Porto und Telemedizin Kostenpauschalen erhöht, Leistungsgrenzen gelockert
Da die Deutsche Post zu Jahresbeginn ihre Portokosten erhöht hat, steigt auch die Vergütung für den Versand von Arztbriefen und anderen Unterlagen. Rückwirkend zum 1. Januar erhalten Mediziner nun 86 Cent statt bisher 81 Cent. Der Bewertungsausschuss hat die Kostenpauschalen im EBM entsprechend angepasst.
Erstattungsgrenze für Postversand erhöht
Parallel dazu wurde der Höchstwert korrigiert, der pro Quartal maximal für Briefe und Fax erstattet wird (GOP 40110 und 40111). Für Allgemeinmediziner, hausärztliche Internisten und praktische Ärzte liegt das Limit nun bei 41,28 Euro. Die Regelung wurde 2020 geschaffen, um zum elektronischen Versand von Unterlagen zu motivieren.
Von dem Beschluss zu den Portokosten nicht betroffen sind AU-Bescheinigungen, die aufgrund der Coronapandemie telefonisch ausgestellt werden. Für ihren Versand ist weiterhin GOP 88122 (90 Cent) abzurechnen. Die Regelung existiert noch bis zum 31. Mai. Für AU-Bescheinigungen, die in einer Videosprechstunde ausgestellt werden (GOP 40128) gilt der Beschluss hingegen.
Zudem haben sich KBV und Krankenkassen darauf geeinigt, dass Mediziner künftig mehr Patienten ausschließlich per Video behandeln können. Bislang galt eine Obergrenze von maximal 20 % der Behandlungsfälle pro Quartal – seit April liegt das Maximum bei 30 %. Andere Patienten können flexibel aus der Ferne behandelt werden, sofern mindestens ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal stattfand.
Auch die Leistungsmenge wurde angepasst: Seit dem 1. April dürfen Ärzte bis zu 30 % der Leistungen, die per Video möglich sind, in Videosprechstunden abrechnen. Der Wert gilt je GOP und Quartal und ist nicht patientenbezogen.
Die KBV weist darauf hin, dass GOP, die ausschließlich per Video berechnungsfähig sind, nicht unter diese Regelung fallen. So etwa Videofallkonferenzen mit Pflegekräften (GOP 01442).
Die Begrenzungen waren aufgrund der Pandemie für rund zwei Jahre ausgesetzt. Die meisten der Ausnahmeregeln endeten jedoch zum 31. März.
Quelle: Praxisnachrichten der KBV