschale für das Versenden bzw. den Transport eines Briefes und/oder von schriftlichen Unterlagen | 0,81 | Ab dem 01.10.2021 auf 38,88 Euro (bei Hausärzten) budgetiert. Kann nicht für den Versand der AU verwendet werden, sondern nur für Arztbriefe oder Unterlagen. |
88122 | Postalisches Versenden einer AU nach Telefonkontakt | 0,90 | Ab dem 01.10.2021 muss die AU an die Kasse elektronisch übermittelt werden. Der Patient erhält auf dem Postweg die AU zur Weitergabe an den Arbeitgeber. |
40130 | Postalisches Versenden einer mittels Stylesheet erzeugten papiergebundenen AU-Bescheinigung an die Krankenkasse des Patienten | 0,81 | Die Nr. 40130 ist nur berechnungsfähig, wenn nach der AU-Ausstellung festgestellt wird, dass die Datenübermittlung an die Krankenkasse nicht möglich ist und diese nicht bis zum Ende des nachfolgenden Werktages nachgeholt werden kann. |
40131 | Postalisches Versenden einer mittels Stylesheet erzeugten papiergebundenen AU-Bescheinigung an den Patienten nach einer Besuchsleistung Nrn. 01410, 01411, 01412, 01413, 01415 und 01418. | 0,81 | Die elektronische Übermittlung an die Kasse ist verpflichtend. Sollte diese nicht gelingen, muss ein Stylesheet auch an die Kasse verschickt werden. In diesem Fall können die Nrn. 40130 und 40131 EBM gemeinsam berechnet werden. |
40128 | Postalisches Versenden einer mittels Stylesheet erzeugten papiergebundenen AU-Bescheinigung oder eines Musters 1 an den Patienten bei Kontakt per Videosprechstunde | 0,81 | Die eAU ist verpflichtend, der Patient kann aber ein Stylesheet oder ein Muster 1 erhalten. Ab 01.01.2022 entfällt der Papierversand und die AU-Bescheinigung muss an Krankenkasse und Patient elektronisch übertragen werden. |
Quelle: Beschluss-Entwürfe des Bewertungsausschusses vom 15.09.2021 |
Wenn eine AU nicht elektronisch verschickt werden kann, muss das auf dem Postweg erfolgen. Die Portopauschale nach Nr. 40110 steht dafür aber nicht zur Verfügung bzw. ist ab Oktober bei Hausärzten mit einem Höchstwert von 38,88 Euro belegt. Vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2021 wurde deshalb die neue Portopauschale Nr. 40130 eingeführt. Sie kann für die postalische Versendung einer mittels Stylesheet (Bildschirmfoto) erzeugten papiergebundenen AU-Bescheinigung an die Krankenkasse des Patienten berechnet werden, wenn nach dem Ausstellen die elektronische Datenübermittlung an die Kasse nicht möglich ist und diese nicht bis zum Ende des nachfolgenden Werktages nachgeholt werden kann.
Man hat ferner erkannt, dass es auch die Notwendigkeit für den Versand einer AU auf postalischem Weg neben einer elektronischen Übermittlung bei einem Hausbesuch geben könnte. Geschaffen wurde dafür die Nr. 40131 – eine „Kostenpauschale für die postalische Versendung einer mittels Stylesheet erzeugten papiergebundenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Patienten im Zusammenhang mit der Durchführung einer Besuchsleistung entsprechend der Gebührenordnungspositionen 01410, 01411, 01412, 01413, 01415 und 01418“. In diesem Fall muss die Praxis nach dem Hausbesuch die AU elektronisch übermitteln und ein Bildschirmfoto an den Patienten schicken, damit dieser das Papier an den Arbeitgeber weiterleiten kann.
Regelung für drei Monate, Änderungen im nächsten Jahr
Noch komplizierter wurde der Umgang mit der eAU bei der Videosprechstunde geregelt. Hier hatte man übersehen, dass ab Oktober die AU elektronisch übermittelt wird, für den Versand des Formulars nach Muster 1 aber die Pauschale nach Nr. 40128 vorgesehen ist.
Deshalb wurde eine Fristenregelung geschaffen: Vom 01.10.2021 bis zum 31.12.2021 lautet der Leistungsinhalt der Nr. 40128 „Kostenpauschale für die postalische Versendung einer mittels Stylesheet erzeugten papiergebundenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemäß Muster 1 an den Patienten bei Patientenkontakt im Rahmen einer Videosprechstunde.“ Diese Kostenpauschale soll dabei nur berechnungsfähig sein, bis ein verbindliches elektronisches Muster für die AU-Bescheinigung gemäß des Entgeltfortzahlungsgesetzes zur Verfügung steht und die AU-Bescheinigung dann elektronisch an den Patienten versendet werden kann. Ab dem 01.01.2022 wird deshalb in der Legende die Möglichkeit des Versandes nach Muster 1 gestrichen.
Fazit: Wer ab Oktober noch keinen eHBA hat, gibt dem Patienten das Formular nach Muster 1 mit, das dieser an die Kasse und den Arbeitgeber weiterleitet. Wer einen eHBA hat und damit die eAU signieren kann, schickt sie elektronisch an die Kasse und gibt dem Patienten einen Durchschlag für den Arbeitgeber mit. Bei Hausbesuchen oder wenn die elektronische Übertragung nicht gelingt, muss ein Stylesheet erzeugt und an die Kasse geschickt bzw. dem Patienten für den Arbeitgeber mitgegeben – im Fall des Hausbesuchs zugeschickt – werden. Wer eine Videosprechstunde anbietet, muss die AU elektronisch an die Kasse senden und dem Patienten auf dem Postweg zuschicken. Gelingt die elektronische Übermittlung nicht, folgt eine postalische an die Kasse. Ab 2022 muss der Arzt an Kasse und Patient elektronisch senden. Schilda lässt wieder einmal grüßen.
Medical-Tribune-Bericht