GOÄ Analoge Leistungen in der Telemedizin
Mit den neuen Technologien in der Kardiologie hatte sich der Gebührenordnungsausschuss der Bundesärztekammer (BÄK) schon im Mai 2020 beschäftigt. Die telemetrische Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers, Kardioverters bzw. Defibrillators und/oder implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT) kann seither mit der Analognummer 661 GOÄ berechnet werden, sofern die Daten über eine größere räumliche Distanz übertragen werden, z.B. aus der häuslichen Umgebung des Patienten heraus.
Diese Entscheidung wurde im Dezember 2021 ergänzt durch die Abrechnungsempfehlungen zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz. Für den GKV-Bereich wurde ein entsprechender Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses aus dem Jahr 2020 vom Erweiterten Bewertungsausschuss erst Mitte Dezember 2021 im EBM umgesetzt; bei diesem Telemonitoring arbeitet ein primär behandelnder Arzt mit einem Telemedizinischen Zentrum zusammen.
Nun können auch nach GOÄ folgende Leistungen im Rahmen eines Telemonitorings bei Herzinsuffizienz im hausärztlichen Bereich erbracht und berechnet werden (in der Tabelle sind auch die korrespondierenden EBM-Leistungen gegenübergestellt):
- Anleiten des Patienten in Grundprinzipien des Telemonitorings, zum Gerätegebrauch und Selbstmanagement, analog Nr. 33 GOÄ.
- Konsiliarische Erörterung von Warnmeldungen und veranlassten Maßnahmen und/oder patientenindividuelle Erörterung über die Notwendigkeit einer täglichen Sichtung von Warnmeldungen, je beteiligtem Arzt nach Nr. 60 GOÄ.
Telemonitoring bei Herzinsuffizienz: Hausärztliche Leistungen nach GOÄ und EBM* | |||||
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GOÄ | Legende | Euro Faktor 1,0 | EBM | Legende | Euro |
A33 | Anleitung des Patienten zu Grundprinzipien des Telemonitorings, zum Gebrauch der eingesetzten Geräte und zum Selbstmanagement.
Einmal zum Beginn der Behandlung berechnungsfähig. | 17,49 | 03325 04324 | Indikationsstellung zur Überwachung eines Patienten
Obligat: Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, Aufklärung und Beratung zur Teilnahme am Telemonitoring
Fakultativ: Schriftliche Übermittlung medizinisch relevanter Informationen ans Telemedizinische Zentrum (z.B. Medikation, anamnestische Daten, Vorliegen der Indikationsvoraussetzungen)
je vollendete 5 Minuten, höchstens dreimal im Krankheitsfall | 7,32 |
A60 | Konsiliarische Erörterung von Warnmeldungen und veranlassten Maßnahmen und/oder patientenindividuelle Erörterung über die Notwendigkeit einer täglichen Sichtung von Warnmeldungen auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen
zwischen den am Telemonitoring beteiligten Ärzten, inklusive Dokumentation, je beteiligtem Arzt | 6,99 | 03326 04326 | Zusatzpauschale für die Betreuung eines Patienten
Obligat: Kommunikation mit dem verantwortlichen Telemedizinischen Zentrum (TMZ)
Fakultativ: Bestätigung eingehender Warnmeldungen ans TMZ innerhalb von 48 Stunden, Information des TMZ über ergriffene Maßnahmen, Telefonische Kontaktaufnahme mit dem Patienten, Überprüfung der Indikation zur Überwachung eines Patienten im Rahmen des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz
einmal im Behandlungsfall | 14,42 |
Quellen: Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 15.12.2021, Beschluss des Gebührenordnungsausschusses der BÄK vom 30.11.2021
* gemäß Nr. 37 Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des G-BA |
Der Vorstand der Bundesärztekammer hat in derselben Sitzung noch weitere Empfehlungen zu privatärztlichen Leistungen beschlossen, wie sie seit 2021/22 Bestandteil des GKV-Katalogs sind.
Erstens: Die Erstbefüllung der elektronischen Patienten- bzw. Gesundheitsakte (ePA) mit medizinischen Informationen, inklusive der Ergänzung dazugehöriger Metadaten (EBM-Nr. 01648, 10,03 Euro), kann analog nach Nr. 75 GOÄ berechnet werden (17,43 Euro bei 2,3-fachem Satz). Diese Leistung kann nur einmalig angesetzt werden. Das weitere Befüllen der ePA vergleichbar der Nr. 01647 EBM (1,69 Euro) ist analog nach Nr. 70 GOÄ berechnungsfähig (5,36 Euro).
Zweitens: die telemedizinische Behandlung psychischer Erkrankungen. Die Leistungen nach den GOÄ-Nrn. 801, 804, 806, 807, 808, 817, 835, 846, 849, 855, 856, 857, 860, 861, 863, 865, 870, 885 und 886 sind seit Mitte Mai 2020 bei einer Videosprechstunde analog berechnungsfähig. Ergänzend hat die Bundesärztekammer nun noch folgende telemedizinische Leistungen beschlossen:
- Das Erheben der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisen und Führen der Bezugsperson(en) per Videoübertragung – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken – kann analog nach Nr. 4 GOÄ berechnet werden.
- Die Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen per Videoübertragung während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken ist analog nach Nr. 15 GOÄ berechnungsfähig.
Erste Empfehlungen zur Berechnung telemedizinischer Leistungen hatte die Bundesärztekammer bereits im Mai 2020 festgelegt. Und zwar:
- Beratung durch den Arzt mittels E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen), analog Nr. 1 GOÄ
- Beratung durch den Arzt per Videoübertragung, originär Nr. 1 bzw. Nr. 3 GOÄ
- visuelle symptomatische klinische Untersuchung mittels Videoübertragung, analog Nr. 5 GOÄ
- Ausstellen von Rezepten, Überweisen und/oder Übermitteln von Befunden oder ärztlichen Anordnungen per Videotelefonie oder E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen) durch MFA, analog Nr. 2 GOÄ
- Erstellen oder Aktualisieren und ggf. elektronische Übersendung eines Medikationsplans, analog Nr. 70 GOÄ
- Verordnen und ggf. Einweisen in Funktionen bzw. Handhabung sowie Kontrolle der Messungen zu digitalen Gesundheitsanwendungen, analog Nr. 76 GOÄ
- Vorstellen eines Patienten und/oder Beratung über einen Patienten in einer interdisziplinären und/oder multiprofessionellen Videokonferenz zur Diagnosefindung und/oder Festlegung eines fachübergreifenden Behandlungskonzepts, originär Nr. 60 GOÄ
- Gemeinsame ärztliche telekonsiliarische Fallbeurteilung im Rahmen diagnostischer Verfahren (z.B. CT-, MRT-, Röntgenaufnahmen, Video-Endoskopie oder histologische Befundungen wie Schnittdiagnostik, Ausstrich) – sogenanntes „Telekonsil“, analog Nr. 60 GOÄ
Medical-Tribune-Bericht