Telemonitoring bei Herzschwäche Therapieentscheidung bleibt in den Händen von Niedergelassenen

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Primär versorgender Arzt ist erster Ansprechpartner. Primär versorgender Arzt ist erster Ansprechpartner. © iStock/sefa ozel

Seit dem 1. Januar 2022 gibt es eine neue EBM-Leistung: das „Telemonitoring bei Herzinsuffizienz“. Das hat der Erweiterte Bewertungsausschuss Mitte Dezember 2021 entschieden. Bei der Umsetzung sollen Hausärzte eine besondere Rolle spielen.

Mit dem Telemonitoring bei Herzinsuffizienz werden die Behandlungsoptionen für gesetzlich Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen mit fortgeschrittener Herzinsuffizienz um ein datengestütztes, kontinuierliches Management ergänzt. Die Behandlungsmethode soll Hospitalisierungen und Komplikationen vermeiden.

Das Telemonitoring wird dabei grundsätzlich in Zusammenarbeit zwischen einem sogenannten primär behandelnden Arzt (PBA) und einem ärztlichen Telemedizinischen Zentrum (TMZ) durchgeführt. Als PBA können dabei folgende Fachgruppen tätig werden:

  • Fachärzte für Allgemeinmedizin, für Innere und Allgemeinmedizin oder für Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung, die gegenüber dem Zulassungsausschuss ihre Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gemäß § 73 Abs. 1a SGB V erklärt haben (sog. Hausarzt-Internisten) sowie Praktische Ärzte und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung.
  • Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt oder für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie, Nephrologie oder Pneumologie sowie Lungenärzte.

Überwacht werden vorrangig die Daten von Herzschrittmachern oder implantierten Defibrillatoren. Patienten ohne solche Geräte übermitteln zumindest Informationen zu Körpergewicht, elektrischer Herzaktion, Blutdruck und zum allgemeinen Gesundheitszustand an das TMZ.

Der Einsatz des Telemonitorings ist bei Patienten möglich, die kumulativ folgende Bedingungen erfüllen:

  • Es liegt eine Herzinsuffizienz nach dem NYHA-II- oder NYHA-III-Stadium mit einer Ejektionsfraktion < 40 % vor.
  • Der Patient ist Träger eines implantierten kardialen Aggregates oder ist im zurückliegenden Jahr wegen kardialer Dekompensation stationär behandelt worden.
  • Die Herzinsuffizienz wird leitliniengerecht behandelt.
  • Es sind keine Faktoren erkennbar, die das Gewährleisten einer Übertragung der Monitoringdaten verhindern oder gefährden oder die das Selbstmanagement des Patienten behindern würden.

Arbeitsteilung zwischen PBA und TMZ klar definiert

Der PBA ist der erste Ansprechpartner des Patienten und verantwortlich sowohl für seine Aufklärung als auch für die leitliniengerechte Versorgung. Dem Hausarzt obliegt es, Therapieentscheidungen mit Blick auf die erhobenen und ausgewerteten Daten zu treffen.

Das Telemedizinische Zentrum versorgt den Patienten mit der technischen Ausstattung und ist für das Datenmanagement verantwortlich. Dazu zählen Datenerfassung, Analyse, Sichtung sowie Benachrichtigung und Abstimmung mit dem PBA. Das TMZ sichtet Warnmeldungen hinsichtlich eines möglichen Handlungsbedarfs, klärt nicht-beurteilbare Befunde ab und wiederholt bei unvollständiger Erhebung die Datenübertragung. Es benachrichtigt den PBA bei Warnmeldungen am Tag der Sichtung. Der PBA wiederum meldet spätestens innerhalb von 48 Stunden seine Kenntnisnahme an das TMZ und informiert es über die veranlassten Maßnahmen.

Entscheidungen, die für eine erfolgreiche Umsetzung des Telemonitorings wichtig sind, werden grundsätzlich zwischen PBA und TMZ abgeklärt. Das TMZ kann jedoch nach vorheriger Abstimmung die Funktion des PBA übernehmen, sollte dieser vorübergehend nicht erreichbar sein.

Telemonitoring bei Herzinsuffizienz: So rechnen primär behandelnde Ärzte ab
EBM
Legende
Punkte/Euro
Telemonitoring bei Herzinsuffizienz gemäß Nr. 37 Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses

03325

04325

13578

Indikationsstellung zur Überwachung eines Patienten

 

Obligater Leistungsinhalt:

  • Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,
  • Aufklärung und Beratung zur Teilnahme am Telemonitoring bei Herzinsuffizienz,

 

Fakultativer Leistungsinhalt:

  • Schriftliche Übermittlung medizinisch relevanter Informationen an das Telemedizinische Zentrum (z. B. Medikation, anamnestische Daten, Vorliegen der Indikationsvoraussetzungen),

 

je vollendete 5 Minuten, höchstens dreimal im Krankheitsfall.

65 Punkte

7,32 EUR

03326 04326 13579

Zusatzpauschale für die Betreuung eines Patienten

 

Obligater Leistungsinhalt:

  • Kommunikation mit dem verantwortlichen Telemedizinischen Zentrum (TMZ),

 

Fakultativer Leistungsinhalt:

  • Bestätigung eingehender Warnmeldungen an das TMZ innerhalb von 48 Stunden,
  • Information des TMZ über ergriffene Maßnahmen,
  • telefonische Kontaktaufnahme mit dem Patienten,
  • Überprüfung der Indikation zur Überwachung eines Patienten im Rahmen des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz,

 

einmal im Behandlungsfall.

128 Punkte 14,42 EUR
Anmerkung: Die Gebührenordnungspositionen 03325, 03326 und 13578 sind im Behandlungsfall nicht nebeneinander berechnungsfähig.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen erteilen einem TMZ zunächst dann die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung des Telemonitorings, wenn die dort tätigen Ärzte zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen oder ermächtigt sind bzw. wenn es sich um eine ermächtigte Einrichtung mit der Fachrichtung Innere Medizin und Kardiologie handelt. Eine Qualitätssicherungsvereinbarung, die die Details der Voraussetzungen für das Erteilen der Genehmigung für ein TMZ festlegt, muss noch erarbeitet werden. Im PBA-Bereich ist nach dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) bisher keine Qualifikationsvoraussetzung oder ein Genehmigungsverfahren vorgesehen.

 

DMP Herzinsuffizienz könnte das Angebot attraktiv machen

Fazit: Die neue Leistung war scheinbar eine schwere Geburt. Im G-BA hat man fast ein Jahr benötigt, um das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz in den EBM aufzunehmen. Sogar der Erweiterte Bewertungsausschuss musste erst angerufen werden.

Angesichts des – zumindest im PBA-Bereich – mageren Honorars dürfte die Umsetzung dieser medizinisch gesehen sehr wichtigen neuen Leistung eher schwierig werden. Eine Chance könnte sich allerdings eröffnen, wenn das im Moment im G-BA noch bearbeitete DMP Herzinsuffizienz in der gesetzlichen Krankenversicherung Einzug hält. Durch die Verknüpfung beider Honoraranteile wäre ein auch betriebswirtschaftlich interessanter und machbarer Leistungsbereich denkbar.

Medical-Tribune-Bericht